EuGH: Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers) im eigenen Namen, aber für Rechnung eines als Wettannehmer tätigen Kommittenten
Der EuGH hat im Urteil vom 14.7.2011 - C-464/10 - entschieden: Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen.
Der Volltext des Urteils ist abrufbar unter www.curia.europa.eu.