Hessisches FG: Gewerbesteuerliche Kürzung empfangener Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 9 Nr 2a GewStG
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 19.10.2018 - 8 K 1279/16, ECLI: ECLI:DE:FGHE:2018:1019.8K1279.16.00, wie folgt entschieden:
1. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind (§ 9 Nr. 2a S. 2 GewStG).
2. Unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalgesellschaft bzw. ein steuerlich als Kapitalgesellschaft zu behandelnder Rechtsträger als „inländisch“ im Sinne dieser Vorschrift gilt, wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Teil der Literatur will im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften mit inländischem Geschäftssitz vom Anwendungsbereich des § 9 Nr. 2a GewStG ausklammern, weil sich der gewerbesteuerliche Typusbegriff
der Kapitalgesellschaft auf im Inland gegründete Rechtsträger beschränke und für ausländische Gesellschaften stattdessen ausschließlich die Vorschriften nach § 9 Nr. 7 GewStG einschlägig seien. Nach der Überzeugung des Senats kann diese Rechtsansicht nicht durchdringen, soweit die ausschüttende Gesellschaft über eine gewerbesteuerpflichtige inländische Betriebstätte verfügt, da die Nichtanwendung des § 9 Nr. 2a GewStG in diesem Fall zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung der Ausschüttung im Inland führen würde, was nach dem Sinn und Zweck dieser Kürzungsvorschrift gerade verhindert werden soll.
Gemessen an diesem Gesetzeszweck muss der Begriff der „inländischen Kapitalgesellschaft“ zweckentsprechend dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter nicht nur […] in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung fallen, sondern der Anwendungsbereich auch für im Ausland gegründete Rechtssubjekte eröffnet ist, die im Wege eines Rechtstypenvergleichs mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und deren Geschäftsleitung sich i. S. d. § 10 AO im Inland befindet. Denn in diesem Fall verfügt die ausschüttende Gesellschaft notwendigerweise auch über eine inländische Geschäftsleitungsbetriebstätte, die dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext:unter BBL2019-470-6
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Das FG hat die Revision zugelassen.