Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/ 112/EG ist nur auf die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Steuerpflichtige anwendbar, deren übrige Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 enthält über die dort geregelte Steuerbefreiung hinaus keine Bestimmung über die Zuordnung der Warenbewegung im Verfahren der Steueraussetzung zu einer bestimmten Lieferung im Fall einer grenzüberschreitenden Lieferkette.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 25.7.2018 – C-140/17, Gmina Ryjewo - entschieden: Die Art. 167, 168 und 184 der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anspruch nimmt, ...
Der EuGH hat mit Urteil vom 25.7.2018 – C-5/17, DPAS - entschieden: Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nicht auf eine Erbringung von Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, ...
Der EuGH hat mit Urteil vom 25.7.2018 – C-553/16, TTL - entschieden: Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in deren Rahmen die Zahlungen einer gebietsansässigen Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die bei dieser Einkünfte darstellen, grundsätzlich, ...
Der BFH hat mit Urteil vom 25.4.2018 – II R 50/15 - entschieden: Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.2.2018 – VIII R 53/14 - entschieden: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO i.V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. ...