BFH: Anwendung des § 129 AO bei Abgabeelektronischer Steuererklärungen; offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile44a der Körperschaftsteuererklärung
Der BFH hat mit Urteil vom 22.5.2019 – XI R 9/18 – entschieden:
1. Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.
2. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbarunrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerangerechnet hat.