BVerfG: Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig – KStG 1999 –
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.1.2019 – 2 BvL 1/09, ECLI:DE:BVerfG:2019:ls20190115.2bvl000109, wie folgt entschieden:
1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297).
2. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. § 54 Abs. 9 S. 1 KStG 1999 i. d. F. des Art. 4 Nr. 10 Buchst. h des StBereinG vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2601) ist mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.(Leitsätze)
Volltext BBL2019-469-3