BFH: Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Der BFH hat mit Beschluss vom 25.6.2020 – V B 88/19 – wie folgt entschieden:
NV: Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH-Urteil vom 22.8.2019 – V R 50/16, BFHE 266, 395). Gegenteiliges ist der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-2133-1