BAG: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst - Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA
Das BAG hat mit Urteil vom 19.10.2016 – 4 AZR 727/14 – wie folgt entschieden:
1. Im Unterschied zu dem in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/ VKA geregelten Tätigkeitsmerkmal setzt die zweite Alternative („Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“) die - nicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst selbst obliegende - Einleitung eines Unterbringungsverfahrens voraus.
2. Nach §§ 12 ff. PsychKG NRW ist der Sozialpsychiatrische Dienst als institutionalisierter Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde an der Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen.
3. In welcher Form die Behörde die von ihm zu erbringenden Beteiligungsverpflichtungen organisiert, bleibt ihrer Entscheidung überlassen. Grundsätzlich können die dafür erforderlichen Tätigkeiten auf bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen unter Ausschluss der übrigen Beschäftigten übertragen werden. Diese Festlegung muss dann aber ausdrücklich und zweifelsfrei vorgenommen und durchgeführt werden.
4. Die bei der Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an den Unterbringungsentscheidungen erforderlichen Tätigkeiten sind grundsätzlich geeignet, in der Person der mit ihnen betrauten Beschäftigten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA zu erfüllen.