BMF, Schreiben vom 2.11.2018 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
Das BMF hat in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und den Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) sowie nachrichtlich an andere Institutionen der Kreditwirtschaft für Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8.11.2017 vom 31.12.2018 auf den 30.6.2019 verlängert.
Das BMF hat die Liste derjenigen BFH-Entscheidungen, die es im BStBl. II veröffentlichen wird, am 6.11.2018 aktualisiert. Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des BMF – Aktuelle Entscheidungen – abrufbar.
(Mitteilung BMF vom 6.11.2018)
Der BFH hat mit Urteil vom 20.7.2018 – IX R 3/18 (NV) - entschieden:
1. Wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, erzielt Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
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Der BFH hat mit Beschluss vom 10.10.2018 – X R 18/16 (NV) - entschieden:
1. Ergeht ein Urteil in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist es ohne rechtliche Wirkung ergangen und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
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Der BFH hat mit Urteil vom 7.8.2018 – VII R 24, 25/17 - entschieden:
1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
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Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 – V R 45/16 - entschieden: Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).
BMF, Schreiben vom 31.10.2018 – III C 3 - S 7103-a/15/10001
Durch das BMF-Schreiben wird die Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10.10.2017 (BStBl I 2017, 1442) zu grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager erneut verlängert und die Frist der Übergangsregelung auf den „1. Januar 2020“ festgesetzt.
BMF, Schreiben vom 25.10.2018 – IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl. II 2011, 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA, am 12.10.2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
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Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.7.2018 – 3 K 2250/17 - entschieden:
1. Die Nutzung einer mit „Speichern“ oder „Speichern und Verlassen“ gekennzeichneten Schaltfläche reicht nicht aus, um für einen Dritten erkennbar eine Willensäußerung abzugeben und eine Willenserklärung in den Verkehr zu bringen; dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben wie im Streitfall eine – wenn auch temporär ausgegraute – ausdrücklich mit „Versenden an das Finanzamt“ bezeichnete Schaltfläche vorhanden war.
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Das FG Köln hat mit Urteil vom 30.5.2018 – 3 K 2086/17 - entschieden:
1. Nach § 171 Abs. 14 i. V. m. § 228 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist; die Vorschrift greift nicht ein, wenn es um die Erstattung von durch Steuerabzug erhobener Einkommensteuer im Wege der Anrechnung auf die Jahressteuer geht.
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