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Steuerrecht
22.02.2013
Steuerrecht
BGH: Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an Organträger formeller Natur

Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Innerverhältnis der Mitglieder des Organkreises zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbeträge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zugute gekommen sind.

BGH, Urteil vom 29.1.2013 – II ZR 91/11

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-469-7 unter www.betriebs-berater.de

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