Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.6.2014 - 6 K 1380/12 - wie folgt entschieden. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die durch das JStG 2010 geschaffene Neuregelung der in
Gemäß dem BMF-Schreiben wird u. a. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar.“