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Steuerrecht
22.02.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Zurechnung von Einkünften bei Zwischenschaltung einer juristischen Person zur Verschleierung kriminellen Handelns

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 9.10.2018 – 13 K 1792/17 G, wie folgt entschieden:
1.Die gewerblichen Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der als derjenige anzusehen ist, der den Vorgang der Leistungserstellung beherrscht hat.

2. Durch die Bereitstellung eines Treuhandkontos sollte Anlegern ggf. der Eindruck der Seriosität ihrer Geldanlage vermittelt werden; charakteristisch für ein Treuhandkonto ist, dass der Treuhänder den Zahlungsverkehr sowohl im Interesse des ursprünglichen als auch des zukünftigen Besitzers verwaltet. Der Leistende soll vor dem Zeitpunkt, zu dem er seine Leistung erbracht hat, noch keine Verfügungsbefugnis über das auf dem Treuhandkontoeingegangene Gelderhalten.

3. In der eigenmächtigen Verfügung über die Anlegergelder kommt zum Ausdruck, dass es dem Betreffenden von Anfang an darauf ankam, die aus dem Verkauf der Aktien erzielten Gelder für sich persönlich zu vereinnahmen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Volltext unter BBL2019-470-4

Das FG hat die Revision zugelassen.

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