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Arbeitsrecht
07.09.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA - mit dem leitenden Oberarzt geteilte Verantwortung - allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 4 AZR 372/10 - wie folgt: Die von einem „Oberarzt“ wahrzunehmende Verantwortung ist keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb einer Abteilung oder Klinik, wenn er einem leitenden Arzt (Chefarzt) und seinem ständigen Vertreter (leitender Oberarzt iSd. TVÄrzte/ VKA), der in die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist, untergeordnet ist. Die medizinische Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich muss ungeteilt bestehen. Etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“) handelt. Die Bereichsverantwortung ist nicht „ungeteilt“, wenn sich ein „Oberarzt“ die Verantwortung mit einem weiteren „Oberarzt“ teilt oder wenn für denselben Bereich neben einem Arzt ein leitender Arzt (Chefarzt) oder ein ständiger Vertreter des Chefarztes (leitender Oberarzt) in Ausübung einer „Doppelfunktion“ - als medizinisch verantwortlicher Arzt für den Funktions- oder Teilbereich („Bereichsarzt“) und als Chefarzt/leitender Oberarzt in Verantwortung für die Klinik - tätig ist. Ein solcher Fall ist nicht anders zu beurteilen als das Nebeneinander von zwei sog. Titular- Oberärzten.

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