Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2020 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2020“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3.4.2012, BStBl. I 2012,522). ...
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.6.2019 – 5 K 166/19 U – wie folgt entschieden: Das Unternehmen besteht – bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts ...
Der BFH hat mit Urteil vom 19.3.2019 – VII R 13/18 – wie folgt entschieden: Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u. a. zu Tierfett verarbeitet werden ...
Das FG Köln hat mit Urteil vom 14.11.2018 – 2 K 202/10 – wie folgt entschieden: Ist eine der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ...
Der BFH hat mit Urteil vom 8.5.2019 – II R 18/16 – wie folgt entschieden: Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung ...