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Arbeitsrecht
23.03.2017
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an Prozessbevollmächtigten der Partei

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2017 – 17 Ta (Kost) 6006/17

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-756-5

unter www.betriebs-berater.de

Leitsatz

Der Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG ist – auch – der Partei des antragstellenden Rechtsanwalts zuzustellen. Legt die Partei Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimmt sich der Lauf der Beschwerdefrist nach dem Zeitpunkt dieser Zustellung; die Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist insoweit ohne Bedeutung.

Sachverhalt

I.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich festgestellten Vergleich beigelegt.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 02.12.2016 festgesetzt, wobei es für die Kündigungs-schutzklage einen Betrag von 16.500,00 EUR sowie einen Vergleichs-mehrwert von insgesamt 162.000,00 EUR angesetzt hat. Der Beschluss wurde dem Kläger am 08.12.2016 zugestellt, während ein Empfangs-bekenntnis über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorliegt.

Der Kläger hat gegen den Wertfestsetzungsbeschluss mit einem am 04.02.2017 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hält die Beschwerdefrist für gewahrt, weil diese erst mit einer – bislang nicht erfolgten – Zustellung des Beschlusses an seinen Prozessbevollmächtigten zu laufen beginne.

Aus den Gründen

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG festgesetzt, während eine Wertfestsetzung nach §§ 63 GKG, 32 RVG nicht erfolgt ist. Gegen diesen Beschluss kann von den Antragsberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG); eine verspätet eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

2. Der Lauf der Beschwerdefrist begann für den Kläger mit der Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses am 08.12.2016; sie endete daher mit dem 22.12.2016. Die am 04.02.2017 eingelegte Beschwerde erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, ohne dass Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 Abs. 5 RVG) rechtfertigen könnten. Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, der Wertfestsetzungsbeschluss hätte seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, die an ihn erfolgte Zustellung sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Zwar hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass derjenige, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, Kenntnis von den zuzustellenden Schriftsätzen nehmen kann (Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 172 Rdnr. 1). Nur so kann der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter die Interessen seiner Partei sachgerecht wahrnehmen. In einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist der Rechtsanwalt jedoch nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren nicht als Prozessbevollmächtigter der Partei, sondern im eigenen Interesse beteiligt. Denn von der Wertfestsetzung hängt die Höhe der anwaltlichen Gebühren ab, die er gegen die Partei beanspruchen kann. Dies gilt insbesondere in Wertfestsetzungsverfahren nach erstinstanz-lichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in denen ein gegen den unterlegenen Gegner gerichteter Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Prozessbevollmächtigte ist mit anderen Worten im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG nicht Vertreter, sondern Gegner seiner Partei. Für die Beschwerde der Partei nach § 33 Abs. 3 RVG ist deshalb die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an ihren Prozess-bevollmächtigten ohne Bedeutung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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