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Steuerrecht
22.10.2018
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 – C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma; BFH, Urteil vom 8.2.2018 – V R 42/

Das BMF hat sich der Rechtsprechung angeschlossen.

Der BFH hat mit Urteil vom 8.2.2018 – V R 42/15 entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern.

Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20.12.2017 – C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma, um. Das BMF hat Abschn. 10.3 Abs. 7 entsprechend formuliert sowie klargestellt, dass das BMF-Schreiben vom 14.11.2012 – IV D 2 – S 7200/08/10005 – nicht mehr anzuwenden ist, soweit dieses hierzu eine anderslautende Aussage trifft.

BMF, Schreiben vom 4.10.2018 – III C 2 – S 7200/08/10005 :002

Volltext unter BBL2018-2518-2

 

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