BAG: Psychiatriezulage - halbgeschlossene Station
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.7.2012 - 10 AZR 287/11 - wie folgt: Wird eine psychiatrische Station, die nur zeitweise und nur wegen einzelner Patienten geschlossen wird, nach Konzeption und praktischer Umsetzung durch die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot geprägt, so ist sie „halbgeschlossen“ iSv. Anmerkung VI Nr. 1 (1) der Anlage 2a der AVR. Es ist nicht erforderlich, dass die Schließzeiten zeitlich überwiegen, sie müssen aber die Arbeit auf der Station mit prägen. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob nach Konzeption und praktischer Umsetzung eine halbgeschlossene Abteilung oder Station vorliegt.