BFH: Vertretungspflicht vor dem BFH
Der BFH hat mit Beschluss vom 28.11.2019 – II B 49/19 - entschieden: NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.