EuGH, Urteil vom 17.1.2013 - C-224/11, BGŻ Leasing sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w WarszawieTenor1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen
1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des
Weltweit hat sich im vergangenen Jahr die generelle Tendenz zur Senkung der Unternehmensteuersätze fortgesetzt; der weltweit durchschnittliche Unternehmensteuersatz ist von 29,03 % in 2000 auf 24,43 % in 2012 gefallen. Dagegen sind die indirekten
Der Rat der Finanz- und Wirtschaftsminister (ECOFIN) hat am 22.1.2013 mit qualifizierter Mehrheit die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer beschlossen. Damit kann jetzt der europäische Gesetzgebungsprozess aufgenommen
Das JStG 2013 ist am 17.1.2013 im Bundestag gescheitert – zumindest vorläufig, da die Regierungskoalition das Ergebnis des Vermittlungsausschusses zurückgewiesen hat. Grund: Die rot-grün regierten Bundesländer haben für ihre Zustimmung zum JStG 2013
Das FA ist gem. § 85 AO zu einer Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet. Die Vornahme einer Verbserung steht daher nicht im Ermessen des FA, sondern es hat die Rechtspflicht zur Verböserung. Eine unter einer Bedingung ausgesprochene
Dem EuGH wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des
Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs zum Abbau der kalten Progression wurde am 17.1.2013 vom Bundestag bestätigt. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird ab dem 1.1.2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8 130 Euro erhöht. Ab dem
Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird ertragsteuerrechtlich ein Vermögensübergang fingiert. Auch ein bloßer Rechtsformwechsel kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift – zur Entstehung
Die mit der Änderung des § 38 KStG 2002 durch das JStG 2008 herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 ist nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung entfaltet keine unzulässige unechte Rückwirkung, denn die Klägerin hat eine verfestigte
Der EuGH stellt fest, dass Spanien gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben.Die Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
FG Hamburg, Urteil vom 28.8.2012 - 6 K 79/10Leitsätze1. Die Einspruchsrücknahme ist als prozessuale Handlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung ausgesprochene Rücknahme ist daher unwirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen.2.
FG Münster, Beschluss vom 12.12.2012 - 4 K 4355/11 ZSachverhaltDie Klägerin kaufte eine Partie von 9.300 mt Harnstoff ägyptischen Ursprungs von der A-Co., in ....... /Ägypten. Für den Transport der Ware von Ägypten charterte die Klägerin ein Schiff,
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 - 2 K 31/11Leitsätze1. Die mit der Änderung des § 38 KStG 2002 durch das Jahressteuergesetz 2008 herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 ist nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung entfaltet keine
Diese Studie analysiert und wägt die Fragen ab, welche bei der jetzigen MwSt-Behandlung von öffentlichen Stellen und durch Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, entstehen. Sie zeigt auch mögliche Lösungen für die Zukunft auf
Das Projekt „Effektive Steuersätze in der erweiterten Europäischen Union“ basiert auf der Methodik zur Berechnung von effektiven Steuersätzen (ETR), wie sie von Devereux und Griffith (1999, 2003) beschrieben wurde. Diese Studie ergänzt die bereits
Das Projekt „Effektive Steuersätze in der erweiterten Europäischen Union“ basiert auf der Methodik zur Berechnung von effektiven Steuersätzen (ETR), wie sie von Devereux und Griffith (1999, 2003) beschrieben wurde. Es erweitert die Berechnung von
Eine Führungsholding, die ihre Tochterunternehmen geschäftsführend gegen Entgelt leitet, kann den vollen Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Kapitalerhöhung geltend machen, die sie genutzt hat, um die Töchter zu gründen oder deren Anteile zu erwerben.