R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
23.08.2012
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Verdachtskündigung - kein Vorenthalten von Erkenntnissen

ArbG Berlin, Teilurteil vom 18.05.2012 - 28 Ca 3881/12


Leitsatz


1. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer im Rahmen der vor Ausspruch sogenannter "Verdachtskündigung" obligatorischen Anhörung u.a. keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Zeitpunkt der Anhörung bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen (wie Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.]). Außerdem hat er dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern (wie LAG Berlin-Brandenburg, 6.11.2009 - 6 Sa 1121/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]).




2. Diesen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn der Arbeitgeber den arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer lediglich auffordert, sich im Rahmen einer Telefonkonferenz gegenüber drei Sachwaltern zu zuvor nicht im Einzelnen kenntlich gemachten Vorwürfen mündlich zu äußern und sich bei dieser Gelegenheit mit "Stift und Zettel" Notizen als Gedächtnisstütze zu machen. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in solcher Lage die von diesem erbetene Verschriftlichung der Anhörungsprozedur, so ist die stattdessen erklärte Verdachtskündigung offensichtlich rechtsunwirksam.


Sachverhalt


Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte - vorzugsweise fristlose - sogenannte „Verdachtskündigung". - Vorgefallen ist dies:


I. Der (heute1) 53-jährige Kläger trat im Juli 2008 als „Pharmaberater"2 in die Dienste der Beklagten, die mit rund 130 Beschäftigten ein Arzneimittelunternehmen betreibt. Der nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten gestellte Vertrag trifft unter anderem folgende Bestimmungen:


 „2.3. Der Vertragspartner wird an 5 Tagen in der Woche Ärzte und Apotheker besuchen. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird er gegebenenfalls gelegentlich auch Touren mit Übernachtungen außerhalb seines Wohnsitzes durchführen. Die ihm übergebene Adressenkartei ist anhand von Ärzteverzeichnissen ständig zu aktualisieren. Die Berichterstattung erfolgt nach den für unser Haus festgelegten Richtlinien"


Der Kläger bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechts-streits bilden, eine monatliche Vergütung von 4.350,-- Euro (brutto)3.


II. Mit besagten „Ereignissen" hat es folgende Bewandtnis:


1. (Spätestens4) Ende Januar 2012 gewann der für den Betreuungsbereich des Klägers5 zuständige Regionalleiter der Beklagten, Herr J. U., nach deren Angaben den Eindruck, dass seine Besuchsfrequenz hinter der von ihm im Dokumentationssystem „Customax" hinterlegten Berichterstattung zurückbleibe.


Zur Veranschaulichung6: Der Berichterstattung des Klägers (s. Urteilsanlage II.) zufolge, hatte dieser den Arzt Herrn Dr. M. E. zuletzt am 24. Oktober, 18. November, 12. Dezember 2011 sowie am 11. Januar 2012 persönlich aufgesucht. - Dieser habe Herrn U. jedoch bei einem Termin am 2. Februar 2012, zu dem Dr. E. den Vorgesetzten des Klägers Ende Januar 2012 aufgefordert hatte, erklärt, der Kläger sei „seit September nicht mehr in der Praxis gewesen", „nicht einmal vor den Feiertagen zum Jahresende". Allerdings habe Herr Dr. E. „bestätigt", dass der Kläger - wie im System auch dokumentiert - „am 04. Januar 2012 da gewesen sei und die GRAZAX-Marktforschung abgegeben" habe. Nach diesem 4. Januar 2012 sei der Kläger jedoch nicht mehr in der Praxis gewesen. Indessen sei im System (s. Urteilsanlage II.) nicht der 4. Januar 2012, sondern der 11. Januar 2012 (und ein weiterer Termin am 8. Februar 2012) registriert. Demgegenüber habe Herr Dr. E. gegenüber Herrn U. in einem Folgetermin am 17. Februar 2012 noch einmal ausdrücklich „bestätigt", dass der Kläger seit 4. Januar 2012 nicht erneut bei ihm gewesen sei.


Dies nahm Herr U. zum Anlass, ab 3. Februar 2012 besagten Eindrücken durch Überprüfung von Besuchsberichten des Klägers nachzugehen. Während die Sichtweisen und Darstellungen der Parteien zu den Ergebnissen dieser Überprüfung und deren Belastbarkeit - weit - auseinander gehen (s. dazu noch unten, S. 9 [2.]; S. 10 [vor X.]), steht immerhin fest, dass sich für die Sachwalter der Beklagten eine Fülle von „Unregelmäßigkeiten" und „Verdachtsmomenten" (Beklagte) ergeben habe.


2. Fest steht auch, dass es nach den Wünschen von Herrn U. hierzu am 13. Februar 2012 zu einem (ersten) - dem Kläger allerdings nicht angekündigten - Gespräch kommen sollte, dessen Begleitumstände und Inhalte die Parteien im Rechtsstreit - gleichfalls - divergierend darstellen:


a. So lässt die Beklagte dies unterbreiten7:


 „In einem Personalgespräch am 13. Februar 2012, welches Herr U. mit dem Kläger führte, um Gelegenheit zur Klärung der Unregelmäßigkeiten und Verdachtsmomente zu geben, begann Herr U. dem Kläger zu erklärren, dass es ihm persönlich wichtig sei, jetzt mit ihm zu sprechen. Der Kläger beschwerte sich sofort, dass er keine Lust auf unangemeldete Gespräche habe und Herr U. möge sich bitte einen Termin geben. Herr U. eröffnete das Gespräch mit dem Kläger dahingehend, dass er die gemeinsamen Personalgespräch am 03. Februar 2012 vereinbart8, das Gebiet des Klägers, die Arbeit und die Kontakte analysiert habe. Es seien ihm dabei Sachverhalte aufgefallen, über die er mit ihm jetzt sprechen wolle. Die Klärung sei wichtig und dies wolle er sofort mit dem Kläger klären. Der Kläger fing sofort an, eine starke Unzufriedenheit gegenüber der Beklagte zu äußern. Er benutzte Ausdrücke wie,schäbig',,habe er nicht nötig',,Alk9 hat einen schlechten Stil'. Herr U. sei als Vorgesetzter sowohl menschlich als auch der Funktion als Regionalleiter absolut nicht vertrauenswürdig. Es sei Schuld von Herrn U., dass das Gebiet so schlecht dastehe. Herr U. machte den Kläger darauf aufmerksam, dass er nicht gerne hier sitze und es gerade um Vertrauen gehe. Er wundere über die negativen Äußerungen des Klägers bevor überhaupt Details geklärt werden konnten. Herr U. fragte den Kläger sodann, ob er ihm erklären könne, warum er bestimmte Ärzte immer im gleichen Muster besuchen würden und z.B. in Gemeinschaftspraxen bei 20 Besuchen in Folge alle Ärzte ohne Ausnahme angetroffen worden seien. Der Kläger weigerte sich heftig, darauf einzugehen und warf Herrn U. erneut vor, dass nur Anschuldigungen erhoben werden würden, worauf er keine Lust habe und was er nicht mitmache. Herr U. erwiderte darauf, dass er keine Anschuldigungen erhebe, sondern Fragen stelle. (Beweis: Zeugnis Herr U.).


Herr U. bat den Kläger daraufhin, einfach Fragen zu beantworten, damit hier nicht der Eindruck entstehe, dass der Kläger etwas zu verbergen habe. Der Kläger weigerte sich jedoch. Er sagte, er werde keinerlei Informationen geben. Daraufhin legte Herr U. dem Kläger die Kontakte der Vorwoche vor und gab ihm die Anweisung, ihm Angaben zu den Besuchen zu machen. Der Kläger erwiderte, dass er nicht wisse wo er wann gewesen sei und gar nichts sagen und nichts unterschreiben werde. Herr U. forderte ihn auf, seinen Terminkalender zur Hand zu nehmen, damit er mit dem Kläger einmal eine Woche besprechen könne. Diese lehnte der Kläger entschieden ab, er gebe ihm keinerlei Auskünfte zu seiner Arbeit. Herr U. schlug dem Kläger daraufhin vor, das in Ruhe am Nachmittag zu Hause zu machen. Der Kläger lehnte es aber generell ab, Auskünfte zu geben. Er sagte er nehme von Herrn U. keine Anweisungen entgegen. Er werde ihm gegenüber auch keine Auskünfte zu Kundenbesuchen oder zu seiner Arbeit machen. Er werde nichts unterschreiben. (Beweis: wie vor).


Auf das erneute Verlangen von Herrn U., mit ihm über Details zu sprechen, da er sonst von Unregelmäßigkeiten ausgehen müsse, stellte der Kläger klar, dass alles in Customax10 dokumentiert sei. Herr U. fragte daraufhin den Kläger erneut, ob auch die Reihenfolge und die Uhrzeiten stimmen würden. Dies bestätigte der Kläger ausdrücklich. (Beweis: wie vor).


Der Kläger erklärte weiterhin, mehr werde es von ihm nicht geben, er werde keinerlei Anweisungen befolgen und auch nichts mehr sagen. Er habe schon lange kein Vertrauen in das Unternehmen der Beklagten und auch nicht in die Person von Herrn U.. Er habe keine Lust unter solchen Bedingungen zu arbeiten und für ihn sei das beendet. Auf die Frage von Herrn U., was das für den Kläger bedeuten würde, ob er damit die Trennung meine, erwiderte der Kläger, das sei doch was Herr U. und die Beklagte wollten und die Firma solle zu ihm kommen, er habe das nicht nötig und werde das Spiel nicht mitmachen. Die Beklagte solle ihm gefälligst etwas vorlegen. (Beweis: wie vor).


Herr U. wies daraufhin den Kläger an, ab sofort eine tägliche Dokumentation der Kontakte vorzunehmen. Der Kläger lehnte das ab und forderte noch weitere mal um ein schnelles Gespräch um über eine Trennung zu sprechen. Die Beklagte sei im Zugzwang und müsse ihm etwas bieten. Er würde sofort eine neue Anstellung finden und wolle eine schnelle Entscheidung. Mehr habe er Herrn U. und der Beklagten nicht zu mehr zu sagen. (Beweis: wie vor).


Noch am 13. Februar 2012 ging der Kläger zum Arzt und ließ sich bis zum 27. Februar 2012 krankschreiben".


b. Der Kläger gibt demgegenüber folgende Darstellung11:


 „Das vorzitierte Gespräch hat ca. eine Minute gedauert, was bereits deutlich macht, dass der Vortrag der Beklagten frei erfunden ist.


Richtig ist, dass Herr U. den Kläger am Vormittag des 13. Februar 2012 anrief, als der Kläger gerade einen Kunden in einer Arztpraxis besuchte, und dem Kläger mitteilte, dass er in der Nähe sei und mit dem Kläger reden wolle. Herr U. forderte den Kläger auf, in eine nahe gelegene Konditorei zu kommen, was der Kläger befolgte. Der Kläger äußerte gegenüber Herrn U., dass er sich über den völlig überraschenden Gesprächswunsch sehr wundere, da doch erst zwei Gespräche vor wenigen Tagen stattgefunden hätten und der Kläger aufgrund der von ihm eingetakteten Besuche an diesem Tage auch gar keine Zeit für ein außerplanmäßiges Personalgespräch habe. Der Kläger machte also den Vorschlag, einen gesonderen Termin zur Führung des von Herrn U. gewünschten Gesprächs zu vereinbaren.


Herr U. warf dem Kläger daraufhin spontan vor, er, der Kläger, mache Blindbesuche. Herr U. holte eine Liste hervor, die er dem Kläger mit der Aufforderung übergab, rückwirkend ab Januar minutengenau einzutragen, wann er welche Besuche bei welchem Arzt jeweils begonnen und jeweils beendet hat. Der Kläger war schockiert, er äußerte spontan, dass er über kein derartiges Gedächtnis verfüge, das es ihm ermöglichen könnte, die Aufforderung zu erfüllen und dass, wenn man ihn, den Kläger, aus der Firma herausekeln wolle, man das doch bitte nicht auf diese Tour versuchen sollte, und nicht, wie es die Beklagte bereits mit der Kollegin S.R.12 getan habe. Herr U. ging auf die Äußerung des Klägers nicht ein, sondern bestand darauf, dass der Kläger die in der Vergangenheit getätigten Besuch minutengenau aus dem Gedächtnis heraus zu dokumentieren habe. Damit war das Gespräch beendet.


Die vorstehenden Ausführungen stellen das kurze Zusammentreffen am 13. Februar 2012 in der Konditorei vollständig dar, alle weiteren von der Beklagten aufgestellten Behauptungen sind frei erfunden.


Es trifft also nicht zu, wie von der Beklagten behauptet, dass der Kläger anlässlich des Personalgesprächs gebeten wurde, Fragen zu beantworten. Auch wurden ihm nicht die Kontakte der Vorwoche beispielhaft vorgelegt verbunden mit der Anweisung, Angaben zu den Besuchen zu machen. Auch trifft die Behauptung der Beklagten nicht zu, der Kläger habe es generell abgelehnt, Auskünfte zu erteilen, Frei erfunden ist auch die Behauptung, der Kläger habe gesagt, er nehme von Herrn U. keine Anweisungen entgegen".


3. Unstreitig ist demgegenüber diese Darstellung der Beklagten13 zum Folgegeschehen:


 „Mit Fax vom 21. Februar 201214 wurde der Kläger über die beabsichtigte Kündigung [wegen; d.U.] des Bestehens von Verdachtsfällen informiert und eingeladen, in einem Telefonat vom 22. Februar 2012 um 12:00 Uhr mit den Herren U. und L. sowie Frau R. aus der Personalabteilung, die Gelegenheit zu nutzen, vorab zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Kläger rief sodann um 12.00 Uhr bei Herrn L. auf dem Handy an. Dieser teilte dem Kläger mit, dass man ihn gleich zurückrufen werde, damit sich Herr U. und Frau R. dazuschalten können. Am dann folgenden Telefonat mit dem Kläger nahm Herr L., Herr U. und Frau R. teil. Der Kläger wurde nochmals von Frau R. und Herrn L. darauf hingewiesen, dass es darum gehe, ihm Möglichkeit zur Stellungnahme zu Firmenvorwürfen zu geben, die eine außerordentliche Kündigung auslesen15 würden und dass Herr U. dem Kläger diese Vorwürfe gleich im Detail schildern werde. Frau R. fragte, ob der Kläger dafür bereit sei und ob er sich einen Stift und Zettel holen wolle um die recht umfangreiche Darstellung von Herrn U. zu dokumentieren. Der Kläger erklärte, dass man das nicht von ihm erwarten könne und dass er telefonisch keine Stellung dazu nehmen wolle. (Beweis: Zeugnis ... ).


Vier-Fünf-Mal erklärte der Kläger auf weiteres Nachfragen, dass er sich hierzu nicht äußern werde und bestand auf eine schriftliche Darstellung aller Vorwürfe, was die Beklagte ablehnte. Frau R. bat16 dem Kläger die Möglichkeit an, in einem weiteren Telefontermin am Nachmittag zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, sodass der Kläger einige Stunden Zeit habe für die Recherche. Auch dies lehnte der Kläger ab.


Daraufhin endete das Telefonat".


4. Was die Beklagte dem Kläger verweigerte, tat sie gegenüber dem Betriebsrat: Ihm übermittelte sie unter dem Datum des 24. April 2012 eine Mitteilung mit 15 Blatt Text17 sowie einer Vielzahl kopierter Anlagen18 mit der Schilderung der Angelegenheit aus ihrer Sicht und der Bitte um Zustimmung zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung. - Mit (getrennten) Schreiben vom 27. Februar 201219 (Kopien: Urteilsanlagen III.1. und III.2.) äußerte das Gremium Bedenken gegen beide Kündigungsvarianten.


5. Es half nichts: Mit Schreiben vom 28. Februar 201220 (Kopie: Urteilsanlage IV.), das für die Beklagte von deren „Kaufmännischem Leiter" (Herrn A. S.) und dem „Leiter Medizinische & Regulatorische Angelegenheiten" (Herrn Dr. med. E. W.) unterzeichnet ist und den Kläger am 1. März 2012 erreichte, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


III. Hiergegen richtet sich die am 6. März 2012 bei Gericht eingereichte und neun Tage später (15. März 2012) zugestellte Kündigungsschutzklage, nachdem der Kläger die Kündigungserklärung zuvor schon mit Anwaltsschreiben vom 5. März 201221 gegenüber der Beklagten mangels Vollmachtsnachweises der Unterzeichner des Schriftstücks zurückgewiesen22 hatte. Er hält die Kündigung bereits für formell unwirksam23 und Gründe zur Kündigung nicht für gegeben24. Außerdem hat er die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB25 und die Anhörung des Betriebsrates (mit Nichtwissen) bestreiten lassen26.


IV. Mit Schriftsatz vom 7. März 201227 erstreckte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren auf die vorerwähnte Fax-Nachricht der Beklagten vom 21. Februar 2012 (s. oben, S. 5 [3 a.] mit Fn. 14), ehe die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2012 ihre Kündigung als fristgerecht erklärte und diesmal mit Unterschrift des Geschäftsführers28 versah. - Hiergegen richtet sich die Klageerweiterung vom 11. März 201229, die bei Gericht am Tage darauf (12. März 2012) einging und der Beklagten vier Tage später (15. März 2012) zugestellt wurde.


V. Nachdem es im Anschluss an den Gütetermin vom 28. März 2012 einerseits zu Einigungsverhandlungen, andererseits aber (wohl) auch zu Querelen um die Kontaktaufnahme des Klägers zu ärztlichen Gewährspersonen der Beklagten gekommen war, die diese in ihrer Klageerwiderungsschrift für sich benannt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 201230 - wieder ohne Angabe von Gründen - die neuerliche außerordentliche Kündigung, der sie mit Schreiben vom 28. April 201231 nochmals eine ordentliche Kündigung folgen ließ. - Hiergegen wandte der Kläger sich per Klageerweiterung vom 2. Mai 201232, die am 3. Mai 2012 bei Gericht einging und ihre Zustellung eine Woche danach (10. Mai 2012) erfuhr.


VI. Mit Schreiben vom 2. Mai 201233 ließ die Beklagte vorsorglich und abermals ohne Angabe von Gründen eine neuerliche ordentliche Kündigung erklären, die der Kläger mit seiner am 16. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen jüngsten Klageerweiterung gleichfalls angreift.


VII. Der Kläger beantragt zuletzt34,


1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 28. Februar 2012 nicht aufgelöst worden ist;


2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 7. März 2012 nicht aufgelöst wird;


3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten in den Schreiben vom 25. und 28. April 2012 weder mit sofortiger Wirkung noch sonst aufgelöst worden ist (oder wird);


4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 2. Mai 2012 nicht aufgelöst wird;


5. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Pharmaberater weiter zu beschäftigen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


VIII. Sie hat sich einstweilen nur zu den Kündigungen in ihren Schreiben vom 28. Februar und 7. März 2012 (Klageanträge zu 1. und 2.) geäußert. Insoweit hält sie die Klageanliegen der Sache nach für gegenstandslos, weil sie berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis - auch fristlos - aufzukündigen:


1. Was insofern zunächst die formelle Seite der Angelegenheit betrifft (s. oben, S. 6-7 [III.]), so hält sie die Rüge des Klägers im Anwaltsschreiben vom 5. März 2012 für verspätet35. Zumindest sei sie, wie die Beklagte meint, „verwirkt", weil sich zuvor schon per Fax vom 29. Februar 201236 ein (anderer) Bevollmächtigter für den Kläger gemeldet und keine derartige Rüge zur Sprache gebracht habe37. Im Übrigen lässt die Beklagte bestreiten, „dass der Prozessbevollmächtigte zum seinerzeitigen Zeitpunkt Prozessvollmacht" gehabt habe38. Schließlich sei „die mit der Rüge nach § 174 BGB39 erhobene Klage zurückgenommen worden"40. Endlich seien die Unterzeichner des Kündigungsschreibens tatsächlich auch zur Kündigung berechtigt gewesen, wie sich aus Vollmachtserklärungen vom 2. Juni 200841 ersehen lasse42. - Unabhängig davon habe sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2012 vorsorglich nochmals gekündigt43.


2. In der Sache sei die Klage, wie sie meint, unbegründet, weil ihr wegen des dringenden Verdachts ein Recht zur Kündigung zugestanden habe, dass der Kläger „eine Falschdokumentation der Besuche vorgenommen" habe44. Damit habe er „einen Arbeitszeitbetrug" begangen, da er tatsächlich nicht erledigte Tätigkeiten „vorgeschoben"45 habe. Er habe zudem „die Gelegenheit" gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern, „diese jedoch nicht wahrgenommen"46. Insgesamt sei sein Verhalten „so gravierend", dass zumindest eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt gewesen sei47.


IX. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem, er habe Herrn Dr. K.48 (Urteilsanlage I.) an genau jenen sechs Tagen tatsächlich besucht, die auch im System der Beklagten dokumentiert sei49. Dieser sei allerdings über die Beklagte verärgert gewesen, weil sie ihn durch Herrn U. wegen zu geringer Umsätze von ihrer „B-Kategorie" in die „C-Kategorie" herabgestuft und deshalb auch zu einer Auslandsveranstaltung nicht eingeladen hatte50. Es sei ihm (Kläger) dann zugefallen, dem Kunden „vorsichtig beizubringen", dass eine Einladung zu einer Auslandsreise zur Zeit nicht möglich sei51. - In gleicher Weise habe er auch Herrn Dr. E. genau an den im Berichtssystem hinterlegten Tagen (s. oben, S. 1-2 [II.1.]; Urteilsanlage II.) besucht52. Richtig sei zwar, dass er sich in dessen Praxis ursprünglich für den 4. Januar 2012, 12.30 Uhr, bei der Sprechstundenhilfe angekündigt habe53. Tatsächlich habe er diesen Termin dann nicht wahrnehmen können, so dass er stattdessen dann am 11. Januar 2012 stattgefunden habe54. - Im Übrigen legt der Kläger Wert auf die Feststellung, dass Herr U. ihm bei einer Unterredung am 3. Februar 2012 mit keinem einzigen Wort irgendwelche „Auffälligkeiten" vorgehalten habe, was doch - wie er meint - „unbedingt nahe gelegen hätte, wenn Dr. E. am Vortag" (2. Februar 2012) irgendwelche Beschwerden über ihn vorgebracht hätte55.


Bereits die Klageerwiderung dokumentiere, wie der Kläger resümierend weiter meint, spätestens nach durchgeführter Beweisaufnahme, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien56. Es lägen keine Gründe in seiner Person vor, die die erklärten Kündigungen rechtfertigen könnten57.


X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im vorerwähnten Schriftsatz vom 15. Mai 2012, weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten und daher im Termin am 18. Mai 2012 vorsorglich nochmals um Erklärungsfrist gebeten hat.


Aus den Gründen


A. Da der Rechtsstreit wegen der Kündigungen in den Schreiben vom 28. Februar und 7. März 2012 (s. oben, S. 6 [5.] - Urteilsanlage IV.; S. 7 [IV.]) entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG58, §§ 495 Abs. 159, 301 Abs. 1 Satz 160 ZPO Teilurteil erlassen.


B. Diesbezüglich ist den Klagebegehren ihr Erfolg nicht zu versagen. - Zunächst zur Kündigung im Schreiben vom 28. Februar 2012:


I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (1. März 2012) bei Gericht einreichen lassen (6. März 2012). Deren Zustellung ist am 15. März 2012 bewirkt worden. Damit hat der Kläger selbst ohne die andernfalls rechtlich gebotene61 Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO62 die ihm durch §§ 13 Abs. 1 Satz 263, 4 Satz 164 KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt" folglich nicht schon kraft Gesetzes nach §§ 13 Abs. 1 Satz 265, 7 (1. Halbsatz)66 KSchG als „von Anfang an rechtswirksam". Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier sogenannten „wichtigen") Grundes und darf - selbstverständlich - auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.


II. Diesen Anforderungen genügt die hiesige Kündigung indessen nicht. Der Kläger hat der Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis - gar fristlos - aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG6767 „sozial gerechtfertigt"68 und folglich aufgrund des § 1 Abs. 1 KSchG6969 rechtsunwirksam. Erst recht steht der Beklagten kein sogenannter „wichtiger" Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB70 zur Seite. Jedenfalls ließe sich eine kündigungsrelevante Sachlage anhand des Prozessvorbringens der darlegungs- und beweisbelasteten4 Beklagten nicht feststellen:


1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG72 ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen" (Wilhelm Herschel 73) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten hier erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte.


2. Deren rechtliche Voraussetzungen lassen sich für die hiesige Kündigung indessen, wie eben schon vorausgeschickt, nicht feststellen:


a. Als „Grundstein" setzt die verhaltensbedingte Kündigung an sich bekanntlich eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus74.


aa. Wäre das alles, woraus sich die Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses wegen „Verhaltens" ergeben kann, so wäre das Schicksal der hiesigen Kündigungen auf Anhieb besiegelt: Denn die Beklagte lässt sich bereits nach eigenem Bekunden (s. oben, S. 9 [2.]) nur von dem „Verdacht" leiten, der Kläger habe sich in der von ihr geargwöhnten Weise durch „Falschdokumentation" an ihren vertraglichen Belangen vergriffen.


ab. Indessen ist dies nicht alles: Denn nach ebenso langjähriger wie eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen kommen sowohl als „wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB75 als auch als Quelle „sozialer" Rechtfertigung einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG76 nicht nur erwiesene gravierende Vertragsverfehlungen, sondern auch Sachverhalte in Betracht, in denen lediglich der dringende Verdacht des Arbeitgebers besteht, der Arbeitnehmer habe seine vertraglichen Verpflichtungen in schwerwiegender (nicht notwendigerweise „strafbarer") Weise verletzt77. - Allerdings hat solche Kündbarkeit von Arbeitsverhältnissen wegen gestörten Vertrauens in die Redlichkeit und Loyalität von Arbeitspersonen ihre Grenzen. - Vor allem gilt:


 (1.) Da die auf bloßen „Verdacht" gestützte Kündigung ihrer Natur nach auch einen in Wahrheit unschuldigen Adressaten treffen kann, und um zu verhindern, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich etwaiger entlastender Momente kurzerhand auf Unwissenheit zurückzieht, die er sich selber zuzuschreiben hat (s. den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB78), bestehen die Gerichte in derartigen Problemlagen darauf, dass nicht nur aufgrund objektiver Tatsachen „starke Verdachtsmomente" existieren, sondern der Arbeitgeber außerdem alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung79 unternommen hat. Dabei hat der Arbeitgeber der Zielperson vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ermittelten Umständen zu geben80. Der Sinn insbesondere auch dieses letzteren Verfahrensgebots liegt auf der Hand: Je sorgfältiger die Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers81 in Verdachtslagen schon innerbetrieblich gewahrt werden, desto geringer bleibt das Risiko, den Adressaten einer sich nach Jahr und Tag vor Gericht als haltlos erweisenden Verdachtskündigung gleichwohl vielfach irreversible82 Folgen tragen zu lassen.


 (2.) Vernachlässigt der Arbeitgeber die ihm hiernach zugewiesene Aufklärungslast, so kann die Kündigung schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten83. Das ist auch kein Wunder: Der Arbeitgeber soll seine Kündigung nicht auf einen „Verdacht" stützen können, den er kraft unfair verkürzten84 Lagebildes gewonnen hat. Andererseits genügt es in diesem Zusammenhang, wie gerade schon angeklungen („Gelegenheit"), dass der Arbeitgeber dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft hat, sich zu den Verdachts stiftenden Umständen - im besten Falle: „reinigend"85 - zu äußern. Macht der Betroffene von solcher Gelegenheit aus bei ihm liegenden Gründen keinen Gebrauch, so ist dem Anhörungsgebot gleichwohl Genüge getan86. Die „Verdachtskündigung" ist dann jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die auf faire Sachverhaltsaufklärung bedachten Spielregeln missachtet hätte.


b. Diesen Grundsätzen hält die streitgegenständliche „Verdachtskündigung" - letztlich offensichtlich - nicht stand:


ba. Für diesen Befund kann auf sich beruhen, ob und in welchen etwaigen Punkten überhaupt vom - objektiv - dringenden Verdacht einer „Falschdokumentation" ausgegangen werden könnte. Bekanntlich stellen die Gerichte für Arbeitssachen spätestens an dieser Stelle ihrer „Kontrollklaviatur" zur Verdachtskündigung - mit vollem Recht - erhebliche Anforderungen87. In diesem Zusammenhang wäre die - ebenso legendäre88 wie strukturell89 bedingte - Anfälligkeit menschlicher Erinnerungsbilder für Irrtümer jeglicher Art bei den Resultaten der Befragungsaktion von Herrn U. jedenfalls nicht zu vernachlässigen.


bb. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht entscheidend an. Hier genügt, dass die Beklagte es sich bei der schon erwähnten (s. oben, S. 13-14) Obliegenheit, den Kläger als Zielperson einer Verdachtskündigung beizeiten anzuhören - bei weitem - zu leicht gemacht hat:


 (1.) So hat sie ihn mit ihrem Faxtext vom 21. Februar 2012 (s. oben, S. 5-6 [3.]; Urteilsanlage V.) zwar thematisch darauf vorbereitet, dass es um „Unregelmäßigkeiten" seiner Berichterstattung gehen solle. Um welche Lebensvorgänge es dabei gehen sollte und inwiefern seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen zu misstrauen sein könne, blieb jedoch offen: Die Einzelheiten, die nicht nur im Rechtsstreit, sondern zuvor auch schon in ihrer Darstellung und Belegführung gegenüber dem Betriebsrat zahlreiche Seiten füllt (s. oben, S. 6 [4.] mit Fn. 18: 15 Seiten Text, 61 Blatt Anlagen), blieben ausnahmslos ungenannt. Von ihnen sollte der Kläger nach dem Willen der Beklagten vielmehr erst am 22. Februar 2012 erfahren, und selbst dann nur am Telefon - mit „Stift und Zettel".


 (2.) Welten trennen einen solche - für die Zielperson ebenso behelfsmäßige wie angesichts geballter rhetorischer Präsenz dreier betrieblicher Gegenspieler situativ prekäre - Prozedur vom Sinn jener Anhörung, um dessentwillen die Gerichte für Arbeitssachen (und keineswegs nur sie, sondern nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht90 [BVerfG]) auf die Konsultation der Zielperson vor Ziehung von Konsequenzen so entscheidenden Wert legen: Wie bereits angeklungen91, geht es um die Chance des Betroffenen, den entstandenen Verdachtsmomenten eine möglichst substantielle Erwiderung zwecks „Reinigung" (Reichsgericht a.a.O. s. Fn. 85) entgegenzusetzen. Dazu braucht er aber neben umfassender Kenntnis aller Details92 vor allem ein adäquates Maß jener Ressource, die der Arbeitgeber bei seinen Eigenermittlungen und Gesprächsvorbereitungen typischerweise denn auch bereits ausgiebig für sich genutzt hat: Zeit. - Ihre Spanne muss insbesondere geräumig genug bemessen sein, dass die Zielperson in die Lage versetzt ist, sich nicht nur rechtlich beraten zu lassen, sondern auch einen Beistand zu beschaffen und sich auf Wunsch auch schriftlich zu den Vorhaltungen zu äußern. Was somit zur einer ebenso fairen wie sachgerechten Prozedur gehört, hat namentlich das LAG Berlin-Brandenburg93 unlängst mit folgenden Ausführungen anschaulich auf den Punkt gebracht:


 „Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern".


Dass sich der Kläger dem - neuerlich94 auffällig ungestümen - Verfahrensansinnen der Beklagten im Lichte dessen mit vollem Recht verweigert hat, bedarf hiernach keiner weiteren Vertiefung. Nur beiläufig sei dabei darauf hingewiesen, dass es auch keinen objektiven Grund gab, ihn in der gewählten Weise unter hohem Zeitdruck einem dreiköpfigen Gegenpart per Telefonkonferenz auszusetzen: Wie auch das LAG Berlin-Brandenburg a.a.O. nochmals zutreffend betont hat, ist der Lauf der Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB95) für die Zeit der Anhörung gehemmt96. Es hätte somit nichts im Wege gestanden, der hier vom Kläger mit Recht verlangten Verschriftlichung der Prozedur zur Wahrung seiner Belange den normativ gebotenen Vorzug zu geben.


III. Wäre die Kündigung im Schreiben vom 28. Februar 2012 nach allem bereits als ordentliche nicht zu halten (s. zu dieser Kontrollüberlegung nochmals oben, S. 11 [II.]), so gilt dies erst Recht für ihre stattdessen fristlose Erscheinungsform. Für die mit Schreiben vom 7. März 2012 erklärte - und gleichfalls rechtzeitig angegriffene - Folgekündigung kann auf die Ausführungen zur Kündigung vom 28. Februar 2012 unmittelbar verwiesen werden. Auf die übrigen Kritikpunkte des Klägers kommt es somit nicht mehr an. - Die sich auch ohne deren Erörterung ergebenden Konsequenzen verlautbart der Tenor zu I. des Teilurteils.


C. Das Übrige ist schnell umrissen:


I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO97). Deren konkrete Zuweisung bleibt jedoch dem Schlussurteil vorbehalten (s. Tenor zu II.).


II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht hingegen aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG98 im Tenor festgesetzt und mit der vierfachen Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht also (4 x 4.350,-- Euro = ) 17.400,-- Euro und erklärt den Tenor zu III.



Fußnoten





1) Geboren im September 1958.


2) So Nr. 2.2. des Arbeitsvertrags vom 28.5.2008 - Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 4-7 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA"]); nochmals als Anlage Azur Klageerwiderungsschrift vom 4.4.2012 (Bl. 34-37 GA).


3) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).


4) S. hierzu auch Klageerwiderungsschrift S. 2-3 (Bl. 23-24 GA): Danach habe sich im „August/September 2011" der Arzt Herr Dr. K.beim Regionalleiter (Herrn U.) „beschwert", dass „der Kläger seit längerem nicht mehr auf Anrufe reagiere und auch nicht in die Praxis komme". Dr. K.und seine Ehefrau hätten „bestätigt", dass der Kläger „ca. viermal in der Praxis" gewesen sei, „aber erst zweimal im März 2011 mit dem Arzt gesprochen" habe. - Demgegenüber sind im Berichtssystem der Beklagten (s. Anlage 1/Ba.a.O. [Bl. 38 GA]; Urteilsanlage I.) für das Jahr 2011 sechs Besuche dokumentiert, nämlich der 19.1., 18.2., 22.3., 17.5., 16.6. und 14.7.2011. - Das habe die Beklagte dann nach einer Rücksprache mit dem Kläger, in dem dieser die Richtigkeit seiner Besuchsberichterstattung versichert und bemerkt habe, dass sich der Kunde „nur bei ihm rächen wolle", zu den Akten gelegt.


4) S. etwa BGH20.2.1995 - II ZR 9/94 - ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 - II ZR 353/00 - ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 - II ZR 308/05 - ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für diesoziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: (1) ... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen".


5) S. dazu Klägerschriftsatz vom 15.5.2012 S. 1 (Bl. 188 GA): „Süden und Südwesten Berlins"; Klageerwiderungsschrift S. 2 [1.] (Bl. 23 GA): „Berlin, Frankfurt/Oder".


6) S. Klageerwiderungsschrift S. 3-4 (Bl. 24-25 GA).


7) S. Klageerwiderungsschrift S. 8-9 (Bl. 29-30 GA).


8) Satzbau wie im Original; d.U.


9) Teil der Firmierung der Beklagten; d.U.


10) Es handelt sich um das Dokumentationssystem im Hause der Beklagten; d.U.


11) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 S. 9-10 [D.] (Bl. 196-197 GA).


12) Name im Original ausgeschrieben; d.U.


13) S. Klageerwiderungsschrift S. 9-10 (Bl. 30-31 GA).


14) S. Kopie als Anlage Szur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69 GA); Textauszug: „ ... im Rahmen von Personalgesprächen am 03.02. und 13.02. sind Herrn U.Unregelmäßigkeiten in Ihrer Berichterstattung aufgefallen, die uns dazu veranlasst haben, den Verdacht der Dokumentation von nicht erfolgten Arztbesuchen zu überprüfen, auch unter Einbeziehung der betroffenen Ärzte. Die Überprüfung der Verdachtsmomente wurde uns von verschiedenen Kunden als wahr bestätigt, so dass wir uns veranlasst sehen, Ihnen gegenüber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Wir wollen Ihnen jedoch gerne in einem Telefonat am morgigen Tage, Mittwoch, den 22.2., um 12.00 Uhr mit Herrn U., Herrn L.und Frau R.Gelegenheit geben, vorab zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sollten es Ihnen morgen um 12.00 Uhr nicht möglich sein, teilen Sie Herrn L.dieses bitte umgehend mit. Wir werden dann versuchen, Ihnen einen Alternativtermin, ebenfalls am morgigen Tage, anzubieten".


15) Schreibweise im Original; gemeint möglicherweise „auslösen"; d.U.


16) Schreibweise wie im Original; gemeint vermutich „bot"; d.U.


17) S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts Tzur Klageerwiderungsschrift (Bl. 70-84 GA).


18) S. Kopien von Anlagen 1 bis 31 als (weiterer) Teil des Anlagenkonvoluts Tzur Klageerwiderungsschrift (Bl. 85-145 GA).


19) S. Kopien als Anlagen V und Wzur Klageerwiderungsschrift (Bl. 146 u. 147 GA).


20) S. Kopie als Anlage K 2zur Klageschrift (Bl. 8 GA).


21) S. Kopie als Anlage K 3zur Klageschrift (Bl. 9 GA).


22) S. Textauszug: „Namens und in Vollmacht unseres Mandanten wird Ihr Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2012 bzw. die dort ausgesprochene Kündigung wegen fehlender ordnungsgemäßer Bevollmächtigung bzw. wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückgewiesen".


23) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).


24) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA).


25) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) ... (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt".


26) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA).


27) S. Schriftsatz vom 7.3.2012 (Bl. 10 GA; nochmals Bl. 17 GA).


28) S. Kopie als Anlagezum Klägerschriftsatz vom 11.3.2012 (Bl. 13 GA); nochmals als Anlage S zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69 GA).


29) S. Schriftsatz vom 11.3.2012 (Bl. 12 GA; nochmals Bl. 18 GA).


30) S. Kopie als Anlagezum Klägerschriftsatz vom 2.5.2012 (Bl. 174 GA).


31) S. Kopie als (weitere) Anlagezum Klägerschriftsatz vom 2.5.2012 (Bl. 173 GA).


32) S. Schriftsatz vom 2.5.2012 (Bl. 172 GA).


33) S. Kopie als Anlagezum Klägerschriftsatz vom 15.5.2012 (Bl. 199 GA).


34) Den Antrag im Schriftsatz vom 7.3.2012 (s. oben, S. 7 [IV.] mit Fn. 14) hat der Kläger im Termin am 18.5.2012 für hinfällig erklären lassen; d.U.


35) S. Klageerwiderungsschrift S. 11 (Bl. 32 GA).


36) S. Kopie als Anlage Xzur Klageerwiderungsschrift Bl. 148 GA); Textauszug: „Gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB fordern wir Sie auf, unverzüglich zu unseren Händen die Kündigungsgründe im einzelnen mitzuteilen. - Vorsorglich wird erneut, wie mit unserem Schreiben vom 23. Februar 2012, noch einmal um Rücknahme der Kündigungserklärung sowie Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, gebeten".


37) S. Klageerwiderungsschrift S. 11 (Bl. 32 GA).


38) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


39) S. Text: „§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten.Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte".


40) S. Klageerwiderungsschrift S. 11 (Bl. 32 GA).


41) S. Kopien zweier Schreiben vom 2.6.2008 als Anlagenkonvolut Yzur Klageerwiderungsschrift (Bl. 149-150 GA).


42) S. Klageerwiderungsschrift S. 11 (Bl. 32 GA).


43) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


44) S. Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 33 GA).


45) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


46) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


47) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


48) S. dazu oben, S. 2 Fn. 4.


49) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 S. 2 [A.1.] (Bl. 189 GA).


50) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 a.a.O.


51) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 a.a.O.


52) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 S. 2 [A.2.] (Bl. 189 GA).


53) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 a.a.O.


54) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 a.a.O.


55) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 S. 9 [vor D.] (Bl. 196 GA).


56) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 S. 10 [E.] (Bl. 197 GA).


57) S. Schriftsatz vom 15.5.2012 a.a.O.


58) S. Text: „§ 46 Grundsatz.(1) ... (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".


59) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".


60) S. Text: „§ 301 Teilurteil.(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen".


61) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: ,demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.


62) S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung.Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt".


63) S. Text: „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden".


64) S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts.Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".


65) S. Text oben, Fn. 63.


66) S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung.Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam".


67) S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) ... (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist".


68) S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosenKündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484; ders.DB 1990, 685, 689; ders.Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.


69) S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist".


70) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann".


72) S. Text oben, Fn. 67.


73) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der ,Störquelle', nicht nach den der ,Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".


74) S. dazu statt vieler BAG23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in „Juris") [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".


75) S. Text oben, Fn. 70.


76) S. Text oben, Fn. 67.


77) S. dazu schon BAG4.6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39, 55 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = NZA 1986, 674, 676 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - n.v. (Volltext „Juris") [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - n.v. (Volltext in „Juris") [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.


78) S. Text: „§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten".


79) S. BAG26.9.2002 (Fn. 77) [B.I.1 b, aa.]; deutlich früher bereits BAG8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.1 c.]: Pflicht des Arbeitgebers, „das in seinen Kräften stehende zu tun, um ... Aufklärung herbeizuführen"; 11.4.1985 (Fn. 77) [III.3.]; 30.4.1987 (Fn. 77) [B.I.2 b.]; 10.2.2005 (Fn. 77) [B.I.4 a.]; 13.3.2008 (Fn. 77) [B.I.1.].


80) S. dazu nur BAG14.9.1994 (Fn. 77) [II.3 c.]; 26.9.2002 (Fn. 77) [B.I.1 b.]; 10.2.2005 (Fn. 77) [B.I.4 a.]; 28.11.2007 (Fn. 77) [II.1 b, bb.]; 13.3.2008 (Fn. 77) [B.I.1.].


81) S. zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers als teleologischem Bezugspunkt  zur richterrechtlichen Ausgestaltung des Anhörungsgebots etwa BAG26.9.2002 (Fn. 77) [B.I.1 b, bb.]: Der Arbeitgeber „muss alle relevanten Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (BerkowskyDie personen- und verhaltensbedingte Kündigung, 3. Auflage, § 26 Rn. 8; BuschMDR 1995, 217, 218; HoefsDie Verdachtskündigung S. 199; KraftAnm. BAG EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; SchönfeldNZA 1999, 299, 300). Andernfalls würden die Einlassungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unzulässig beschränkt".


82) S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für „dienstliche Gespräche"): „Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger später gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf dem Gespräch beruhen, Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, da ihm bereits zuvor faktische Nachteile entstehen, die nicht reversibel sind, wie die Ausgliederung des Arbeitnehmers aus dem Betrieb auch bei unwirksamer Kündigung eindrucksvoll belegt"; s. zum präventivenAspekt des Rechtsschutzes durch Anhörungsrechte zutreffend auch schon BAG16.11.1989 - 6 AZR 64/88 - NZA 1990, 477, 478 (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT) [II.5 b.]: „Die vorherige Anhörung des Angestellten ist nicht nur eine Förmelei, sondern bezweckt eine Auseinandersetzung des Arbeitgebers mit der Gegendarstellung des Betroffenen. Diese Auseinandersetzung, die im Idealfall zu einer Korrektur oder sogar zum Fallenlassen der beabsichtigten Rüge führen kann, findet erfahrungsgemäß weniger intensiv statt, wenn der Vorwurf in Form eines zu den Personalakten genommenen Schreibens manifestiert ist. Die Friedensfunktion der vorherigen Anhörung wird unterlaufen"; im selben Sinne anklingend bereits in BAG30.4.1987 (Fn. 77) [B.I.1 c.]: „Es ist eben nicht dasselbe, ob der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung gehört wird oder sich erst nachher im Prozess zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann".


83) S. insofern nur - wenn auch mit der (wegen des insoweit relevanten Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB nichtangebrachten) Einschränkung „schuldhaft" - BAG11.4.1985 (Fn. 77); 30.4.1987 (Fn. 77); 26.9.2002 (Fn. 77) [B.I.1 b, cc.]; 28.11.2007 (Fn. 77) [II.1 b, cc.].


84) S. namentlich zur Anhörungdes Arbeitnehmers das noch immer prägnante Diktum bei Wilhelm HerschelAnm. BAG [23.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.]: „Die Anhörungdes ArbN vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des ArbN fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem ArbGeb. Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu verlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag".


85) So bereits das Reichsgericht(RG) 4.10.1929 - 92/29 II - JW 1930, 2701, wonach der Arbeitgeber in einschlägigen Verdachtslagen - schon nach allgemeinen dienstvertragsrechtlichenGrundsätzen - seinem Mitarbeiter (dort: Vorstandsmitglied) „Gelegenheit geben" müsse, „sich von dem Verdacht zu reinigen und das erschütterte Vertrauen wieder herzustellen".


86) S. statt vieler BAG26.9.2002 (Fn. 77) [B.I.1 b, cc.]; 30.4.1987 (Fn. 77) [B.I.2 d, aa.].


87) S. dazu statt vieler BAG12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 [II.6 b, aa. - Rn. 27]: „Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen ... . Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung  gerade  dieses Arbeitnehmers besteht"; 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9 [B.I.1. - Rn. 16]: „starke Verdachtsmomente".


88) S. den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydidesin seiner „Geschichte des Peloponnesischen Krieges", Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang LinsenmeierArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle, Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): „Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war"; s. markant auch Peter Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 61. Auflage (2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich „ein Denkmal der Menschenkunde" nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbachbetreuten Auflagen auf: in der 10. Auflage [1935] als „überlegene Gesetzeskunst", seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido KirchhoffMDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des weiteren schon Adolf Wach, JW 1918, 797: „Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden".


89) Mit „strukturell" sind Phänomene gemeint, die aus regelmäßig unbewusstenKräften erwachsen und im menschlichen Gedächtnis - subjektiv unbemerkte - Veränderungen auszulösen pflegen; dadurch kann den Erinnerungsbildern selbst gutwilligster Auskunftspersonen allein schon im Zeitablauf und (weit) mehr noch unter dem Einfluss von „Kommunikation" über Erlebtes mit Dritten derart viel „zustoßen", dass der Zeugenbeweis im praktischen Gebrauch - im krassen Gegensatz zum Ansehen, das ihm in der richterlichen Praxis zuweilen entgegen gebracht wird - nahezu wertlos erscheint; s. zum Problem höchst eindrucksvoll nur Beate Lakotta, im „SPIEGEL" Nr. 52/2001 S. 174, 175: „Jeder Abruf verändert ... die alte Erinnerung - eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind; hochinstruktiv und im gleichen Sinne der Neurophysiologe Wolf Singer, Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner(Hrg.), Eine Welt - eine Geschichte?, 43. Deutscher Historikertag in Aachen (2000), S. 18 ff. - hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages - S. 16 ff.: „Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. - Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. ... Es bedeutet ..., dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen".


90) S. dazu BVerfG15.12.2008 - 1 BvR 347/08 - n.v. (Volltext in „Juris") [Ls. 2 a., 2 b.]: „2 a. Jedenfalls unter den strengen, für die sogenannte Verdachtskündigung entwickelten Voraussetzungen (...) ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ... auch wegen eines Verdachts möglich. - 2 b. Insbesondere muss der Arbeitnehmer ... ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten, damit soweit wie möglich ausgeschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines unberechtigten Verdachts aufgelöst wird".


91) S. nochmals oben, S. 13-14.


92) S. dazu etwa BAG28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, bb.]: „Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht lediglich mit einer unsubstantiierten Wertung konfrontieren und ihm nicht wesentliche Erkenntnisse vorenthalten. Er muss alle erheblichen Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet. Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: „Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: „Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen. Er muss alle relevanten Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet. Anderenfalls werden die Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unzulässig beschränkt und der Sinn der Anhörung, zur Aufklärung beizutragen und eine unnötige Kündigung zu vermeiden, verfälscht".


93) S. LAG Berlin-Brandenburg6.11.2009 - 6 Sa 1121/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 = ArbuR 2010, 78 [Leitsatz].


94) Dasselbe hätte bereits, was hier nicht vertieft zu werden braucht, für das dialogische Geschehen vom 13.2.2012 in jener Fassung (s. oben, S. 3-4 [2 a.]) zu gelten, die die Beklagte im Rechtsstreit unterbreitet hat und deren rhetorische Stilelemente zumindest auf professionelle Anleitung verweisen könnten.


95) S. oben, S. 7 Fn. 24.


96) S. LAG Berlin-Brandenburg6.11.2009 (Fn. 93) [2.1.2.]: „Die Anhörung vom 29.1.2009 entsprach deshalb nicht den Anforderungen, weil die Beklagte versäumt hat, kurzfristig einen anderen Anhörungstermin anzusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (...) oder ihm eine Frist für die angebotene Stellungnahme durch einen Rechtsanwalt zu setzen, wodurch zugleich der Lauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gehemmt gewesen wäre".


97) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) ... (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".


98) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".

stats