BAG: Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsvereinbarung über Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte - Tarifvorrang - Treu und Glauben - Umdeutung in Gesamtzusage - Betriebliche Übung - Schadensersatz
Das BAG hat mit Urteil vom 26.1.2017 – 2 AZR 405/16 – wie folgt entschieden:
1. § 17 Nr. 3 MTV Banken führt nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Unwirksamkeit von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsehen.
2. Dem Arbeitgeber ist es selbst dann nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu berufen, wenn er bei ihrem Abschluss wusste, dass die getroffenen Regelungen gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW verstoßen.
3. Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) entsprechend § 140 BGB kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmer die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren.