Das BMF hat die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bekannt gemacht.
Die Kommission hat die von den EU-Mitgliedstaaten erzielte Einigung über detaillierte Maßnahmen begrüßt, die notwendig sind, um die MwSt-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen. ...
Der BFH hat mit Urteil vom 7.11.2018 – II R 38/15 - entschieden:
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann --ebenso wie die Verpflichtung hierzu-- aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, ...
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 37/15 - entschieden: Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 28.6.2018 – 7 K 926/15 - entschieden: Die Befreiungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG sind nicht auf die Gewährung eines Quotennießbrauchsrechts an einem KG-Anteil zur Abwicklung von Vermächtnisansprüchen anwendbar.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.4.2018 – 5 K 285/16 - entschieden: Das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag ist Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 6.9.2018 – 1 K 68/17 - entschieden:
1. Eine Überprüfung der von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 S. 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise durch das Gericht ist darauf beschränkt, ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.1.2019 – 5 K 1812/16 U - entschieden:
1. Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h., wenn die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen.
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