BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle
Der BFH hat mit Urteil vom 20.3.2014 – VI R 74/13 – wie folgt entschieden: Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.
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