ArbG Frankfurt a. M.: Kein Schadensersatz für Airlines bei Streik
Das ArbG Frankfurt a. M. entschied in seinemUrteil vom16.8.2012–12Ca8341/11 –wie folgt:Denvon einem Streikaufruf mittelbar betroffenen Airlines steht kein Schadensersatzanspruch wegen Umbuchungskosten in Höhe von 3,2Mio. Euro zu. DieGewerkschaft der Flugsicherung (GdF) hatte die Fluglotsen imAugust 2011 zweimal zum Arbeitskampf aufgerufen. Es kam aber tatsächlich nicht zum Streik, da der geplante Ausstand gerichtlich untersagt wurde. Nicht zuletzt würde ein solcher Schadensersatzanspruch das Streikrecht aufgrund seiner erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Gewerkschaft zudem faktisch unterbinden.