EuGH: Klage der BRD gegen EU-Rechtswidrigkeit des § 8c Abs. 1a KStG endgültig zurückgewiesen
Der EuGH hat mit Beschluss vom 3.7.2014 - C-102/13 P - wie folgt entschieden: Der EuGH hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.2011, mit dem sie zum einen feststellte, dass die von der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei und zum anderen die Rückforderung dieser Beihilfe nach den Modalitäten in den Art. 2 bis 5 dieses Beschlusses anordnete, endgültig zurückgewiesen. Bereits das Gericht der EU hatte mit Beschluss (Deutschland/Kommission, T‑205/11) die Klage wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der EuGH bestätigt.
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