Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer setzt sich dafür ein, dass Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur neuen Umsatzsteuer zu klären. Die Neuregelung in § 2b UStG werfe viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf. Deshalb befürworte Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird. ...
Der BFH hat mit Beschluss vom 24.7.2019 – VII B 65/19 – wie folgt entschieden: 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, ...
Der BFH hat mit Urteil vom 23.7.2019 – IX R 28/18 – wie folgt entschieden: Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn ...
Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Saudaçor, C-174/14, berufen und wie eine ...
Der BFH hat mit Urteil vom 8.5.2019 – VI R 26/17 – wie folgt entschieden: 1. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs ...
Die von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegte Reform der Grundsteuer ist in der Anhörung vor dem Finanzausschuss am 12.9.2019 von den Vertretern der Städte und Gemeinden begrüßt, von ...
Das BMF hat in Rn. 8 betr. „Kapitalforderungen mit mehreren Zahlungszeitpunkten“ das BFH-Urteil vom 20.11.2018 – VIII 37/15 aufgenommen, so dass die Anschaffungskosten des Zertifikats als Verlust zu ...
Der BFH hat mit Urteil vom 27.6.2019 – IV R 44/16 – wie folgt entschieden: Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden ...
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 34 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 – (BStBl. I 2000, 1383) aufgehoben. ...
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.5.2019 – 6 K 2302/15 K - entschieden:
1. Mit einer Außenprüfung ist tatsächlich noch nicht begonnen, wenn der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt, sondern erst dann, wenn er nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort vornimmt, solche zur Ermittlung des Steuerfalls sind, und zwar auch dann, wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u. ä. gerichtet sind.
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