Der in § 23 Abs. 1 KSchG verwendete Begriff des „Betriebs" bezeichnet in Deutschland gelegene Betriebe. Jedenfalls solche im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen auch dann bei der
Der Zweck einer Sonderleistung wird bestimmt durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. An den so bestimmten Zwecken ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen. Der Arbeitgeber kann nicht eine dieser Voraussetzungen,
Ohne das Vorliegen irgendwie fassbarer Anzeichen dafür, dass die persönliche und geschäftliche Beziehung zwischen einem ehrenamtlichen Richter und der Prozessbevollmächtigten einer Partei die Unvoreingenommenheit dieses Richters gegenüber der ihr
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorbehaltlos dreimal außer der tariflichen Zuwendung eine weitere Zuwendung, obwohl er weiß, dass dafür eine kollektiv- oder individualrechtliche Grundlage fehlt, verpflichtet er sich nach den Grundsätzen
Nur soweit der Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft bereits bei Eintritt des Sicherungsfalles erdient hat, geht sie nach § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung über. Der Beklagte als Betriebserwerber
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die
Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug
BAG, Urteil vom 18.3.2009 -- 10 AZR 289/08Orientierungssätze1. Bei einem klar und verständlich formulierten Vorbehalt, der einen Anspruch auf eine jährlich gezahlte Sonderleistung für die Zukunft ausschießt, fehlt es an einer versprochenen Leistung i.
zum rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremenvom 22.01.2009 - Az. 3 Sa 153/08 -1. Die Betriebsparteien haben bei der Gestaltung von Sozialplänen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Herausnahme
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.12.2008, 3 AZR 384/07Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen - Nachwirkung einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungTenor1. Auf die Revision der Beklagten wird das
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil verkündet am 03.03.2009 Aktenzeichen: 12 Sa 2468/08 Rechtsgebiete: KSchG Vorschriften: KSchG § 1 Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, so hat er zur Vermeidung einer
Für den Empfänger einer Änderungskündigung muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Für einen Leiharbeitnehmer ist die angebotene
Für die Anwendung des § 4 Satz 1 KSchG ist kein Raum, wenn keine Kündigungserklärung vorliegt, sondern die Parteien um die Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder seine Beendigung in anderer Weise als durch Kündigung streiten. Es fehlt an
BAG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07-------------------------------------------------------Orientierungssätze: 1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nur eine einmalige jährliche
Ein wichtiger Grund für eine - ausnahmsweise - ordentliche Beendigungskündigung eines ansonsten tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers liegt dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz - ggf.
Übt ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Vergütungsordnung enthält, eine Tätigkeit aus, die nicht von den in dieser Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird, besteht insoweit eine Tariflücke. Die
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...