BAG, Urteil vom 19.4.2012 - 6 AZR 691/10LeitsätzeDie Funktionszulage Schreibdienst nach der seit 1. Januar 1984 nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus
BAG, Urteil vom 21.3.2012 - 6 AZR 560/10SachverhaltDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über eine Gutschrift von 2,7 Unterrichtsstunden auf ein Arbeitszeitkonto anlässlich einer im April 2008 durchgeführten Klassenfahrt. Die Klägerin
BAG, Beschluss vom 14.3.2012 - 10 AZR 610/10SachverhaltDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Sozialkassenbeitragsansprüche für die Monate Oktober und November 2005 in unstreitiger Höhe von 1.968,00 Euro. Dabei steht die Frage im
BAG, Urteil vom 20.3.2012 - 9 AZR 518/10SachverhaltDer Kläger begehrt von dem beklagten Land, an ihn eine tarifliche Entfernungsentschädigung zu zahlen. Das beklagte Land beschäftigt den Kläger als Forstarbeiter im Nationalparkamt Vo, Revier Z. Zu
BAG, Urteil vom 21.2.2012 - 9 AZR 486/10 SachverhaltDer Kläger verlangt von der Beklagten, den gesetzlichen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des
BAG, Urteil vom 21.3.2012 - 6 AZR 596/10SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aufgrund eines Interessenausgleichs ohne Namensliste erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem 1. September 1975 bei
BAG, Beschluss vom 23.5.2012 - 1 AZB 58/11Leitsätze1. Der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erfasst neben dem im Beschlusstenor
BAG , Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 546/10 (Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 104/08; ) (Vorinstanz: ArbG Halle vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 6 Ca 585/07; ) Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Auch
BAG , Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 225/10 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 26/09; ) (Vorinstanz: ArbG Karlsruhe vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 11 Ca 28/08; ) Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Ist die
BAG, Urteil vom 21.2.2012 - 9 AZR 479/10SachverhaltDer Kläger verlangt von der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen. Die Beklagte beschäftigt den am 7. September 1948 geborenen Kläger seit dem 1. Januar 1973 in der
BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 8 AZR 692/10SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier vom Beklagten ausgesprochener betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen. Die Klägerin trat zum 1. Januar 1999 in ein Arbeitsverhältnis zur Q AG ein,
BAG, Urteil vom 16.2.2012 - 8 AZR 697/10SachverhaltDie Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung. Der Kläger war nach dem Abschluss der Berufsausbildung
BAG, Urteil vom 14.2.2012 - 3 AZR 260/10SachverhaltDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung verpflichtet ist, für Leistungen der insolventen früheren Arbeitgeberin des Klägers einzustehen. Der 1951
BAG, Beschluss vom 23.5.2012 - 1 AZB 67/11Aus den Gründen1 Der Kläger war bei der Beklagten vom 29. März bis zum 27. Juli 2010 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung der jeweils gültigen Tarifverträge zwischen
BAG, Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 723/10SachverhaltDie Parteien streiten in erster Linie darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 AÜG zustande gekommen ist. Außerdem begehrt der
BGH, Beschluss vom 26.4.2012 - IX ZB 239/10LeitsatzUrlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubs-geld in den vorgegebenen Grenzen
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...