BAG: Reichweite einer dynamischen Bezugnahmeklausel im kirchlichen Arbeitsvertrag (Verweisung auf AVR Caritas)
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - wie folgt: Dynamische Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen sind regelmäßig dahin auszulegen, dass das einschlägige kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst werden soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse Arbeitsrechtlicher Kommissionen, Unter- oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommen sind. Grundsätzlich ist eine Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag wirksam, die auf Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, die auf dem „Dritten Weg“ von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden. Das verlangt die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB. Eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers. Der Senat lässt offen, ob einer dynamischen Verweisung, die auch das in einer Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission enthaltene bischöfliche Letztentscheidungsrecht erfasst, wegen § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. Für diesen Fall wäre der Arbeitsvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Verweisung auf solche Regelungen beschränkt ist, die auf dem „Dritten Weg“ durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der zuständigen, paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Kommission zustande gekommen sind.