FG Köln: Urteil zu „Cum/Ex-Verfahren“
Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.7.2019 – 2 K 2672/17 - entschieden:
1. Antrags- und erstattungsberechtigter Gläubiger von Kapitalertragsteuer ist nicht der zivilrechtliche Gläubiger, sondern vielmehr der Steuerschuldner.
2. Die Erstattung von Kapitalertragsteuer ist denknotwendigerweise ausgeschlossen, wenn diese nur einmal einbehalten und abgeführt wurde.
3. An ein und derselben Aktie kann es logischerweise keine parallelen wirtschaftlichen Eigentümer geben, da dies der steuerlichen und zivilrechtlichen Systematik widerspricht.
4. Derjenige, der die Erstattung der Kapitalertragsteuer begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer für „ihn“ einbehalten und abgeführt wurde. Es reicht für Erstattungszwecke nicht aus, dass „irgendeine“ Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde.
5. Weder die Gesetzgebung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung steht diesem Ergebnis entgegen.
6. Der Gang der Gesetzgebung zum Jahressteuergesetz zeigt, dass der Gesetzgeber die Mehrfach-Anrechnungen von Kapitalertragsteuer durch die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2007 nicht gebilligt hat.
(Leitsätze der Redaktion)