LAG Berlin-Brandenburg: Reduzierung einer kinderbezogenen Besitzstandszulage bei Reduzierung der Wochenarbeitszeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.1.2017 – 6 Sa 1396/16
Volltext: BB-ONLINE BBL2017-756-7
unter www.betriebs-berater.de
Leitsätze
1. Nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ/VKA auf die gem. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu zahlende Besitzstandszulage § 24 Abs. 2 TVöD mit der Folge anzuwenden, dass deren Höhe der in der Zeit nach der Überleitung vereinbarten Wochenarbeitszeit folgt.
Eine vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit führt daher zu einer zeitanteiligen Anpassung der Zulage nach unten.
2. Für die Bemessung der Besitzstandszulage als kinderbezogener Entgeltbestandteil im Sinne des abgelösten § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O (kinderbezogener Teil des Ortszuschlages) findet nach dem Wortlaut der Tarifregelung sowie nach dem sich bei systematischer Tarifauslegung erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien eine Zusammenrechnung der Teilzeitbeschäftigungen mehrerer
Anspruchsberechtigter mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr statt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Höhe einer Besitzstandszulage als kinderbezogener Entgeltbestandteil.
Der Kläger steht zu der beklagten Stadt seit dem 02.01.1992 in einem Arbeitsverhältnis, auf welches kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ursprünglich der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und nunmehr der TVöD in der kommunalen Fassung bzw. für die Überleitung aus dem BAT/BAT-O der TVÜ/VKA Anwendung findet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde gemäß § 3 TVöD-VKA mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.
Seine Ehefrau ist seit dem 01.03.1995 ohne Unterbrechung ebenfalls bei der Beklagten im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Kläger und seine Ehefrau haben 3 gemeinsame 1997, 2000 bzw. 2003 geborene Kinder. Der Kläger erhielt den kinderbezogenen Ortszuschlag nach § 29 BAT-O. Im Monat Oktober 2005 erhielt diesen bzw. die entsprechende Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 VTÜ/VKA die Ehefrau in ungekürzter Höhe von 255,42 EUR brutto.
Der Kläger befand sich vom 01.04.2005 bis zum 30.10.2005 und die Ehefrau vom 01.01.2005 bis zum 15.09.2005 in Elternzeit. Beide waren vor Beginn der Elternzeit in Vollzeit mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Kindergeldempfänger war durchgehend und ist allein der Kläger. Nach der Elternzeit im Jahre 2005 war der Kläger ab November 2005 bis einschließlich Oktober 2009 zu 75 % mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Ab November 2005 erhielt der Kläger (und nicht mehr seine Ehefrau) die Besitzstandszulage, und zwar nunmehr im Hinblick auf die Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 75% entsprechend zeitanteilig gekürzt i. H. v. 191,57 € brutto.
In der Zeit von November 2009 bis einschließlich Januar 2010 arbeitete der Kläger wieder in Vollzeit und erhielt die Besitzstandszulage ungekürzt. Vom 01.02.2010 bis zum 30.01.2012 arbeitete der Kläger erneut nur 30 Wochenstunden mit entsprechend gekürzter Besitzstandszulage. Seit dem 01.02.2012 ist der Kläger wie auch seine Ehefrau mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Die Vereinbarung über die Verringerung der Wochenarbeitszeit ist für den Kläger zum 31.01.2017 befristet. Danach wäre er ab dem 01.02.2017 wieder vollzeitbeschäftigt. Der Kläger hat einen Antrag auf Verlängerung der herabgesetzten Wochenarbeitszeit gestellt, über den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 06.01.2017 noch nicht entschieden war. Die an den Kläger bezogen auf die aktuelle Wochenarbeitszeit gekürzte Besitzstandszulage beläuft sich auf derzeit 198,42 € brutto monatlich.
Mit E-Mail vom 05.04.2016 an die Beklagte sowie mit weiterem Schreiben vom 11.04.20116 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung der kinderbezogenen Leistung und machte die Besitzstandszulage in voller Höhe geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2016 ablehnte.
Mit bezifferter Klage vom 19.04.2016 an das Arbeitsgericht Potsdam hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Differenzbeträge rückwirkend für die Zeit ab Oktober 2015 weiterverfolgt.
Er hat dazu die Auffassung vertreten, ihm stünde die Besitzstandszulage in ungekürzter Höhe zu, weil der andere Elternteil im öffentlichen Dienst in Vollzeit beschäftigt sei bzw. er und seine Ehefrau jeweils mindestens zu 50 % teilzeitbeschäftigt seien. Die Besitzstandszulage sei so lange in voller Höhe weiterzuzahlen, wie der Beschäftigungsumfang nicht unter den tatsächlichen Beschäftigungsumfang zum Zeitpunkt der Überleitung absinke. Die Beklagte greife mit der Kürzung in die Aufgabenverteilung der Ehe ein. Er und seine Ehefrau würden schlechter gestellt als Eltern, bei denen ein Elternteil wegen der Kindererziehung zuhause bliebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 793,62 € brutto nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab April 2016 eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von z. Zt. 330,68 € brutto statt 198,40 € brutto unter Berücksichtigung etwaiger Tarifanpassungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Besitzstandszulage sei im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung zeitanteilig in Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD zu kürzen, ohne dass dadurch eine Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 3 und 6 GG) ersichtlich sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.07.2016, auf dessen Tatbestand hinsichtlich des wechselseitigen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen wird, in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verweisung in § 11 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TVöD habe grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 30.09.2005 individuell neu zu berechnen sei. Durch die ausdrückliche Verweisung hätten die Tarifvertragsparteien sich dafür entschieden, dass die Verringerung der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten sich auch auf die Höhe der Besitzstandszulage auswirken solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.07.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner am 19.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2016 mit am 27.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger weiterhin der Auffassung, ihm stünde die ungekürzte Besitzstandszulage in Höhe von derzeit 330,68 € brutto zu. Dazu verweist er auch auf Regelungen im Land Brandenburg für Beamte und Richter, wonach in Konkurrenzfällen wegen einer Teilzeitbeschäftigung eine Kürzung des Familienzuschlags wegen einer Teilzeitbeschäftigung unterbleibe, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt sei oder beide Anspruchsberechtigten als Teilzeitbeschäftigte zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichten. Er und seine Ehefrau würden kumuliert mehr als 40 Wochenstunden arbeiten und damit die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung mit der Folge der ungeminderten Besitzstandszulage erreichen. Jede andere Betrachtung des § 11 Abs. 2 S. 1 TVöD-VKA würde zu einer Ungleichbehandlung mit Verstoß gegen Art. 3 GG und zu einer Schlechterstellung von Familien unter Verstoß gegen Art. 6 GG führen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam abzuändern und nach den Schlussanträgen der I. Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.10.2006 (Bl. 93 - 98 d. A.) und vom 30.12.2006 (Bl. 121 - 124 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2016 (Bl. 114 - 116 d. A.) Bezug genommen.
Aus den Gründen
I. Die Berufung des Klägers ist gem. der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist ferner gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Sie ist daher insgesamt zulässig.
II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 VTÜ/VKA hat. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Bis zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD zum 01.10.2005 richtete sich die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages nach § 29 BAT-O, welcher – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt lautet:
„§ 29 Ortszuschlag.
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Abs. 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
…
B. Stufen des Ortszuschlages
…
(2) zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
…
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 60 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 60 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Abs. 6 gilt entsprechend.
…
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des Paragraphen und 60 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 S. 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Abs. 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
…“
Satz 1 des in Bezug genommene § 34 Abs. 1 BAT-O lautet:
„Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. ...“
§ 11 Abs. 1 (kinderbezogene Entgeltbestandteile) TVÜ/VKA, auszugsweise die Protokollerklärung Nr. 1 sowie Abs. 2 S. 1 einschließlich der Protokollerklärung dazu lauten:
„(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Abs. 1:
1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit… ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. …
…
(2) § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. …
…
Protokollerklärung zu Abs. 2 S. 1:
Die tarifliche Arbeitszeitverlängerung zum 01. Juli 2008 führt nicht zu einer Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Oktober 2005 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen und entsprechende Arbeiterregelungen) in ungekürzter Höhe zustehen.
…“
Der in Bezug genommene § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt:
„Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“
2. In Anwendung und Beachtung der vorstehenden Tarifregelungen stehen dem Kläger die für die Zeit ab Oktober 2015 geltend gemachten Differenzbeträge nicht zu. Vielmehr hatte die Beklagte die Besitzstandszulage für den Kläger bereits nach dessen Elternzeit ab November 2005 zu Recht an dessen verringerte Wochenarbeitszeit auf 30 Wochenstunden angepasst und entsprechend gekürzt. Dies gilt in gleicher Weise für den Streitzeitraum seit Oktober 2015 bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden. Die rechnerische Richtigkeit der betragsmäßigen Anpassung ist zwischen den Parteien dabei nicht im Streit.
a) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für September 2005 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im September 2005 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand (vgl. für den in maßgeblicher Hinsicht wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder BAG 15.11.2012 – 6 AZR 373/11 – Rn. 29, NZA 2013, 686-690).
b) Der Kläger befand sich im September 2005 in Elternzeit ohne Bezüge. Dieser Umstand war nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ/VKA aber unschädlich.
aa) Die Protokollnotiz ist eine Reaktion der Tarifvertragsparteien auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2008 (insb. 6 AZR 287/07, 6 AZR 890/07), wonach der Ausschluss von Arbeitnehmern vom Anspruch auf die Besitzstandszulage gegen Art. 3 GG i. V. m. Art. 6 GG verstößt und insoweit unwirksam ist, als Arbeitnehmer im September 2005 ohne Entgeltbezug Elternzeit in Anspruch genommen hatten oder sich zum Zweck der Kinderbetreuung im Sonderurlaub befanden (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang /Langenbrinck, TVöD, § 11 TVÜ-VKA, 42. Aktualisierung 1/2011, Rn. 71.1). Nach der Fassung von § 11 Abs. 1 TVÜ/VKA sind lediglich Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres für die Ermittlung der Besitzstandszulage unschädlich gewesen.
bb) Daher war der Kläger für die Entstehung des Anspruchs auf die Besitzstandszulage so zu behandeln, als wäre er im Monat September 2005 nicht in Elternzeit gewesen. Da der Kläger vor Beginn der Elternzeit vollzeitbeschäftigt war, war für die Bemessung der Besitzstandszulage im Zeitpunkt der Überleitung auf den TVöD zunächst von diesem Zustand auszugehen. Das gleiche galt für die Ehefrau des Klägers, die vor der Elternzeit ebenfalls vollbeschäftigt gewesen war und nach Ende der Elternzeit am 14.09.2005 im Oktober 2005, als sich der Kläger noch in Elternzeit befand, die – ungekürzte – Besitzstandszulage erhielt. Der Kläger, der durchgehend das Kindergeld für die 3 gemeinsamen Kinder bezogen hatte und bezieht, erhielt sodann ab November 2005 die Besitzstandszulage (und nicht mehr seine Ehefrau), allerdings unter Berücksichtigung seiner verringerten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden jetzt entsprechend zeitanteilig verringert. Dies war zutreffend, da der Kläger nach dem Überleitungsstichtag 01.10.2005 mit Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit die Wochenarbeitszeit verringert hatte.
c) Dem stand nicht entgegen, dass sich im Falle des Vorliegens einer Teilzeitbeschäftigung im September 2005 dies nicht entsprechend auf die Höhe der Besitzstandszulage ausgewirkt hätte, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O zu diesem Zeitpunkt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA mit der Formulierung „in der für September 2005 zustehenden Höhe“ keine Anwendung fand. Dies hatte nur Bedeutung für die Bemessung der Besitzstandszulage zu diesem Zeitpunkt. Für den Kläger und seine Ehefrau war es in der Sache ohne Bedeutung, da für beide im September 2005 ohnehin die vor Beginn der Elternzeit jeweils bestehende Vollbeschäftigung zugrunde zu legen war. Sie waren also für den Anspruch auf die ungekürzte Besitzstandszulage nach der Überleitung nicht erst auf die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O angewiesen.
d) Mit der Umstellung auf die Besitzstandszulage war und ist jedoch gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ/VKA aufgrund ausdrücklicher Verweisung § 24 Abs. 2 TVöD anzuwenden, welcher als Nachfolgeregelung dem § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O entspricht. Er bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (nach § 15 TVöD) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Eine im Verhältnis zu dem Zustand im September 2005 zeitlich danach eintretende Verringerung der Wochenarbeitszeit führt demnach auch zu einer entsprechenden Verringerung der Besitzstandszulage und wirkt sich in dieser Weise schädlich aus, während umgekehrt eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eine entsprechende Anpassung der gekürzten Besitzstandszulage nach oben zur Folge hat (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck, TVöD, § 11 TVÜ-VKA, 42. Aktualisierung 1/2011, Rn. 72; zum insoweit gleichlautenden TVÜ-L BeckOK TVL/Böhle/Russ/Meerkamp/Bepler, 34. Ed. 01.09.2015, Durchführungshinweise zum TVÜ-L, B IX 3.). Die Verweisung in § 11 Abs. 2 S. 1 TVÜ/VKA auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TVöD hat also grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 30.09.2005 nach dieser Maßgabe neu zu berechnen ist (zu den gleichlautenden Regelungen des § 11 Abs. 2 S. 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L BAG 15.11.2012 – 6 AZR 373/11 – Rn. 42 mwN, NZA 2013,686-690). Nur in dem – hier nicht vorliegenden – Fall eines Beschäftigten, der über die Überleitung in den TVöD hinweg teilzeitbeschäftigt gewesen ist und der nach dem oben Gesagten die Besitzstandszulage dennoch in voller Höhe bezog und sodann nach September 2005 die Arbeitszeit bis unterhalb der Vollbeschäftigung erhöht, führt dies nicht nach § 24 Abs. 2 TVöD zu einer Anpassung der Besitzstandszulage nach unten an den Umfang der erhöhten Teilzeitbeschäftigung, weil dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 2 S. 1 TVÜ/VKA nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht (BAG aaO Rn.49 ff. mwN).
e) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 S. 1 TVÜ/VKA nicht mit der Folge weiter, dass der Umstand, dass er und seine Ehefrau zusammengerechnet mehr als eine Vollbeschäftigung erbringen, den Anspruch auf die ungekürzte Besitzstandszulage nach sich zöge.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben die frühere Konkurrenzregelung in die Überleitungsregelung des TVÜ nicht (erneut) aufgenommen, sondern sich mit dem Verweis auf § 24 Abs. 2 TVöD begnügt und damit die Höhe der Zulage für die Zukunft an den Beschäftigungsumfang beim aktuellen Bezugsberechtigten gekoppelt. Darüber hinaus führt ein Wechsel der Kindergeldberechtigung zwischen den Eltern, welcher der Arbeitgeberin unverzüglich mitzuteilen ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ/VKA sogar zu einem ersatzlosen Wegfall der Zulage. Damit bereits wird ihr Charakter als Auslaufzahlung nach grundsätzlicher Abschaffung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils mit den neuen Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes sehr deutlich. Obwohl die Regelung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA erkennbar der abgelösten Regelung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages gem. § 29 Abschn. B Abs. 3, 4 und 6 BAT-O nachgebildet ist, fehlt dort eine der früheren Konkurrenzregelung nach Abs. 6 Satz 3 entsprechende Klausel. Bereits nach dem Wortlaut bzw. spätestens bei systematischer Auslegung ist also der eindeutige Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, die frühere Konkurrenzregelung zwischen mehreren materiell Anspruchsberechtigten beim kinderbezogenen Entgeltbestandteil für die Besitzstandszulage nicht fortzuschreiben. Für ihre Bemessung findet daher eine Zusammenrechnung der Teilzeitbeschäftigungen mehrerer Anspruchsberechtigter, die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufweisen, nicht mehr statt.
bb) Soweit § 24 Abs. 2 TV-D mit der Formulierung „Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“ seinerseits in der Anwendung wieder eingeschränkt wird, führt dies nicht im Rückschluss doch zur Weitergeltung der Konkurrenzregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O. Denn dabei handelt es sich nicht mehr um geltendes Tarifrecht. Die ersetzte BAT-Bestimmung vermag daher nichts von § 24 Abs. 2 TVöD abweichendes zu regeln, sondern charakterisierte lediglich noch die Besitzstandszulage als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung als Familienzuschlag (BAG 13.08.2009 – 6 AZR 319/08 – Rn. 20 ff., EzTöD 320 § 11 Abs 1 TVÜ-VKA Nr 15; BAG 25.02.2010 – 6 AZR 877/08 - Rn. 12 ff.). Die über § 11 TVÜ-VKA gesicherte kinderbezogene Entgeltkomponente ist nur noch eine Garantie des Besitzstands, der zu diesem Zeitpunkt bestand, und nicht länger ein Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind (BAG 22.09.2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 28 mwN, NZA-RR 2017, 42-46).
cc) Schließlich kann der Kläger für die Geltendmachung einer ungekürzten Besitzstandszulage nichts daraus herleiten, dass es für den früheren kinderbezogenen Ortszuschlag nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern im Hinblick auf die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O auf den materiellen Anspruch ankam (BAG 13.08.2009 aaO Rn. 20). Soweit danach bei einem Konkurrenzfall eine zeitratierliche Kürzung nach § 34 BAT-O unterblieb, war dies nur noch bei der Bemessung der anfänglichen Besitzstandszulage nach den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu berücksichtigen. Zwischen den Parteien ist indessen nicht streitig, dass der bei Überleitung vorhandene Besitzstand des Klägers zunächst eine ungekürzte Zulage in voller Höhe nach sich zog.
3. Die Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA verstößt mit der in Bezug genommenen Kürzungsregelung nach § 24 Abs. 2 TVöD nicht gegen Art. 3 und Art. 6 GG.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG sind zudem erhöhte Anforderungen zu stellen (BAG 22.09.2016 aaO Rn. 21 mwN; BVerfG 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19).
b) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 08.12.2011 – 6 AZR 319/09 -Rn. 29, AP TVÜ § 6 Nr. 5).
c) Danach ist durch § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bzw. dessen Auslegung und Anwendung ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung nicht feststellbar.
aa) Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger auf vergleichbare Bestimmungen für das Beamtenverhältnis beruft, die nach wie vor der früheren Tarifregelung entsprechende Konkurrenzregelungen vorsähen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. nur BAG 11.12.2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; BAG 15.11.2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN, AP Nr 65 zu § 1 BetrAVG).
bb) Darüber hinaus führt es nicht deshalb zu einem Grundgesetzverstoß, wenn wie im Streitfall eine Verringerung von Arbeitszeit und Vergütung auch zu einer entsprechenden Herabsetzung der Besitzstandszulage als Bestandteil der Gesamtvergütung führt.Die Regelung lässt damit auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange von Eltern nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Acht. Seit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 ist die über § 11 TVÜ-VKA gesicherte kinderbezogene Entgeltkomponente wie bereits dargelegt nur noch eine Garantie des Besitzstands, der zu diesem Zeitpunkt bestand, und nicht länger ein Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind (BAG 22.09.2016 aaO Rn. 28 mwN).Die Tarifvertragsparteien sind außerdem nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu schaffen, das bei der Überleitung von Beschäftigten aus einem Tarifvertrag in einen anderen sämtliche auch nur mittelbar auftretenden Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 – Rn. 26, BAGE 124, 284-294). Dies gilt jedenfalls, wenn eine Leistung mit besonderem Charakter, wie vorliegend eine tarifliche Besitzstandzulage als Ersatz eines früheren kinderbezogenen Ortszuschlages, betroffen ist. Deshalb greift die Beklagte mit der Kürzung der Besitzstandszulage infolge der Tarifanwendung entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtswidrig dadurch in die Aufgabenverteilung der Ehe ein, weil bei der Bemessung der Besitzstandszulage er und seine Ehefrau schlechter gestellt würden als Eltern, bei denen der eine Elternteil in Vollzeit und der andere wegen der Kindererziehung überhaupt nicht arbeite. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit der Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD zu Gunsten des Beschäftigten eine spätere Erhöhung der Wochenarbeitszeit auch wieder zu einer Anpassung der Besitzstandszulage nach oben bis hin zur vollen Höhe bei Vollbeschäftigung führt.
III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.