FG Düsseldorf: Betriebsaufspaltung bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapitalgesellschaft
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.3.2014 - 12 K 946/11 G - wie folgt entschieden:
1. Für die Begründung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht, weil sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält (vergleichbar der Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmer und der von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft). Es ist nicht erforderlich, dass auch die Besitzkapitalgesellschaft von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht wird (vergleichbar der Betriebsaufspaltung zwischen einer Personengesellschaft und der von ihren Gesellschaftern beherrschten Kapitalgesellschaft).
2. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte auch aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen – hier: aufgrund der kapitalistischen Betriebsaufspaltung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG bzw. Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG sind.
--> Hinweis der Redaktion: Das FG hat die Revision zugelassen.
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