BFH: Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung – Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit – besondere Therapierichtung
Der BFH hat mit Urteil vom 26.2.2014 – VI R 27/13 – wie folgt entschieden:
1. Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStGzu berücksichtigen sein.
2. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i. S. der §§ 2 und 32 SGB V.
3. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.
4. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nichterforderlich.
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