BMF: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Das BMF hat durch Schreiben vom 5.7.2011 – IV D 2 – S 7105/10/10001 – Abschn. 2.8 Abs. 5 des UStAE geändert, weil es die BFH-Urteile vom 22.4.2010 – V R 9/09 – und vom 1.12.2010 – XI R 43/08 – angewendet wissen will. Der BFH hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitaloder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass Letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
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