BMF: Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 20141 AnlageGemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der
FG Köln, Urteil vom 24.10.2012 - 15 K 883/10SachverhaltZwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr.
Das BMF hat sich zur Ausstellung von besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2014 geäußert. BMF, Schreiben vom 28.8.2013 – IV C 5 – S 2378/13/10002 Volltext: siehe
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.11.2012- 9 V 3231/12, rkr. - wie folgt entschieden: Mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für Tierfutter unterliegen als sonstige Leistung i. S. d. § 12 Abs. 1 UStG dem
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.2013 - 11 K 2935/11 ESachverhaltStreitig ist, ob der Kläger ein Firmenfahrzeug privat genutzt hat und in Folge dessen ein geldwerter Vorteil nach der sogenannten 1%-Regelung als Arbeitslohn anzusetzen ist.Der Kläger ist
Hessisches FG, Urteil vom 12.3.2013 - 6 K 1700/10SachverhaltI. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Insolvenzfeststellungsbescheides.Am 20.07.2009 stellte der Geschäftsführer der A GmbH (nachfolgend: GmbH) Insolvenzantrag. Mit
Die folgenden Vordruckmuster zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO werden hiermit in überarbeiteter Fassung neu bekanntgegeben: –
BFH, Urteil vom 28.5.2013 - XI R 35/11LeitsatzDie Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter
BMF, Schreiben vom 22.8.2013 - IV C 5 - S 2533/13/10006 Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2014 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2013 - 7 K 3536/12 GESachverhaltDie Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 2. 2007 das Grundstück "A" zum Preis von 524.850 € von der "B" GmbH". Laut Tz. 1.1 des Vertrages sollte der Verkäufer auf dem
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2013 - 12 K 2963/12 ESachverhaltI.Streitig ist die Beurteilung eines Liquidationsverlustes.An der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2007 begründeten GmbH war die Klägerin mit einer voll eingezahlten Stammeinlage in
Gegenstand des BFH-Urteils vom 13.12.2011– II R 26/10 (BB 2012, 414 Ls) – sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. Versicherungspaketen, der laufende Anmeldungszeitraum i. S. d. § 10 Abs. 4 VersStG a. F. sowie die
FG Münster, Urteil vom 29.5.2013 - 3 K 4298/11 FSachverhaltStreitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes bzw. über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der
FG Köln, Urteil vom 8.5.2013 - 9 K 1272/10SachverhaltDie Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreiserhöhung für die Übertragung einer Kapitalbeteiligung im Hinblick auf die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns
BFH, Urteil vom 14.5.2013 - VII R 39/11 Leitsätze1. Eine Abgabe von Energieerzeugnissen i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG liegt auch in den Fällen vor, in denen der Abgebende einer anderen Person aufgrund eines vereinbarten
BFH, Urteil vom 15.5.2013 - VI R 44/11LeitsätzeÜberlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst
BFH, Urteil vom 10.4.2013 - I R 45/11Leitsätze1. Eine Person steht einem Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grundkapital oder Stammkapital sowohl der Person als auch des Steuerpflichtigen