Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.6.2018 – 1 K 426/16 U - entschieden:
Eine in NRW residierende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 94 Abs. 1a SGB X i.V. m. § 197b SGB V, deren Mitglieder ausschließlich gesetzliche Krankenkassen werden (Körperschaften des öffentlichen Rechts), unterliegt der staatlichen Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW nach § 94 Abs. 2 SGB X mit den sich daraus ergebenden Prüfungsrechten aus §§ 88 SGB IV und 274 SGB V; ...
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.3.2019 – Rs. C-201/18, Mydibel - entschieden:
1. Vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht sind die Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, ...
Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2018 – X R 11/17 - entschieden:
1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.1.2019 – 13 K 2119/17 E - entschieden:
1. Anzuwenden sind die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen.
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Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.9.2018 – 11 K 2086/16 - entschieden: Hat die Finanzverwaltung einen nicht bloß theoretisch denkbaren Rechtsanwendungsfehler des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters übernommen, stellt die Übernahme eines solchen Rechtsanwendungsfehlers die Anwendung des § 129 AO aus, ...
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 29.1.2019 – 8 K 163/17 - entschieden: Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.