: Fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg
Bestimmt eine tarifliche Regelung als Voraussetzung für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg die Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe, können Beschäftigungszeiten in einer anderen Fallgruppe nicht als Bewährungszeiten anerkannt werden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zur Schließung einer Tariflücke nur befugt, wenn es sich um eine unbewusste Auslassung im Tarifvertrag handelt. Eine unbewusste Tariflücke kann nicht angenommen werden, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung im Tarifvertrag seinen Ausdruck findet. Bei der Tarifregelung des § 23b BAT über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten handelt es sich ersichtlich um eine unvollständige Regelung. Diese durch die Tarifvertragsparteien bewusst gesetzte Grenze der Anrechnung von Beschäftigungszeiten haben die Gerichte für Arbeitssachen zu beachten.
BAG-Entscheidung vom 25.2.2009 - 4 AZR 19/08