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Steuerrecht
17.09.2020
Steuerrecht
BT: Verjährung bei Cum/Ex verhindern

Eine mögliche Verjährung von Steueransprüchen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Fällen soll verhindert werden. Dies will die  Fraktion Die Linke mit ihrem Entwurf  eines  Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (19/22119) erreichen. Darin wird erläutert, dass die Einführung des § 375a AO im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung bei bereits verjährten Steueransprüchen verbessern sollte. Dies solle es Staatsanwaltschaften ermöglichen, die Erträge aus kriminellen Cum/Ex-Geschäften von Banken und anderen Beteiligten nach einer strafrechtlichen Verurteilung auch dann einzuziehen, wenn die steuerlichen Ansprüche bereits verjährt seien. Zusätzlich zum § 375a AO sei jedoch auch ein neuer § 34 in Art. 97 EGAO eingefügt worden. Diese Vorschrift regele den zeitlichen Anwendungsbereich des § 375a AO und lege fest, dass diese Vorschrift nur für Steueransprüche gelte, die am 1.7.2020 noch nicht verjährt waren. Hierdurch dürfte in den Fällen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt eine steuerliche Verjährung bereits eingetreten sei, die Tatbeute auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung einbehalten werden, kritisiert die Fraktion Die Linke. Daher soll der Art. 97 § 34 EGAO aufgehoben werden.

(Quelle: hib-Mitteilung Nr. 935/2020 vom 10.9.2020)

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