BFH, Beschluss vom 1.8.2012 - IV R 55/11SachverhaltIm vorliegenden Verfahren ist streitig, ob Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. e und f des
Der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi hat am 19.9.2012 in dem Verfahren C-350/11, Argenta Spaarbank, folgenden Schlussantrag gestellt: Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuervorschrift, wie der im Ausgangsverfahren,
Der BFH hat im Urteil vom 13.6.2012 – VI R 47/ 11– entschieden: Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene
Der BFH hat im Beschluss vom 1.8.2012 – IV R 55/11 – (n. v.) das Revisionsverfahren bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG ausgesetzt. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-2465-4 unter www.
Der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi hat am 12.9.2012 in dem Verfahren C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau - dem Gerichtshof vorgeschlagen die Vorlagefragen des BFH wie folgt zu beantworten:: Der Begriff der Bauleistungen i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der
Der EuGH hat im Urteil vom 6.9.2012 - C-273/11, Mecsek-Gabona Kft - entschieden: Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen
Das FG Münster hat im Urteil vom 7.8.2012 – 15 K 4101/09 U – entschieden: Die sog. Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht (isoliert) der Istbesteuerung. Die Voraussetzungen gem. § 20 UStG für eine
Das FG Münster hat im Urteil vom 26.7.2012 – 3 K 4434/09 Erb – entschieden: Haben sich die Gesellschafter auf den Erwerb der neuen Gesellschaftsanteile zum Nennwert (X DM nebst Agio i. H. v. X DM) eingelassen, ohne dass erkennbar ist, dass die
BFH, Urteil vom 6.6.2012 - I R 6, 8/11; I R 6/11; I R 8/11LeitsätzeZinsen auf das Eigenkapital ("juro sobre o capital próprio") nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S. des § 26 KStG 1999
BFH, Beschluss vom 29.8.2012 - VIII B 45/12LeitsatzEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar
EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 13.9.2012(1) - C-310/11, GrattanI - Einleitung1. Britische Unternehmen sind erfinderisch. Ihr Einfallsreichtum bei komplexen Absatzmethoden hat den Gerichtshof in mehrwertsteuerlicher
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 11.9.2012(1) - C-299/11, Gemeente Vlaardingen(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])1. „Es gibt keine guten Steuern." Dieses markige Zitat wird in weiten Kreisen Sir
FG Münster, Urteil vom 26.7.2012 - 3 K 4434/09 ErbSachverhaltStreitig ist, ob die Klägerin in Folge der Kapitalerhöhung der RR GmbH T A zum 05.02.1998 Begünstigte einer steuerpflichtigen Schenkung ist, sowie die Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin
Das FG Münster hat im Urteil vom 26.7.2012 – 4 K 2071/09 E, U – entschieden: Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs sind zulässig, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete
FG Münster, Urteil vom 26.7.2012 - 4 K 2071/09 E, U SachverhaltDie Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen von Umsätzen und Gewinnen dem Grunde und der Höhe nach.Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie
Das FG Münster hat im Urteil vom 26.7.2012 – 4 K 2071/09 E, U – entschieden: Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs sind zulässig, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete
EuGH, Urteil vom 6.9.2012 - C-38/10, Kommission/Portugal Tenor1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas