Die EU-Kommission hat Änderungen am deutschen Mehrwertsteuerrecht angemahnt. Deutschland soll seine Vorschriften zur Befreiung der Mehrwertsteuern ausweiten. Die EU-Kommission forderte Deutschland am 6.4.2011 auf, die Befreiung von Mehrwertsteuern
Das BMF hat durch Schreiben vom 4.4.2011 – IV A 2 – O 1000/10/10283 – klargestellt: Um den Bestand an steuerlichen BMF-Schreiben auch weiterhin aktuell zu halten, wird in Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23.4.2010 – IV A 6 – O 1000/09/10095
BFH, Urteil vom 9.2.2011 - I R 54/10, 55/10Leitsätze1. Die wirtschaftliche Eingliederung eines (beherrschten) Unternehmens in ein anderes (herrschendes) gewerbliches Unternehmen i. S. von § 14 Nr. 2 S. 1 KStG 1999 i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG 1999
Der BFH hat im Urteil vom 9.2.2011 – I R 54/10, 55/ 10 – die Begründung einer sog. gewerbesteuerlichen Organschaft „über die Grenze“ zwischen einer inländischen Untergesellschaft und einer ausländischen Obergesellschaft anerkannt. Der strikte
BFH, Urteil vom 12.1.2011 - I R 3/10LeitsatzDie fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.SachverhaltStreitpunkt ist, ob die
Der BFH hat im Urteil vom 12.1.2011 – I R 3/10 – entschieden: Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren. --> Volltext des
Das BMF durch Schreiben vom 5.4.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :005 - das Schreiben vom 24.3.2011 unter dem gleich Az. ergänzt und insbesondere die Abschnitte III. und IV konkretisiert, die regeln, dass Zuwendungen, die an nicht steuerbegünstigte
Das BMF hat durch Schreiben vom 23.3.2011 – IV D 5 – S 6356/07/10001 – die Neufassung des Merkblatts zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt gegeben. Es behandelt die Zuständigkeit, den Gegenstand der Steuerpflicht,
Das FG Hamburg hatte im rechtskräftigen Beschluss vom 23.3.2011 – 6 V 169/10 – in einem AdV-Verfahren zu entscheiden, ob in der Reduzierung der von den Gesellschaftern zu zahlenden Darlehenszinsen sowie in unregelmäßigen Gehaltszahlungen eine
Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 21.2.2011 – 5 K 2680/09 – entschieden: Die rechtzeitig mit einer elektronischen Steuererklärung übermittelten Daten sind nicht wegen Fehlens einer elektronischen Signatur der Erklärung unbeachtlich, wenn
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2011 - 5 K 2680/09 Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 23. Juli 2008. Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr T. G., werden für das Streitjahr 2007
FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011 - 6 V 169/10SachverhaltI. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (Verzinsung von Gesellschafterdarlehen und Anerkennung von Geschäftsführergehältern).Die Antragstellerin war
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 12.1.2011 – 4 K 2574/10 Erb – entschieden: Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II (Eltern, Geschwister etc.) mit Erwerbern der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) durch § 19 Abs. 1 ErbStG ist
Der BFH hat im Urteil vom 26.1.2011 – IX R 81/ 06 – entschieden: Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum 1.8.1997 von 30 Mio. DM auf 15 Mio. DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche
Das BMF hat im Schreiben vom 28.3.2011 – IV C 2 – S 2770/09/10001 – zur Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG und des § 17 KStG die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Die EU-Kommission ist der
Am 30.3.2011 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen. --> Volltext
FG Düsseldorf , Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 K 2574/10 Erb Tatbestand Der Kläger ist der Sohn des Bruders des am ... Januar 2009 verstorbenen und zuletzt in A wohnhaften Erblassers X. Der Kläger hat den Erblasser zu einem Anteil von