Das BAG hat mit Urteil vom 24.8.2016 – 5 AZR 129/16 – wie folgt entschieden: 1. . § 3 ArbZG gibt als Verbotsgesetz i.S.v.. § 134 BGB eine Grenze für das Arbeitszeitvolumen vor, das wirksam als geschuldet vereinbart werden kann. Der Verstoß gegen § 3 ArbZG hat nach § 134 BGB nicht die Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung insgesamt, ...
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...