BFH, Urteil vom 6.5.2010 - V R 15/09Leitsätze1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die
BFH, Urteil vom 14.7.2010 - X R 34/08LeitsatzBilligkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 - IV A 6 - S 2140 - 8/03 (BStBl.. I 2003, 240) sind in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich.Sachverhalt(1) A.
BFH, Urteil vom 14.7.2010 - X R 61/08LeitsatzErzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der
BFH, Urteil vom 16.3.2010 - VIII R 20/08LeitsatzSchuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können
BFH, Urteil vom 15.4.2010 - V R 10/08Leitsätze1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in dem BMF-Schreiben vom 25.8.2010 – IV C 4 – S 2223/07/015:004 – zusammengefasst. Sie gelten vom 30.7.2010 bis
BFH, Entscheidung vom 30.6.2010 - XI R 5/08LeitsatzDem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger2 i. S. des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 26.3.2010 - 1 K 1182/05§ 34 Abs. 3 AO; § 158 AO; § 96 Abs. 1 S. 1 FGO; § 4 Abs. 1 S. 1 EstG; § 6 Abs. 1 Nr. 1 EstG; § 10d EStGVerfahrensgegenstand: Feststellung 1997In dem Rechtsstreit ... hat der 1. Senat des
FG Saarland, Urteil 15.4.2010 - 1 K 1237/05§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStGIn dem Rechtsstreit ...hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandesdurchden Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender, den Richter am Finanzgericht
BFH, Urteil vom 6.5.2010 - VI R 4/09LeitsatzBei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des
BFH, Urteil vom 15.6.2010 - VIII R 10/09LeitsatzEine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1
BFH, Urteil vom 15.6.2010 - VIII R 14/09LeitsätzeEine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung
BFH, Urteil vom 20.5.2010 - III R 28/08Leitsätze1. Besitz- und Betriebsunternehmen sind im Zulagenrecht auch dann einheitlich zu betrachten (sog. Merkmalszurechnung), wenn beide Kapitalgesellschaften sind. Eigengewerbliche Tätigkeiten der
BFH, Beschluss vom 21.6.2010 - VII R 36/08LeitsatzWer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen
BFH, Urteil vom 17.3.2010 - XI R 2/08LeitsatzÜbt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1
BFH, Urteil vom 3.2.2010 - IV R 61/07LeitsatzWird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i. V. m. § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren
BFH, Beschluss vom 3.5.2010 - VIII B 71/09Tatbestand1I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Als Eheleute werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.2 Für die Jahre 2000 bis 2004 gaben sie an, keine