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Arbeitsrecht
25.06.2009
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Keine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit (CGZP)

ArbG Berlin, Beschluss vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08

Leitsätze

1. Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann sich entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben oder die Spitzenorganisation selbst kann die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen.

2. Für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite selbst ist zu verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden. Daraus folgt, dass eine Spitzenorganisation nicht tariffähig ist, wenn sie nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit verfügt, wie sie auch eine Einzelgewerkschaft aufweisen muss, um tariffähig zu sein.

3. Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung folgt aus einer Vielzahl abgeschlossener Tarifverträge nicht schon die Indizwirkung der sozialen Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts. Denn in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der ab dem 01.01.2003 gültigen Fassung ist geregelt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich hinsichtlich der Vergütung und der sonstigen Arbeitsbedingungen mit den Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebes gleich zu behandeln sind (sog. Equal-Pay / Equal-Treatment), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu. Es ist mithin möglich, den gesetzlich vorgegebenen Standard des "Equal Pay / Equal Treatment" durch Tarifverträge abzusenken. Allein der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz für die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.

4. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Spitzenorganisation, die nach ihrer Satzung ausschließlich tätig ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, kann sich zwar auch aufgrund anderer Kriterien ergeben, nämlich insbesondere aufgrund der Vielzahl der mittelbar durch ihre Mitgliederorganisationen vertretenen Leiharbeitnehmer und aufgrund einer durchsetzungsfähigen Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Im vorliegenden Streitfall waren diese Kriterien jedoch nicht erfüllt.

§ 2 Abs 3 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 97 Abs 1 ArbGG, § 9 Nr 2 AÜG

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft, deren Organisationsgebiet sich gemäß § 2 der von ihr eingereichten Satzung, zuletzt geändert am 12./14.3.2008, auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

In § 4 dieser Satzung bzw. in deren Anhang 1 heißt es auszugsweise:

 „§ 4 Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige - jedoch wirtschaftlich zugeordnete - Dienstleistungsbetriebe ein. Er erfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen.

2. Das Nähere regelt der in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführte Organisationskatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist.

3. ver.di anerkennt die die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften. (...)

Anhang 1

Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich von ver.di umfasst:

alle Arbeitnehmer (...) im Organisationsgebiet der ver.di in den folgenden Branchen, Wirtschaftszweigen und Berufen:

1.1 Postdienste, Postbank, und Telekommunikation

(...)

1.2 Handel, Banken, Versicherungen

1.2.1 Handel (...)

1.2.2 Bank-, Geld- und Börsenwesen (...)

1.2.3 Versicherungen (...)

1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich

Sonstige Unternehmen und Organisationen des Dienstleistungsbereichs einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z. B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung, Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.

1.2.4.1 Wohnungswirtschaft, Städtebau und Grundstückswesen

(...)

1.2.4.2 Buchhandel und Verlage

(...)

1.2.4.3 Verleihwesen

Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen

1.2.4.4 Datenverarbeitung, DV und Organisationsberatung

1.2.4.5 Schreib- und Übersetzungsbüros

1.2.4.6 Parteien, Wirtschafts- und Fachverbände

(...)

1.2.4.7 Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungen

(...)

1.2.4.8 Auskunfteien und Inkassowesen

1.2.4.9 Reisebüros und Reiseveranstalter

1.2.4.10 Markt und Meinungsforschung

(...)"

Die Beteiligte zu 2) ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin.

Die Beteiligte zu 3) wurde ausweislich ihrer ersten Satzung vom 11.12.2002 (Bl. 31 d. A.) von Mitgliedern des Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB), der der Beteiligte zu 5) dieses Verfahrens ist, gegründet. In der Satzung der Beteiligten zu 3) vom 5.12.2005 (Bl. 32 ff. d. A.), die an Stelle der Vorgängersatzung getreten ist, heißt es auszugsweise:

„§ 1 Name und Zweck

Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Tarifgemeinschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Berlin.

(...).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.

(2) Die Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft muss schriftlich beantragt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Abschluss von Tarifverträgen

(1) Tarifvertragsschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.

(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.

(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anderslautenden Beschluss.

(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.

(...)"

Die Satzung der Beteiligten zu 3) ist von Repräsentanten der Beteiligten zu 8) - 11) unterschrieben worden, sowie des Verbandes Deutscher T. (VDT), der der Beteiligten zu 3) inzwischen nicht mehr angehört.

Die Satzung der Beteiligten zu 8) von Oktober 2007 (Bl. 124 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1. Die Gewerkschaft führt den Namen „Ch. Gewerkschaft Metall". (...)

3. Die Ch. Gewerkschaft Metall ist eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umfasst die Bereiche der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe."

Die Satzung der Beteiligten zu 9) (Bl. 149 d. A.), Stand 1.5.2006, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Name und Sitz

Die Gewerkschaft führt den Namen Ch. Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und gehört dem Ch. Gewerkschaftsbund (CGB) an.

Die CGPT ist die Gewerkschaft des Personals bei Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen.

Sitz der CGPT ist Bonn."

Die Satzung der Beteiligten zu 10) (Bl. 132 d. A.), beschlossen am 28./29.10.2006, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich-sozialer Grundhaltung. (...)"

Die Satzung der Beteiligten zu 11) (Bl. 236 d. A.), zuletzt geändert am 20./21.4.2005, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der GÖD können werden:

1) Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Beamte/Beamtinnen, die im Dienst des Bundes, der Länder, der kommunalen Verwaltungen und Betriebe oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie Richter/Richterinnen, Soldaten/Soldatinnen der Bundeswehr, Zivilbedienstete der Stationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner/innen und Auszubildende, sowie Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die Satzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden Gewerkschaft angehören.

2) Die GÖD kann sich durch Beschluß des Bundesvorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären."

Der Beteiligte zu 4) dieses Verfahrens ist der Deutsche G.bund (DGB). Beteiligter zu 12) ist der Arbeitgeberverband Mittelständischer P. e.V. (AMP), mit dem, bzw. dessen Vorgängerorganisationen, die Beteiligte zu 3) wiederholt Tarifverträge abgeschlossen hat. Gleiches gilt für den Beteiligten zu 13), der Bundesvereinigung Deutscher D. e.V. (BVD). Am Verfahren sind ferner beteiligt worden das Bundesministerium für A. und S. (Beteiligte zu 7) und die Bundesvereinigung der Deutschen A. - BDA (Beteiligte zu 6), die sich nicht zum Verfahren eingelassen haben und auch nicht zur Anhörung erschienen sind.

Die Beteiligte zu 1) sieht sich befugt, die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) im vorliegenden Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG untersuchen zu lassen, da sie sich als eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern sieht. Sie beansprucht nach Ziffer 1.2.4 des Anhangs 1 zu § 4 ihrer Satzung Tarifzuständigkeit (auch) für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie konkurriere daher mit der Beteiligten zu 3), die nach § 1 ihrer Satzung die Zuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls für sich beanspruche.

Die Tarifzuständigkeit habe schon bei den Gründungsorganisationen der Beteiligten zu 1) bestanden. Die ehemalige Gewerkschaft HBV habe auf einem Gewerkschaftstag 1984 den damaligen Hauptvorstand aufgefordert (Antrag 228), Tarifverträge für die Zeitarbeit abzuschließen. Die zuständige Hauptfachabteilung sei danach mit der Umsetzung beauftragt worden. Es sei sodann eine Tarifkommission gebildet worden. Eine weitere Gründungsorganisation der Beteiligten zu 1), die DAG, habe schon in den 90iger Jahren Tarifverträge für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen.

Die Beteiligte zu 2) sieht sich als oberste Arbeitsbehörde eines Landes gemäß § 10 S. 2 ArbGG beteiligtenfähig im Verfahren nach § 2a Abs.1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG. Sie sei sachlich zuständig, da sich die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) auf Berlin erstrecke.

Die Antragsberechtigung werde ihr nicht dadurch verwehrt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) über die Grenzen des Landes Berlin hinaus reiche.

Sie stelle den Antrag nicht kraft eigener unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, sondern als oberste Arbeitsbehörde. In Zusammenhang mit dem von ihr geführten Tarifregister und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sei es für sie relevant, ob der Beteiligten zu 3) Normsetzungsbefugnis zukomme. Ferner habe sie als oberste Arbeitsbehörde eines Landes ein anerkennenswertes Gemeinwohlinteresse daran, sicher zu stellen, dass das Tarifvertragssystem als Mittel zur Sicherung sozialer Standards unterstützt werde und nicht zur Absenkung sozialer Standards missbraucht werde. Sie wolle die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen sichern. Dieses Interesse sei durch die Entscheidung des BVerfG zur Tariftreue in § 1 des Berliner Vergabegesetzes (BVerfGE 116, S. 202 (223)) anerkannt worden. Das Feststellungsinteresse folge auch aus der erweiterten Rechtskraft der beantragten Entscheidung.

Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) werde auch nicht durch die weiteren beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, die ebenfalls die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) betreffen, in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG betreffe die Tariffähigkeit in der Gegenwart und der Zukunft, die anderen beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG seien hingegen vergangenheitsbezogen und würden meist zur Klärung einer Vorfrage einer Leistungsklage durchgeführt. Es lägen mithin unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind inhaltlich der Auffassung, die Beteiligte zu 3) sei weder eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG noch sonst eine Vereinigung, die in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG falle.

Die Mitglieder einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG müssten ihrerseits grundsätzlich tariffähig sein. Dabei könne vorliegend der Meinungsstreit, ob sämtliche „angeschlossenen Verbände" zwingend tariffähig sein müssten, oder die Tariffähigkeit der Spitzenorganisation unbeschadet bliebe, wenn ein oder mehrere angeschlossene Verbände nicht tariffähig seien, dahinstehen. Denn es fehle hier an der Tariffähigkeit sämtlicher angeschlossener Verbände für den Bereich der Zeitarbeit. Die Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) hätten nämlich nach deren Satzung (§ 7) ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Beteiligte zu 3) abgetreten. Damit gälten die Mitgliedsorganisationen mangels Tarifwilligkeit und -fähigkeit aber nicht als Gewerkschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG.

Folglich habe die Beteiligte zu 3) als Spitzenorganisation auch keinen „angeschlossenen Verband" im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG, denn diese Verbände hätten für die Zeitarbeit keine Tariffähigkeit. Die Beteiligte zu 3) sei daher gar keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG.

Die Beteiligte zu 3) selbst, für sich genommen und losgelöst von ihrem Auftreten als Spitzenorganisation, könne auch keine tariffähige „Vereinigung" im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sein, denn eine Gewerkschaft bestehe grundsätzlich aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, also aus natürlichen Personen.

Darüber hinaus erfülle die Beteiligte zu 3) auch nicht die Mindestvoraussetzungen, die an eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung zu stellen seien. Ihr fehle es insbesondere an der Durchsetzungskraft und sozialen Mächtigkeit.

Der Abschluss einer Anzahl von Tarifverträgen durch die Beteiligte zu 3) lasse vorliegend nicht den Schluss auf deren Durchsetzungsfähigkeit zu.

Es fehle ausweislich der jeweiligen Satzungen an der Zuständigkeit der Mitgliedsorganisationen für die Leiharbeit. Da über die Satzung der Spitzenorganisation die Tarifzuständigkeit der beteiligten Organisationen nicht erweitert werden könne, fehle es an der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3). Es lägen keine wirksamen Tarifverträge vor, sodass aus der Vielzahl der Vereinbarungen auch nicht die Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit abgeleitet werden könne.

Ferner habe die Beteiligte zu 3) - aus Arbeitnehmersicht - ungünstige Tarifverträge abgeschlossen. Hierzu bedürfe es keiner Durchsetzungsfähigkeit.

Die Beteiligte zu 3) verfüge auch nicht über eine ausreichende Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von ihm selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich. Ihre Behauptungen insoweit seien denkbar unkonkret. Sie verfüge weder über ein eigenes Büro noch über hauptamtliche oder ehrenamtliche Gewerkschaftssekretäre. Die organisatorische Ausstattung, die eigentlich nur bei der Beteiligten zu 8) und 10) vorhanden sei, sei nicht ausreichend, um bei 15.000 zugelassenen Verleihunternehmen mit ca. 750.000 Leiharbeitnehmern die für Tarifverhandlungen erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, Tarifverhandlungen zu führen sowie die Einhaltung der Tarifverträge sicher zu stellen.

Über die Mitgliederzahlen der in der Beteiligten zu 3) vertretenen Organisationen im Bereich der Leiharbeit sei nichts bekannt.

Die Beteiligte zu 2) und 3) sind ferner der Auffassung der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit besage nicht, dass eine Mitgliedsgewerkschaft, die tariffähig sei für einen Bereich (z.B. die Beteiligte zu 8) für die Metallindustrie), zugleich auch tariffähig sei für einen anderen Bereich, nämlich den der Zeitarbeit, für den sie gar keine Tarifzuständigkeit nach ihrer Satzung beanspruche. Die Mitgliedsgewerkschaften weiteten über das „Vehikel" einer Spitzenorganisation ihre Zuständigkeit aus auf den Bereich der Zeitarbeit. Eine solche Ausweitung sei jedoch nur unter Beteiligung der Mitglieder der beteiligten Organisationen möglich, da dies eine Satzungsänderung darstelle.

Sofern die Beteiligten zu 8) - 11) in der Anhörung noch ihre Mitgliederzahlen mitteilen, werden diese mit Nichtwissen bestritten.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 4) beantragen,

festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceorganisationen nicht tariffähig ist.

Die Beteiligten zu 3), 5), 8), 9), 10), 11), 12) und 13) beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3) weist die Behauptung zurück, sie schließe Tarifverträge mit „billigen" Tarifen ab. Tatsächlich habe sie beachtliche Abschlüsse erreicht, die maßgeblichen konkurrierenden Tarifwerke lägen nah beieinander.

Sie habe seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2002 aktiv in das Tarifgeschehen in der Branche der Zeitarbeit eingegriffen. So habe sie zahlreiche Flächentarifverträge abgeschlossen, auf die diesbezügliche Zusammenstellung im Schriftsatz vom 30.1.2009 (dort S. 18 ff., Bl. 321 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Ferner habe sie zahlreiche Firmentarifverträge abgeschlossen, insofern wird auf die Anlage B4 zum Schriftsatz vom 30.1.2009 (Bl. 379 ff. d. A.) Bezug genommen.

Sie habe einen Vorstand, der aus drei Personen bestehe und der die grundlegende Tarifarbeit koordiniere. Sei erhalte Aufträge über die grundsätzliche Tarifarbeit von einer Mitgliedsversammlung, die nach Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre einmal tage (§ 5 Abs. 2 der Satzung d. Bet. zu 3). Darüber bestünden für die konkrete Tarifarbeit bundesweit regionale und betriebliche Tarifkommissionen, die von den Arbeitnehmern gebildet würden, die in der Branche der Zeitarbeit beschäftigt seien und die die tarifpolitische Willensbildung der Mitglieder auf repräsentativer Basis vollzögen.

Diese Tarifkommissionen würden grundsätzlich im Vorfeld von Tarifverhandlungen zusammengerufen und erarbeiteten Empfehlungen für die Verhandlungskommissionen. Die Zahl der Mitglieder der Tarifkommissionen werde entsprechend dem Geltungsbereich der beabsichtigten Tarifverträge eines Tarifgebietes durch den Vorstand bzw. durch die vom Vorstand Beauftragten festgelegt. Über Inhalt und Verlauf von Tarifkommissionssitzungen und Verhandlungen würden der Vorstand der Beteiligten zu 3) und die jeweilige Verhandlungskommission unterrichtet.

Die Tarifverträge würden in der Regel von den Mitgliedern des Vorstandes der Beteiligten zu 3) oder von ihr bevollmächtigten Mitgliedern der Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten zu 3) verhandelt. Diese Verhandlungskommission werde bei Bedarf um ehrenamtliche Kollegen erweitert. Die Verhandlungsergebnisse bedürften der Zustimmung der Tarifkommission sowie des Vorstandes der Beteiligten zu 3), ehe eine Unterzeichnung erfolgen könne.

Sie, die Beteiligte zu 3), sei vielfach anerkannt, so habe etwa das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 ihre Tariffähigkeit anerkannt.

Die gestellten Anträge seien unzulässig. Die Beteiligte zu 1) sei in Hinblick auf deren Satzung nicht antragsbefugt. Außerdem habe sie als Mitglied der Beteiligten zu 4) für den Bereich der Zeitarbeit eine Tarifgemeinschaft mit dessen anderen Mitgliedsgewerkschaften gebildet und Tarifverträge für den Bereich der Zeitarbeit abgeschlossen, weswegen sie alleine nicht über die notwendige Antragsbefugnis verfüge.

Der Antragsberechtigung der Beteiligten zu 2) stehe entgegen, dass sich die Tätigkeit der Beteiligen zu 3) nicht auf das Gebiet des Landes Berlin erstrecke, sondern entweder auf das gesamte Bundesgebiet, soweit Flächentarifverträge bestünden, oder auf einzelne Bundesländer, soweit Firmentarifverträge bestünden. Es existierten keine gültigen Haustarifverträge, die seitens der Beteiligten zu 3) mit einem Unternehmen in Berlin geschlossen worden seien.

Aus dem Führen des Tarifregisters durch die Beteiligte zu 2) sowie aus einer möglichen Funktion im Rahmen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erwachse kein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beteiligten zu 2) an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens.

Die beim Arbeitsgericht Berlin zu den Geschäftszeichen 1 BV 3/09 (vorher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 geführten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG seien vor dem hier vorliegenden Verfahren eingeleitet worden, sodass eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe und das vorliegende Verfahren nach § 261 Abs. 3 ZPO als unzulässig zurückzuweisen sei.

Die Anträge seien auch unbegründet. Sie, die Beteiligte zu 3), sei eine tariffähige Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG. Der Abschluss von Tarifverträgen gehöre zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben. Daher resultiere bereits ihre Tariffähigkeit; § 2 Abs. 3 TVG verleihe die Tariffähigkeit. Dabei komme es weder auf die Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften an, noch müsse die Spitzenorganisation die allgemeinen Kriterien der Tariffähigkeit selbst erfüllen.

Selbst wenn man für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nicht alleine auf ihre Tariffähigkeit abstellen würde, sondern auch die Tariffähigkeit einzelner Mitgliedsgewerkschaften voraussetzen würde, sei diese gegeben, denn jedenfalls hinsichtlich zweier Mitgliedsgewerkschaften, der Beteiligten zu 8) und 10), sei diese gerichtlich anerkannt.

Auf die von der Antragstellerseite angesprochene Frage der Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften für die Zeitarbeit komme es nicht an, denn die Tarifzuständigkeit berühre die Frage des Vorliegens oder Fehlens der Tariffähigkeit nicht. Außerdem trete die Beteiligte zu 3) als eigenständiger Tarifpartner im eigenen Namen auf, deshalb komme es allein auf ihre satzungsmäßig gegebene Tarifzuständigkeit an.

Aber selbst wenn man das vom BAG entwickelte Prüfungsraster auf die Beteiligte zu 3) anlege, sei deren Tariffähigkeit festzustellen. Sie habe bereits aktiv in das Tarifgeschehen eingegriffen, wie die Vielzahl abgeschlossener Tarifverträge zeige.

Als Spitzenorganisation verfüge sie über keine originären Mitglieder aus der Arbeitnehmerschaft.

Sie besitze die erforderliche organisatorische Leistungsfähigkeit, um ihren Aufgaben als Spitzenorganisation gerecht zu werden. Die leistungsfähige Organisationsstruktur werde sichergestellt über die hauptamtlichen Mitglieder der ihr angehörenden Mitgliedsgewerkschaften. Darüber hinaus verfüge sie über zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter, die in den Tarifkommissionen mitwirkten und die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiter unterstützten. Sie verfüge daher über einen organisatorischen Apparat, der sowohl die Einhaltung und Umsetzung der abgeschlossenen Tarifverträge überwachen, als auch eine qualifizierte Mitgliederbetreuung sicherstellen könne. Ihre innerorganisatorische Struktur sei in Hinblick auf Artikel 9 Abs. 3 GG im Übrigen in weiten Teilen der gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Sofern die Antragstellerseite meine, sie sei bereits deshalb nicht tariffähig, weil ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht tarifwillig seien, tritt die Beteiligte zu 3) dem entgegen. Aus den Satzungen der Mitgliedsgewerkschaften ließe sich deren Tarifwilligkeit entnehmen. Die Tariffähigkeit sei indes unteilbar, ebenso die Tarifwilligkeit.

Der Tarifwilligkeit der Mitgliedsgewerkschaften stehe auch die Satzung der Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Mit den Satzungsbestimmungen in § 7 werde lediglich das in § 2 Abs. 3 TVG vorgesehene Modell einer Spitzenorganisation noch einmal unterstrichen. In diesem Sinne sei auch der Begriff „Abtretung" zu verstehen. Die Mitgliedsgewerkschaften blieben weiter nach außen berechtigt, in der Zeitarbeit Tarifverträge abzuschließen, etwaige Verstöße gegen die innere Verbandsdisziplin in diesem Fall blieben für die Tariffähigkeit ohne Bedeutung.

Der Beteiligte zu 12) sieht die Beteiligte zu 3) ebenfalls als tariffähig an. Er verweist auf deren Beteiligung am Tarifgeschehen, insbesondere auf die zahlreichen abgeschlossenen Tarifverträge. Hinsichtlich seines Vorbringens, das sich teilweise mit dem der Beteiligten zu 3) überschneidet, wird zunächst auf das Vorbringen der Beteiligten zu 3) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 12) hält die Beteiligte zu 1) ebenfalls nicht für antragsbefugt. Eine mit der Beteiligten zu 3) konkurrierende Tarifzuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus deren Satzung. § 4 der Satzung bestimme, dass sich der Organisationsbereich aus den „abschließend" in der Anlage 1 aufgeführten Bereichen, etc. ergebe. Keiner der unter Ziffer 1.2.4 des Anhangs aufgelisteten sonstigen privaten Dienstleistungsbereiche umfasse jedoch die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Sofern unter Ziffer 1.2.4.3 der Bereich des Verleihwesens aufgeführt sei, umfasse dieses zwar auch „sonstige Verleihunternehmen". Die historische Auslegung der Satzung bestätige aber, dass zu „Verleihwesen" bzw. „sonstige Verleihunternehmen" nur solche Unternehmen gehörten, die Gegenstände vermieteten oder verliehen.

Die Beteiligten zu 2) sei mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihrer Rechtsstellung keine Beteiligte im Sinne des § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG. Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 3) beziehe sich nicht ausschließlich auf das Gebiet des Landes Berlin. Nur die oberste Arbeitsbehörde des Bundes, nicht die des Landes Berlin sei daher antragsberechtigt.

Darüber hinaus fehle es der Beteiligen zu 2) an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, das sich weder in Zusammenhang mit dem Tarifregister noch in Zusammenhang mit möglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen ergebe.

Die geäußerte Motivation, die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen zu sichern, beziehe sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

Auch inhaltlich könnten die Anträge keinen Erfolg haben: Als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, die im eigenen Namen satzungsmäßig Tarifverträge abschließe, sei die Beteiligte zu 3) tariffähig, da die Tariffähigkeit zweier ihrer Mitglieder positiv festgestellt worden sei.

Der Ansatz der Antragsteller, dahingehend, die Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten zu 3) seien nicht tarifwillig und damit auch nicht tariffähig, gehe fehl. Alle Mitgliedsgewerkschaften dokumentierten die Tarifwilligkeit ausweislich ihrer Satzungen. Allein auf deren angeblich fehlende Tariffähigkeit im Bereich der Zeitarbeit abzustellen, sei verfehlt, da die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft nicht teilbar sei. Die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften sich durch die Regelungen in § 7 der Satzung der Möglichkeit begeben hätten, im Bereich der Zeitarbeit Tarifverträge abzuschließen, sei daher irrelevant. Diskutabel sei lediglich die Frage, ob die Rechtssetzungsbefugnis der einzelnen Mitgliedsgewerkschaften insoweit verbraucht sei, als die Spitzenorganisation eine tarifliche Regelung treffe. Dieser Gedanke spiegele sich auch in § 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beteiligten zu 3) wieder.

Die Mitgliedsgewerkschaften seien ferner auch deshalb nicht tarifunwillig für den Bereich der Zeitarbeit, da es ihnen unbenommen sei, aus der Tarifgemeinschaft ohne Zustimmungsvorbehalt auszutreten und eigene Tarifverträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit abzuschließen.

Der Sache nach gehe die Antragstellerseite davon aus, dass alle Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten zu 3) tariffähig sein müssten. Dieser Ansatz sei mit der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen. Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation sei allein, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu deren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre und dass mindestens zwei Mitgliedsverbände tariffähig seien. Weitere Voraussetzungen bestünden nicht. Die Beteiligte zu 3) sei daher tariffähig.

Daran ändere sich nichts, wenn man die Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft auf die Beteiligte zu 3) als Spitzenorganisation übertrage.

Hierbei sei die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder im Bereich der Zeitarbeit unerheblich, da ohne jede Aussagekraft.

Es sei allgemein anerkannt, dass der Anteil der gewerkschaftlich organisierten Leiharbeitnehmer allgemein gegen Null tendiere und der Fall der beiderseitigen Tarifbindung von Verleiher und Leiharbeitnehmer praktisch kaum vorkomme.

Grund hierfür sei die gesetzliche Konzeption der §§ 9 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Da das gesetzliche Schlechterstellungsverbot im Prinzip schon das Optimum für Leiharbeitnehmer regele („Equal Pay", „Equal Treatment"), gehe es bei den abweichenden tariflichen Regelungen der Sache nach um Abweichungen nach unten. Das Gesetz setze also einen Anreiz, dass Leiharbeitnehmer vom Beitritt zu einer Gewerkschaft absehen. Dennoch sei der Grundsatz des Equal Pay/Treatment und seine Tariföffnungsklausel vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2004 für wirksam gehalten worden. Gerade aus der gesetzlichen Konzeption des Grundsatzes von Equal Pay/Treatment folge aber, dass Arbeitnehmervereinigungen im Bereich der Zeitarbeit die so genannte soziale Mächtigkeit besäßen. Denn sie könnten sich in den Tarifverhandlungen als Rückfallposition jederzeit auf die gesetzlichen Regelungen berufen und müssten ihrer Verhandlungsposition im Falle der Nichteinigung nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen Nachdruck verleihen, da der Druck auf die Arbeitgeberseite bereits durch die gesetzliche Regelung ausgeübt werde. Die gesetzliche Konzeption kompensiere also den geringen Organisationsgrad der Gewerkschaften.

Die Beteiligte zu 13) hält die Beteiligte zu 3) ebenfalls für tariffähig und nimmt auf deren Ausführungen im Wesentlichen Bezug.

Die Beteiligte zu 8) verweist darauf, dass ihre Tariffähigkeit inzwischen durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt worden sei. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sei nicht teilbar. Sie habe, wie durch die Beteiligte zu 3) in der Anhörung mitgeteilt wird, 90.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).

Die Beteiligte zu 9) sieht sich als tariffähige Gewerkschaft. Sie habe10.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).

Die Beteiligte zu 10) verweist darauf, dass ihre Tariffähigkeit durch die Hamburger Arbeitsgerichtsbarkeit anerkannt worden sei. Sie habe 78.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).

Die Beteiligte zu 11) sieht sich ebenfalls als tariffähige Gewerkschaft. Sie verfüge über 57.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie ihre Erklärungen in der Anhörung Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Das Beschlussverfahren ist entscheidungsreif. Sofern die Beteiligten zu 3), 1) und 12) kurz vor dem Anhörungstermin noch Schriftsätze eingereicht haben, diskutieren und vertiefen diese im Wesentlichen schon zuvor aufgeworfene rechtliche Fragestellungen. Sofern die Schriftsätze neuen Sachvortrag enthalten, kam es darauf nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

1. Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 4) sind hingegen unzulässig und daher als unzulässig zurückzuweisen.

a.) Die Senatsverwaltung für I., A. und S. des Landes Berlin ist gemäß § 10 S. 2 ArbGG als oberste Arbeitsbehörde eines Landes parteifähig für das vorliegende Verfahren nach § 2 a Nr. 4 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ArbGG.

Die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) erstreckt sich - jedenfalls auch - auf das Gebiet des Landes Berlin. Dass die Beteiligte zu 3) mehrere Flächentarifverträge abgeschlossen hat, die sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken und nach ihrem Vorbringen keine gültigen Haustarifverträge existieren, die mit einem Unternehmen in Berlin geschlossen worden seien, ist unschädlich. Nach allgemeiner Meinung kann der Antrag von der obersten Arbeitsbehörde eines jeden betroffenen Landes gestellt werden, wenn sich die Tätigkeit der in Rede stehenden Vereinigung auf mehrere Länder erstreckt (Grunsky, ArGG, 7. Aufl., § 97 Rn. 8; Germelmann u.a., ArbGG, 6. Aufl. § 97 Rn. 18; HWK/Bepler, 3. Aufl., § 97 Rn. 9 befasst sich im Übrigen mit der hier nicht gegebenen Konstellation, dass die oberste Landesbehörde nicht Antragsteller ist); dies gilt unabhängig von einer möglichen Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde des Bundes (vgl. Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl., § 97 Rn. 11 f.).

Dieser Auffassung ist zu folgen. Denn eine Einschränkung der Antragsbefugnis des - auch - betroffenen Landes für den Fall, dass die in Rede stehende Vereinigung auch in anderen Bundesländern oder gar bundesweit tätig ist, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ArbGG nicht. Es heißt dort, das Verfahren könne von der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder eines Landes eingeleitet werden, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstrecke. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor.

Die Beteiligte zu 2) verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse (zu deren Verhältnis zueinander im Verfahren nach § 97 ArbGG: Grunsky, a.a.O., Rn. 14; GK-ArbGG/Dörner, § 97 Rn. 38). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die oberste Arbeitsbehörde ein eigenes Interesse - vergleichbar mit dem einer konkurrierenden Gewerkschaft - an der begehrten Feststellung hat; es ist vielmehr ausreichend, dass die Frage der Tariffähigkeit der in Rede stehenden Vereinigung zwischen den Parteien des Tarifgeschehens zweifelhaft ist (Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl. § 97 Rn.27; GK-ArbGG/Dörner, § 97 Rn. 38). Denn der obersten Arbeitsbehörde des betroffenen Landes steht unter der vorgenannten Voraussetzung eine in § 97 Abs. 1 ArbGG normierte Antragsbefugnis kraft Gesetzes zu. Diese ist auch folgerichtig in Hinblick die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion eines betroffenen Landes, die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.7.2006, 1 BvL 4/00, Rn. 90 (juris)).

Auf mögliche Funktionen des betroffenen Landes in Hinblick auf das Führen des Tarifregisters und die Mitwirkung bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen kommt es angesichts dessen für das Feststellungsinteresse und die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) nicht entscheidungserheblich an.

Dass die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) zwischen den Beteiligten des Tarifgeschehens zweifelhaft ist, wird durch den Inhalt dieses Verfahrens deutlich. Auch die beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG zu den Geschäftszeichen 54 BV 13961/06 (ohne Entscheidung in der Sache beendet), 1 BV 3/09 (früher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 verweisen darauf.

Der Zulässigkeit des Antrags der Beteiligten zu 2) steht auch nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) entgegen. Denn die vorgenannten Beschlussverfahren betreffen unterschiedliche Verfahrensgegenstände.

Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer das (Ausgangs-)Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien des ausgesetzten Verfahrens sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen. Demgegenüber ist der Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG gegenwartsbezogen. Die Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit soll nicht hinsichtlich irgendeines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts, sondern für die Gegenwart und Zukunft festgestellt werden (BAG, Beschluss vom 18.07.2006, 1 ABR 36/05, Rn. 17 f., 26 (juris)).

Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist daher insgesamt zulässig.

b.) Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist hingegen unzulässig und daher zurückzuweisen.

Antragsbefugt ist gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG nur eine (ebenfalls) sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern. Die Beteiligte zu 1) ist jedoch nicht als sachlich zuständig für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich. Erforderlichenfalls ist die Verbandssatzung auszulegen. Dabei ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung. Auch die tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können bei der Auslegung von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform und als praktikabel erweist (BAG, Beschluss vom 18.7.2006, 1 ABR 36/06, Rn. 41 (juris); m.w.N.).

In § 4 der Satzung der Beteiligten zu 1) in Verbindung mit deren Anlage 1 ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nicht aufgeführt. Dies, obwohl in § 4 der Satzung bestimmt, dass deren Organisationsbereich Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche umfasst.

Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung lässt sich auch nicht unter den Oberbegriff „1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich" subsumieren. Die aufgeführten Beispiele unter diesem Obergriff ergeben zum einen keinen Anhaltspunkt dafür. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Zeitarbeitsunternehmen einen eigenen Wirtschaftszweig innerhalb des Dienstleistungssektors bilden (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2004, 5 AZR 303/03, Rn. 46 f. (juris)).

Auch die Subsumtion der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit unter den Begriff „1.2.4.3 Verleihwesen" ist nicht möglich. Die unter diesem Oberpunkt aufgeführten Begriffe „Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen" verweisen darauf, dass es sich hierbei um das Verleihen von Sachen handelt.

Dieses Ergebnis wird durch die historische Auslegung gestützt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beteiligten zu 12) im Schriftsatz vom 9.3.2009 (dort S. 9 f., Bl. 579 f. d. A.) Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass in der HBV-Satzung von 1951 schon das „Verleihgewerbe" aufgenommen worden war, zu einem Zeitpunkt also, als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1972 noch nicht in Kraft war.

Sofern die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf einen Beschluss des LAG Köln vom 27.2.2004 (3 TaBV 56/03) meint, sie sei tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, stützt dies ihre Auffassung nicht in entscheidender Weise. Gegenstand dieses Beschlusses war eine Verfahrenseinstellung in Zusammenhang mit der Einrichtung einer Einigungsstelle. Die vom LAG Köln in diesem Beschluss verneinte Tarifzuständigkeit der IG Metall für Leiharbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt und die ohne nähere Begründung vorausgesetzte Annahme der Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 1) für diesen Bereich war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern lediglich ein Begründungselement des Beschlusses.

Sofern die Beteiligte zu 1) noch darauf verweist, ihre Vorgängerorganisationen hätten sich in der Vergangenheit schon mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit beschäftigt, nämlich die HBV im Jahre 1984/1985 im Rahmen des Antrags 228 auf dem Gewerkschaftstag und der Bildung einer Tarifkommission sowie die DAG im Rahmen des Abschlusses von (Firmen-)Tarifverträgen in den 90er-Jahren, führt dies ebenfalls nicht zu einer sachlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Aus der gelegentlichen Beschäftigung der Vorgängerorganisationen der Beteiligten zu 1) mit diesem Wirtschaftszweig kann nicht auf deren generelle Zuständigkeit geschlossen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Satzung der Beteiligten zu 1) um eine zeitlich relativ neue Normsetzung handelt, die in Zusammenhang mit der Fusion der Einzelgewerkschaften zur Beteiligten zu 1) erarbeitet worden ist. Hierbei wäre es möglich gewesen, den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit in die Satzung aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist.

Die Beteiligte zu 1) ist daher nicht antragsbefugt.

c.) Der Beteiligte zu 4) ist ebenfalls nicht antragsbefugt, sodass auch sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Antragsbefugnis von Vereinigungen nach § 97 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass sie räumlich und sachlich zuständig sind, d.h. in Konkurrenz zu der Vereinigung stehen, um deren Tariffähigkeit es geht. Dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beteiligten zu 4) gehört, selbst Tarifverträge, zudem auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, abzuschließen, wird von keinem Beteiligten behauptet, weder im vorliegenden Verfahren, noch in dem abgeschlossenen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG der Kammer 54 des Arbeitsgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 5.2.2008, 54 BV 13961/06, Rn. 27 (juris)).

So wurde folgerichtig beispielsweise auch der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen der IGZ e.V. und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB vom 29.5.2003 eben von diesen Mitgliedsgewerkschaften selbst unterzeichnet und nicht von dem Beteiligten zu 4). Es fehlt mithin an der Antragsbefugnis des Beteiligten zu 4).

2. Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist begründet. Die Beteiligte zu 3) ist nicht tariffähig.

a.) Der Begriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, Abs. 5 ArbGG als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BAG, Beschluss vom 28.3.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 35 (juris); m. w. N.).

b.) Die Beteiligte zu 3) versteht sich als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, da sie im eigenen Namen satzungsgemäß Tarifverträge abschließt. Soweit sie in ihrer Bezeichnung den Begriff „Tarifgemeinschaft" führt, ist dieser Begriff als Namensbestandteil untechnisch zu verstehen und für die rechtliche Bewertung irrelevant.

Die Frage der Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG ist umstritten. § 2 Abs. 3 TVG kann zum einen als Befugnis der Mitgliedsverbände, ihre Tariffähigkeit auf den Spitzenverband zu übertragen, verstanden werden. Dann müsste jeder Mitgliedsverband selbst tariffähig sein (so ohne nähere Begründung BAG vom 2.11.1960, AP Nr. 1 zu § 97 ArbGG 1953; Däubler/Peter, Kommentar zum TVG, § 2 Rn. 59; vgl. a. Arbeitsgericht Berlin vom 5.2.2008, 54 BV 13961/06, Rn. 34 f. (juris)). Oder man sieht in dieser Tariffähigkeit eine originäre der Spitzenorganisation. Dann käme es auf die Mitgliedsverbände nicht an, der Spitzenverband müsste selbst alle Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen (so Wiedemann/Thüsing, RdA 1995 280 (282); zur Darstellung des Meinungsstreits: MünchArbR/Löwisch/Rieble, § 255 Rn.54).

Die Kammer hält die vermittelnde Auffassung für zutreffend, nach der sich die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben kann oder die Spitzenorganisation selbst die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen kann.

Denn den Koalitionen ist es grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert, Spitzenorganisationen zu bilden. Von dieser Organisationsentscheidung darf die ebenfalls von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tariffähigkeit nicht abhängen. § 2 Abs. 3 TVG ist deshalb verfassungskonform dahin zu verstehen, dass es einer Koalition grundsätzlich freisteht, auf welcher ihrer Gliederungsebenen sie die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllt (MünchArbR/Löwisch/Rieble, § 255 Rn. 55).

Dies wird praktisch für die Frage der sozialen Mächtigkeit. Sind die Mitgliedsverbände für sich nicht oder nur teilweise mächtig, kann es aber möglich sein, dass sie in ihrem Zusammenschluss als Spitzenverband in einer Gesamtschau diese Voraussetzungen erfüllen und dass der Spitzenverband selbst tariffähig ist.

Erkennt man - wie hier - an, dass eine Spitzenorganisation für sich alleine bereits tariffähig sein kann, so können sich die Voraussetzungen für deren Tariffähigkeit jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TVG nicht darin erschöpfen, dass es sich bei einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite um den Zusammenschluss von mindestens zwei Gewerkschaften handelt, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehört. Denn diese Spitzenorganisation soll „Partei eines Tarifvertrages" sein und nicht Partei einer sonstigen Vereinbarung. So ist für eine Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite zutreffend zu verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden (Wiedemann/Thüsing, RdA 1995, 280 (282); MünchArbR/Löwisch/Rieble § 255 Rn. 55; Reichel/Kobierski, § 2 TVG Rn. 138). Anderenfalls könnte die notwendige Regelungs- und Interessenausgleichsfunktion, welche die Tarifautonomie nur aufgrund ihrer sozialökonomischen Anbindung an unterschiedliche Arbeitsmärkte erfüllt (vgl. Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn. 80), umgangen werden.

c.) Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) selbst in ihrer Eigenschaft als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG liegt nicht vor.

aa.) Es ist bereits zweifelhaft, ob die fehlende Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) nicht schon daraus folgt, dass diese nach dem Inhalt ihrer Satzung einerseits ausschließlich Tarifzuständigkeit für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung beansprucht, diese Zuständigkeit sich jedoch andererseits bei ihren Mitgliedsorganisationen jedenfalls in deren Satzungen nicht findet.

Dies gilt auch für die Satzung der Beteiligten zu 11). Denn sieht man die gewerbsmäßige Arbeitsnehmerüberlassung zutreffend als eigenen Wirtschaftszweig an (s.o. II 1 b), dann fällt es schwer, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 5 der Satzung der Beteiligten zu 11) von dem Begriff „Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen" erfasst zu sehen.

Aufgrund der Verknüpfung der Spitzenorganisation mit den angeschlossenen Verbänden kann die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation aber grundsätzlich nicht weiter reichen als die Tariffähigkeit und die die Tarifzuständigkeit der angeschlossenen Mitgliedsverbände. Zwar sollen diese Parameter nicht die eigene Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation in Frage stellen, jedoch ihre Tarifzuständigkeit beschränken (Wiedemann/Oetker, 7. Aufl. 2007, § 2 TVG, Rn. 437). Hat die Spitzenorganisation - wie hier - jedoch ausschließlich eine Tarifzuständigkeit für einen Bereich, den die Mitgliedsorganisationen jedenfalls ihrer Satzung nach nicht abdecken, so stellt sich die Frage, ob die dann möglicherweise völlig fehlende Tarifzuständigkeit nicht auch zu einer fehlenden Tariffähigkeit der Spitzenorganisation führt.

Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn der Beteiligten zu 3) fehlt es bereits aus anderen Gründen an der Tariffähigkeit.

bb.) Denn die Beteiligte zu 3) verfügt nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit, so wie es in entsprechender Anwendung der Kriterien für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft auch für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG zu verlangen ist (s.o. II 2 b).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft besitzen, um sicherzustellen, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Ein angemessener, sozial befriedender Interessenausgleich kann nur zustande kommen, wenn die Arbeitnehmervereinigung zumindest so viel Druck ausüben kann, dass sich die Arbeitgeberseite veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, sodass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (BAG, Beschluss vom 28.3.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 39 (juris)).

 (1) Die erforderliche soziale Mächtigkeit ergibt sich vorliegend nicht aus den von der Beteiligten zu 3) bereits abgeschlossenen Flächen- und Firmentarifverträgen. Zwar belegt der Umstand, dass eine Arbeitnehmervereinigung schon in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „regelmäßig" deren Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit, sofern es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt (BAG, a.a.O., Rn 61 (juris)). Diese Auffassung ist einleuchtend und verdient Zustimmung. Denn eine nennenswerte Anzahl von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden wird sich regelmäßig nicht auf Verhandlungen und Tarifvertragsabschlüsse einlassen, wenn sie ihr Gegenüber nicht als Verhandlungs- und Vertragspartner ernst nehmen.

Diese Einschätzung gilt allerdings nur für den Regelfall. Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist die Ausgangssituation eine grundlegend andere: Aufgrund der gesetzgeberischen Vorgabe des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen § 9 Nr. 2 AÜG sind Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich gleich zu bezahlen und auch im Übrigen gleich zu behandeln wie die übrigen Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (Grundsatz des „Equal Pay/Equal Treatment"), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu.

Es ist mithin also möglich, den Standard des „Equal Pay / Equal Treatment" durch Tarifverträge abzusenken. Daraus folgt ein grundlegendes Interesse der Arbeitgeberseite der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am Abschluss von Tarifverträgen.

Der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz einer Durchsetzungsfähigkeit der Arbeitnehmerseite gewertet werden (in diesem Sinne vgl. Arbeitsgericht Limburg, Beschluss vom 19.11.2008, 1 Ca 541/08, Rn. 8 (juris); Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.1.2007, 3 Ca 535/06, Rn. 7 (juris); vgl. a. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 2.7.2007, 16 Ta 108/07, Rn 18 f. (juris)).

Dabei wird nicht ernsthaft vertreten und ist auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Tariföffnung in § 9 Nr. 2 AÜG - von möglichen Einzelentwicklungen und Einzelfällen abgesehen - zu einer spürbaren Anhebung der Arbeitsbedingungen auf Seiten der Leiharbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern führt, vielmehr wird, nicht nur von den Antragstellern dieses Verfahrens, das Gegenteil vertreten (vgl. etwa Schüren, AÜG, 3. Aufl. 2007, § 9 Rn. 107 f.). Die gesetzliche Regelung wird als Optimum gesehen, es könne praktisch nur darum gehen, dass Tarifverträge hiervon nach unten abwichen (Erfurter Kommentar/Wank, § 9 AÜG, Rn. 22). In diesem Sinne äußert sich auch die Beteiligte zu 12) im Schriftsatz vom 9.3.2009 (S. 28).

Dabei mag es zwar, worauf die Beteiligte zu 3) hinweist, hinsichtlich bestimmter Bedingungen vorkommen, dass in den von der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträgen ein gesetzlicher Standard überschritten wird; so weist sie beispielsweise darauf hin, dass gemäß Ziffer 9 des zwischen ihr und dem Beteiligten zu 12) abgeschlossenen MTV vom 29.11.2004 der Urlaubsanspruch, ausgehend von der Reglung des Bundesurlaubsgesetzes auf bis zu 26 Urlaubstage (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Jahren und einer 5-Tage-Woche) sukzessive ansteigt. Aus derartigen Einzelregelungen erschließt sich jedoch wenig für das Verhältnis der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer zu denen der Stammarbeitskräfte. Denn deren Beschäftigungsbedingungen sind bekanntermaßen ebenfalls oft in derartigen Einzelgesichtspunkten oberhalb des gesetzlichen Standards geregelt (vgl. etwa Ziffer 4.1 des Urlaubstarifvertrages für die Metallindustrie in Berlin-Brandenburg vom 7.1.1997, Tarifgebiet I, worin ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ohne Einhaltung einer Wartezeit geregelt ist).

Zwar mag es ferner auch vorkommen, worauf der Beteiligte zu 12) zuletzt hinweist, dass ein Leiharbeitnehmer, dessen Arbeitsbedingungen sich nach einem mit der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifvertrag regeln, Einsatz findet in einem Betrieb, in dem ein „billigerer Tarif" gezahlt wird. Dass es sich hierbei allerdings um ein Phänomen handelt, das in einem gewichtigen Umfang vorkommt, wird weder behauptet noch ist dies erkennbar, es ist aus wirtschaftlichen Gründen auch fern liegend. Ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird in einem solchen Fall in der Regel eher einen Arbeitnehmer direkt einstellen, dem er den „billigeren Tarif" zahlen kann, zumal in diesem Fall die Leiharbeitsfirma nicht zusätzlich für ihre Vermittlung vergütet werden muss.

Angesichts der beschriebenen, besonderen durch § 9 Nr. 2 AÜG geschaffenen Ausgangssituation folgt aus den durch die Beteiligte zu 3) geschlossenen Tarifverträgen, die sämtlich in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Neufassung des AÜG, also nach dem 1.1.2003, geschlossen wurden, nicht die Indizwirkung sozialer Mächtigkeit im Sinne Tarifrechts.

Tarifverträge aus der Zeit vor dem 1.1.2003 sind im Übrigen von der Beteiligten zu 3), die erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung des AÜG gegründet worden ist, nicht abgeschlossen worden. Eine Indizwirkung insoweit kann es vorliegend daher auch nicht geben.

 (2) Die soziale Mächtigkeit ergibt sich ebenfalls nicht in Hinblick auf die Anzahl der von der Beteiligten zu 3) mittelbar vertretenen Arbeitnehmer. Diese können zwar nicht bei der Beteiligten zu 3) selbst organisiert sein, da es sich bei ihr um eine Spitzenorganisation handelt. Nach deren Satzung (§ 3 Abs. 1) können keine natürlichen Personen Mitglieder der Beteiligten zu 3) sein, sondern ausschließlich die Mitgliedsgewerkschaften des Beteiligten zu 5). Eine soziale Mächtigkeit könnte allerdings daraus erwachsen, dass die Beteiligte zu 3) in dem von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich mittelbar eine große Anzahl von Leiharbeitnehmern ihrer Mitgliedsgewerkschaften vertritt.

Hierzu tragen die Beteiligte zu 3) und die Beteiligten zu 8) - 11) nichts vor. Sofern im Anhörungstermin noch die Mitgliedszahlen der Beteiligen zu 8) - 11) zu Protokoll gegeben wurden, ist dies - abgesehen davon, dass diese von der Antragstellerseite mit Nichtwissen bestritten wurden - nicht aussagekräftig. Denn hierbei wird nicht danach differenziert, wie hoch daran der Anteil der Leiharbeitnehmer ist, also der Anteil in dem Bereich, in dem die Beteiligte zu 3) ausschließlich tätig ist.

Im Allgemeinen wird allerdings stark bezweifelt, dass im Leiharbeitsbereich überhaupt eine nennenswerte Anzahl von Arbeitnehmern gewerkschaftlich organisiert ist, vielmehr wird die Bezugnahme auf einen bereits existierenden Tarifvertrag gemäß § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG als der Normalfall angesehen (Erfurter Kommentar/Wank, § 9 AÜG, Rn. 22). Der Anteil der tarifgebundenen Arbeitnehmer wird von dem Beteiligten zu 12) und in der Literatur weitgehend als gegen Null tendierend eingeschätzt (s. Schriftsatz der Beteiligten zu 12) vom 9.3.2009, S. 27, Bl. 597; m. w. N.).

Bei Leiharbeitnehmern handelt es sich auch nicht um eine homogene, relativ kleine, aber spezialisierte Gruppe, der bereits aufgrund ihrer Spezialisierung eine hohe Durchsetzungskraft zukommt (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 51/03 (juris)).

Eine kaum vorhandene Mitgliederstärke wird indes nicht durch die oben dargestellte gesetzliche Ausgangssituation „kompensiert", wie insbesondere der Beteiligte zu 12) (a.a.O.) meint, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 3) die erforderliche soziale Mächtigkeit gleichwohl zukommen soll.

Zwar kommt einer Arbeitnehmervereinigung im Leiharbeitsbereich eine gewisse Mächtigkeit dadurch zu, dass sie sich bei Tarifverhandlungen als „Rückfallposition" auf die gesetzliche Regelung berufen kann.

Diese Mächtigkeit folgt allerdings aus der gesetzlichen Konstruktion und ist keine soziale Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts, da ihr die notwendige sozialökonomische Anbindung an den hier in Rede stehenden Arbeitsmarkt fehlt (vgl. Kempen/Zacher, a.a.O., § 2 Rn. 80). Darauf, dass diese Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht entbehrlich ist, weist schon die Formulierung in § 9 Nr. 2 AÜG selbst hin, worin geregelt ist, dass Abweichungen vom „Equal Pay / Equal Treatment" - Grundsatz (nur) aufgrund eines Tarifvertrages zulässig sind, nicht etwa auf Grund „sonstiger Vereinbarungen".

Dies wird zusätzlich deutlich vor dem Hintergrund, dass die arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen vom Gesetz als möglich angesehen wird (§ 9 Nr. 2, letzter Halbs. AÜG), wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird (dazu: Ulber, NZA 2008, 438 (439)).

Würde die fehlende Mitgliederzahl in Hinblick auf die erforderliche soziale Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung dadurch „kompensiert", dass sich die Arbeitnehmervereinigung auf das „Equal Pay / Equal Treatment"-Gebot als Machtmittel zurückziehen könnte, würde es auch für die große Zahl von Arbeitsverhältnissen, auf die die Tarifverträge der Beteiligten zu 3) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung kommen, an einer Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt fehlen. Die Annahme aber, dass Tarifverträge ein größeres „Richtigkeitsvertrauen" genießen als der Arbeitsvertrag des Einzelnen, verlangt grundsätzlich danach, die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung von einer gewissen Durchsetzungskraft und Mächtigkeit abhängig zu machen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.3.2006 - 1 ABR 58/04, Rn. 47 (juris) = BB 2006, 2304), die nach Auffassung der Kammer tatsächlich begründet vorhanden sein muss.

Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) ist im Übrigen auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 (1 BvR 2283/03 (u.a.) (juris)) anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Regelung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG nicht gegen Grundrechte der beschwerdeführenden Verleihunternehmen und Arbeitgeberverbände der Leiharbeitsbranche verstoßen. Die Tariffähigkeit speziell der Beteiligten zu 3) ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand gewesen.

(3) Auch im Übrigen sind keine Umstände gegeben, die auf die erforderliche soziale Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) schließen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Gewerkschaft auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss von Tarifverträgen erfordert Vorbereitungen. Hierfür sind die wirtschaftlichen Entwicklungen und sonstigen Rahmenbedingungen zu beobachten und zu prognostizieren, um daraus die Tarifforderungen zu entwickeln. Auch muss die tatsächliche Durchführung eines Tarifvertrags überwacht und abgesichert werden. Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Gewerkschaft Tarifverträge abschließen zu können. An den erforderlichen Organisationsaufbau können dabei keine starren Mindestanforderungen gestellt werden. Maßgeblich sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Organisation ihre Aufgaben in dem selbst bestimmten Zuständigkeitsbereich erfüllen kann (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, Rn. 55 f. (juris) = BB 2005, 1054; m. w. N.).

Weder von der Beteiligten zu 3) noch von anderen Beteiligten erfolgte trotz entsprechender Auflage eine Darlegung, wie die Beteiligte zu 3) - abgesehen von der bereits behandelten Frage des Mitgliederbestandes - auch nach ihrer Organisationsstruktur im Einzelnen in der Lage sein soll, sich in Tarifverhandlungen mit ihren Forderungen durchzusetzen.

Nicht nachzuvollziehen ist schon, wie die Forderungen der Beteiligten zu 3), mit denen sie sich in Tarifverhandlungen begibt, konkret entwickelt werden. Die oben in den Gründen zu I) wiedergegebenen Behauptungen der Beteiligten zu 3) sind sehr allgemein gehalten und wurden auch in der Anhörung nicht maßgeblich ergänzt.

Es finden sich keine konkreten Hinweise für eine Teilnahme der betroffenen Leiharbeitnehmer an der Willensbildung der Beteiligten zu 3). Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wie eine Betreuung der Arbeitnehmer in dem hier betroffenen Bereich der Leiharbeit auf Grund der Infrastruktur der Beteiligten zu 3) konkret möglich sein soll und wie die Umsetzung und Einhaltung der abgeschlossenen Tarifverträge sichergestellt wird. Zwar behauptet die Beteiligte zu 3) pauschal, sie verfüge über eine „hinreichend leistungsfähige Organisationsstruktur" und verweist hierbei allgemein auf die hauptamtlichen Mitarbeiter der ihr angehörenden Mitgliedsgewerkschaften und zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter, ohne dabei das Vorhandensein eigener hauptamtlicher Mitarbeiter zu behaupten. Hieraus ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 3) konkret in dem hier maßgeblichen Leiharbeitsbereich über eine Organisationsstruktur verfügt, der ihr eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verleiht. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Organisationsbereich regional nicht begrenzt ist und Leiharbeit in einer großen Zahl von Betrieben stattfindet.

d.) Die soziale Mächtigkeit und damit Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) lässt sich vorliegend auch nicht aus der möglichen sozialen Mächtigkeit ihrer Mitgliedsorganisationen ableiten.

Nach den eingangs (s.o. II 2 b) dargestellten Grundsätzen kann sich die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) zwar grundsätzlich auch aus der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsorganisationen ergeben. Abgesehen davon, dass die Tariffähigkeit nicht bei allen vier Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) positiv festgestellt ist, haben sich die Beteiligten zu 8) - 11) hier jedoch ausweislich der Satzung der Beteiligten zu 3) (Ziffer 7) dafür entschieden, im Bereich der Zeitarbeit selbst nicht auf dem Arbeitsmarkt aufzutreten, sondern die Beteiligte zu 3) ausschließlich handeln zu lassen. So wurde tatsächlich auch seit der Gründung der Beteiligten zu 3) verfahren, es ist kein Tarifvertrag der Beteiligten zu 8) - 11) für den Bereich der Zeitarbeit bekannt.

Durch die „Abtretung" ihrer Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) gemäß § 7 der Satzung im Bereich der Zeitarbeit haben die Beteiligten zu 8) - 11) ihre Normsetzungsbefugnis insoweit „verbraucht" (vgl. Wiedemann/Oetker, § 2 TVG, Rn. 442) und können daher vorliegend nicht mehr zur sozialen Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) für den von ihr gewählten ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Zeitarbeit beitragen. Ein verständiger Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband wird mit den Beteiligten zu 8) - 11) im Wissen um die „Abtretung" der Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) keinen Tarifvertrag im Bereich der Zeitarbeit mehr schließen, da er fürchten muss, dass dieser in Hinblick auf den Verbrauch der Normsetzungsbefugnis unwirksam sein könnte, unabhängig von der bereits unter II 2 c aa) angesprochenen Frage einer möglicherweise fehlenden Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 8) - 11) für den Bereich der Zeitarbeit.

Auf die von den Antragstellern ferner aufgeworfene Frage einer möglichen „Tarifunwilligkeit" der Beteiligten zu 8) - 11) für den Bereich der Zeitarbeit und deren Folgen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach allem ist daher festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) nicht tariffähig ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

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