Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.5.2018. – 10 K 2695/15 - entschieden:
1. Der laufende Verlust des Jahres 2013 wird nicht nach § 8c KStG gekürzt, da mangels Erwerbergemeinschaft die Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ebenso wenig zur Anwendung kommt wie eine Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG da hinreichend stille Reserven vorhanden sind.
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Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 3.4.2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom ...
Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.2.2020 – 4 K 794/19 F - entschieden:
1. Zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 wird kein ausgleichsfähiger Verlust und kein verrechenbarer Verlust i. S. d. § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EStG aus dem Betrieb des „Verwaltungsmodells I, BHKW 1 und 2, festgestellt, da kein Steuerstundungsmodell vorliegt.
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Der BFH hat mit Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18 - entschieden:
1. Champions League-Tickets zählen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können.
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Der BFH hat mit Urteil vom 10.12.2019 – IX R 32/17 - entschieden:
1. Auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen.
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Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2019 – XI R 18/17 – entschieden: Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist
nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen.
Der BFH hat mit Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 11.12.2019 - XI R 16/18 – entschieden:
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen?
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