BFH: NachträglicheVeränderungdesVeräußerungspreisesundderVeräußerungskostenals stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i. S. von§ 8bAbs. 2Satz2KStG2002
Der BFH hat mit Urteil vom 12.3.2014 – I R 55/13 – wie folgt entschieden: Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22.12.2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, zum Teil entgegen BMFSchreiben vom 13.3.2008, BStBl. I 2008, 506).
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