BAG: Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzierung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.1.2017 – 6 AZR 450/15 – wie folgt entschieden:
1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau.
2. Steht einem Arbeitnehmer wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Überleitung kein Entgelt zu, ist für die Berechnung der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit beschäftigt war.
3. Nach den Vorgaben des TV-N Hessen bleibt die Höhe der persönlichen Zulage eines zum Zeitpunkt der Überleitung befristet Teilzeitbeschäftigten unverändert, wenn dieser später vertragsgemäß zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehrt. Dies verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG, denn ein bereits am Überleitungsstichtag Vollzeitbeschäftigter erhält nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen eine persönliche Zulage bezogen auf das Entgelt für seine Vollzeittätigkeit. Diese Benachteiligung ehemals Teilzeitbeschäftigter ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
4. Die benachteiligten Arbeitnehmer können gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung verlangen, welche ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhält, der schon zum Überleitungsstichtag in Vollzeit tätig war. Im Ergebnis erfolgt damit eine sog. „Anpassung nach oben“.