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Steuerrecht
25.02.2013
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Entfernungspauschale bei Dreicksfahrten

Bei Dreiecksfahrten eines Steuerberaters (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird – entweder Wohnung- Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung –) ist die ganze Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) zu gewähren, aber der volle Betriebsausgabenabzug zu versagen. Die Betriebsausgaben sind für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gilt auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar ist. Eine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung kann nicht vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 19.12.2012 – 11 K 1785/11 F
(Quelle: PM FG Münster2/2013 vom 15.2.2013)

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