Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichthof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, nach der Dividenden, die an eine defizitäre gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttet werden, durch einen Einbehalt an der Quelle besteuert werden, während bei vergleichbaren gebietsansässigen Gesellschaften die Dividenden inländischen Ursprungs nicht besteuert werden, sofern sie defizitär bleiben.
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Das BMF hat die Liste derjenigen BFH-Entscheidungen, die es im BStBl. II veröffentlichen wird, am 13.8.2018 aktualisiert. Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des BFH – Aktuelle Entscheidungen – abrufbar.
Der EuGH hat mit Urteil vom 7.8.2018 – C-16/17, TGE Gas Engineering - entschieden: Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Neutralität sind dahin auszulegen, ...
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16.1.2018 – 6 K 1405/15 - entschieden:
1. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses zählt zu den inländischen Einkünften, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.12.2017 – 12 K 2690/16 - entschieden:
1. Dem Wortlaut des § 14 UStG nach setzt eine Urkunde nicht zwingend eine verkörperte Gedankenerklärung in Form eines Schriftstückes in Papierform voraus.
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Der BFH hat mit Urteil vom 25.4.2018 – VI R 34/16 – wie folgt entschieden: 1. Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen ...
Der BFH hat mit Beschluss vom 5.7.2018 – II B 122/17 – wie folgt entschieden:Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten– Gegenleistung vom
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.2.2018 – 1 K 3154/15 - entschieden.
1. Zwar hat der BFH entschieden, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hierzu gehören nach dieser Rechtsprechung nicht diejenigen Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, wie etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers. Dies gründe darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, häufig nicht in der Lage seien, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; ...
Das FG Münster hat mit Urteil vom3.7.2018 – 5 K 2587/16 U - entschieden: Wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig ist und der Unternehmer oder – bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung – das FA ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt hat, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend (BFH, 2.3.2006 – V R 49/05, BStBl. II 2006, 729).