Der BFH hat mit Urteil vom 16.1.2014 - I R 30/12 - wie folgt entschieden:1.Gewährt eine nicht zur Anrechnungvon Körperschaftsteuer berechtigte (ausländische) Kapitalgesellschaft ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen)
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.3.2014 - C-599/12 (Jetair NV, BTW-eenheid BTWE Travel4you, Belgien) - wie folgt entschieden:1. Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.1.2014 - 6 K 2294/11 wie folgt entschieden: 1. Arbeitgeber, die ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Beiträge zur Rückdeckversicherung in dem Zeitpunkt der
EuGH, Urteil vom 13.2.2014 - C-18/13, Maks Pen EOOD gegen Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" Sofia Amtlicher Tenor1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 7.1.2014 - 9 K 135/121 - wie folgt entschieden: 1. Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns berührt allein die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnis dem Grunde nach nicht.2. Ist
FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014 - 9 K 135/12§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006Leitsätze1. Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns berührt allein die steuerliche Anerkennung eines
FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014 - 9 K 217/12§ 11 Abs 2 S 1 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStGLeitsätze1. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlassungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2014 - 6 K 2294/11SachverhaltStreitig ist im Wesentlichen, ob die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt sowie verschiedene Betriebsausgaben der Kläger, insbesondere im
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.2.2014 -9 K 217/121 - wie folgt entschieden: 1. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlassungszeitraumdes tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen.2. Zahlt
Der BFH hat mit Beschluss vom 25.2.2014 - V B 60/12 - wie folgt entschieden:Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO
BFH, Beschluss vom 25.2.2014 - V B 60/12 Leitsatz Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben
BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12 Leitsatz Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als
BFH, Urteil vom 21.11.2013 - V R 11/11 Leitsätze 1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei. 2. Der Unternehmer kann sich nach
BFH, Urteil vom 18.12.2013 - I R 71/10 Leitsätze 1. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im
EuGH, Urteil vom 13.3.2014 - C-464/12Tenor1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‒ Gemeinsames
EuGH, Urteil vom 1.4.2014 C-80/12TenorDie Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat,
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12 - wie folgt entschieden:Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i. S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten