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Steuerrecht
04.07.2019
Steuerrecht
FG Bremen: BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

FG Bremen, Urteil vom 19.6.2019 – 2 K 37/19 (1)

Volltext BB-Online BBL2019-1622-5

Amtlicher Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14.12.1990 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14.3.2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

Sachverhalt

Im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 2 K 37/19 (1) beim Finanzgericht Bremen geführten Klageverfahrens wegen Festsetzung von Wettbürosteuer für den Monat Juli 2017 ist zwischen den Beteiligten u. a. streitig, ob §§ 8 ff. des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen -Brem.GBl.- vom 19. Dezember 1990, 467 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 (Brem.GBl. 2017, 104) – nachfolgend abgekürzt: VergnStG BR – mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und deshalb ungültig sind und ob Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen ist, dass er §§ 8 ff. VergnStG BR entgegensteht.

Die Wettbürosteuer wird in der Stadtgemeinde Bremen von den Landesfinanzbehörden und in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Abgabengesetzes -BremAbgG- vom 15. Mai 1962, Brem.GBl. 1962, 139, zuletzt § 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. November 2017, Brem.GBl. 2017, 482, 485). Nach § 3 Abs. 1 BremAbgG findet auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, u. a. die Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung. Steuerstellen sind für Bremen das Finanzamt Bremen – die Beklagte im vorliegenden Verfahren – als Landesfinanzbehörde und für Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 VergnStG BR und § 3 Nr. 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung -FÄZuV- vom 31. Juli 2004, Brem.GBl. 2004, 446, zuletzt Anlage geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017, Brem.GBl. 2017, 815).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Annahme, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Wetten aller Arten, der Betrieb von Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen, die Aufstellung und der Betrieb von Wettterminals, Internetterminals und Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit sowie der Betrieb von Gastronomieunternehmen.

Die Klägerin ist Franchisenehmerin des Franchisesystems Z. Sie betreibt mehrere Wettvermittlungsstellen im Land Bremen, in denen sie unter dem Namen Z für den in … (EU-Ausland) lizensierten Wettveranstalter … – nachfolgend abgekürzt: Wettveranstalter – Sportwetten als sog. Prematchwetten (Wetten vor Spielbeginn) und sog. Livewetten (Wetten nach Spielbeginn) vermittelt.

Für jede in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin abgeschlossene Wette erhält der Kunde einen Wettschein in Papierform. Auf dem Wettschein wird eine „Gebühr“ i. H. v. 5 % des jeweiligen Wetteinsatzes ausgewiesen. Diese „Gebühr“ verkörpert die Umlage der vom Bund beim Wettveranstalter erhobenen, bundesgesetzlich geregelten Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der Fassung des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1424). Beträgt der „Preis“ einer Wette z. B. 100,- €, setzt sich dieser zusammen aus 95,24 € Wetteinsatz und 4,76 € „Gebühr“. Die „Gebühr“ i. H. v. 5 % des Wetteinsatzes fällt in gleicher Weise bei den vom Wettveranstalter im Internet angebotenen sogenannten Online-Wetten an.

Die Wettquoten in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin sind dieselben, wie sie der Wettveranstalter bei Online-Wetten im Internet anbietet.

Die Provision, die die Klägerin vom Wettveranstalter erhält, ist abhängig von dem sogenannten Bereinigten Hold, einer um die Gewinne der Wettkunden bereinigten Größe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Ziffer … des als Bl. … der Gerichtsakten Band II abgehefteten Vertrags … Bezug genommen.

Haben sich Wettkunden bei der Klägerin mit einer Z-Card vollregistriert, werden dem Umsatz der Klägerin auch die mit dieser Kundenkarte vom Kunden außerhalb der Wettvermittlungsstellen der Klägerin über das Internet oder mittels Smartphone-App getätigten Wetten gutgeschrieben. In … werden die Z-Kundenkarten als effiziente Kundenbindungsinstrumente beschrieben, mit denen Kunden alle Angebote von Z und zahlreiche – im Einzelnen aufgeführte – Vorteile zur Verfügung stehen und mit denen sie im Wettbüro, an den Wettterminals, im Internet oder über die Smartphone-App eigenständig Wetten platzieren können.

Die Wettvermittlungsstellen der Klägerin sind mit Z-Produkten ausgestattet, u. a. mit als … bezeichneten Wettterminals. Die in unterschiedlichen Größen angebotenen … haben, ebenso wie die ergänzend angebotenen, als Desktop-PC aufgestellten Terminals und das für jede Wettvermittlungsstelle obligatorische Kassensystem, jeweils mindestens einen Bildschirm (Monitor). Die … und Terminals werden auch Tippautomaten oder Wettautomaten genannt und im Folgenden zusammengefasst als Wettautomaten bezeichnet.

Ein Kunde kann an den Wettautomaten seine Wette tätigen, seinen individuellen Wettschein einsehen und auswerten und das Ergebnis seines Wettscheins abfragen, außerdem seine Kundendaten und Wetthistorie sowie das Wettprogramm einsehen. Bilder von Sportereignissen werden nicht auf die Wettautomaten übertragen.

Zu den Möglichkeiten, die Wettautomaten für die Kunden bieten, heißt es auf den Internetseiten … :

„ … “

Daneben gibt es noch Infoterminals, an denen der Kunde lediglich seinen individuellen Wettschein einsehen und auswerten und das Ergebnis seines Wettscheins abfragen, außerdem seine Kundendaten und Wetthistorie sowie das Wettprogramm einsehen, aber keine Wetten abgeben kann. Auch werden keine Bilder von Sportereignissen auf die Infoterminals übertragen.

In den in der Stadtgemeinde Bremen belegenen Wettvermittlungsstellen der Klägerin … befinden sich jeweils Tische mit Sitzgelegenheiten sowie Getränke-, Snack- und Zigarettenautomaten.

In den vorgenannten Wettvermittlungsstellen der Klägerin sowie in der Wettvermittlungsstelle A. sind jeweils gut einsehbare Bildschirme an die Wände montiert. Auf diesen werden zum Teil die Wettquoten angezeigt und das Wettprogramm beworben, zum Teil – zeitgleich verschiedene – Sportereignisse übertragen, in der Regel nationale und internationale Fußballspiele oder z. B. Tennis der ATP Tour und der WTA Tour, und Spielergebnisse von wichtigen Sportereignissen angezeigt.

Die Bildschirme für Sportübertragungen sind mit einem Receiver des TV-Anbieters Sky Deutschland über eine sogenannte HDMI-Matrix verbunden, die die Kanäle („Sky-Channels“) und Sportbilder auf die einzelnen Bildschirme verteilt. Es wird nur ein kleiner Teil der bewettbaren Sportereignisse gezeigt. In den Vormittags- und Mittagsstunden werden ganz überwiegend aufgezeichnete Sportereignisse gezeigt, da zu diesen Zeiten die nachgefragten Sportarten, insbesondere Fußball, nicht von Sky Deutschland live übertragen werden. Zu den meisten bewettbaren Sportereignissen werden keine Live-Bilder übertragen.

Die Quotenbildschirme werden jeweils über einen Mini-Computer („Raspberry Pi“) mit den Wettquoten, den Spielergebnissen und anstehenden Spielpaarungen aus dem Datensystem … des Wettveranstalters Z versorgt. Die angezeigten Wettquoten beziehen sich nicht nur auf die in der jeweiligen Wettvermittlungsstelle auf den Bildschirmen für Sportübertragungen gezeigten Sportereignisse, sondern auch auf viele andere bewettbare Sportereignisse.

In ihrer bei der Beklagten eingereichten Wettbürosteuer-Anmeldung für Juli 2017 behandelte die Klägerin die beiden Wettvermittlungsstellen in A. und AA. als 1 Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift A. und führte daneben … weitere Wettvermittlungsstellen auf. Im Juli 2017 befanden sich nach den Angaben der Klägerin in ihrer Wettbürosteuer-Anmeldung in ihren danach insgesamt … Wettvermittlungsstellen insgesamt … Bildschirme. Darin enthalten sind die Bildschirme der Wettautomaten, die Bildschirme der Infoterminals einschließlich der Bildschirme für Kunden an den Kassensystemen (1 Kundenbildschirm pro Kassensystem), sowie Bildschirme für Sportübertragungen und Bildschirme für Quoten, die sich zahlenmäßig wie folgt verteilen:

Besucher der Wettvermittlungsstellen der Klägerin können die Bildschirme unabhängig davon betrachten, ob sie Wetteinsätze tätigen. Für den Besuch der Wettvermittlungsstellen der Klägerin wird kein Eintrittsgeld erhoben.

Nach § 8 VergnStG BR unterliegt der Besteuerung der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist (Wettbürosteuer). Des Weiteren ist im VergnStG BR geregelt:

§ 9

Wettbüros, Anzeigepflichten

(1) Wettbüros im Sinne dieses Gesetzes sind Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wetten auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

(2) Wer ein Wettbüro in Betrieb nimmt, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach Inbetriebnahme der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

(3) Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die Steuer auswirkt, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.

§ 11

Bemessungsgrundlage, Steuersatz

(1) Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

(2) Die Steuer für den in § 8 bezeichneten Aufwand beträgt je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 Euro.

§ 12

Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der in § 8 genannte Aufwand ausgeführt worden ist.

§ 13

Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 8 hat der Steuerschuldner im Sinne von § 10 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) für den Vormonat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(2) Die Steuer in den Fällen von § 8 ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(3) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

§ 14

Nachschau

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 10 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Wettbürosteuer-Nachschau). Die in § 10 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.

Die vorgenannten §§ 8 bis 14 VergnStG BR traten am 1. Juli 2017 in Kraft.

Der zugrunde liegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (Einführung einer Wettbürosteuer) wurde von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 10. November 2016 in die 32. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) eingebracht (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016). Der Entwurf wurde in der Folgezeit redaktionell geändert; aus § 9 wurde § 8, aus § 10 wurde § 9, aus § 11 wurde § 10 usw. (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 933 vom 8. Februar 2017, Seite 1 f.). Die Begründung des Gesetzesentwurfs lautet wie folgt (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 3 ff.):

A. Allgemeiner Teil

Andere Städte hatten in den vergangenen Jahren eine kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten eingeführt (sogenannte Wettbürosteuer). Die Freie Hansestadt Bremen ist als Haushaltsnotlageland dazu gehalten, sämtliche neue Einnahmepotenziale auszuschöpfen. Dies wird durch die Erweiterung der Besteuerungstatbestände im Bremischen Vergnügungssteuergesetz erreicht, indem nunmehr eine Besteuerung von der Vermittlung und der Verfolgung von Wetten in Wettbüros erfolgt. Die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros wird umgangssprachlich Wettbürosteuer genannt.

Neben der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs in Bremen ist die Einführung einer Wettbürosteuer erforderlich, um den ausufernden Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen ökonomisch zu regulieren. Wetten, insbesondere Live-Wetten, sind ähnlich suchtgefährdend wie Geldspielautomaten, für die bereits eine Besteuerung nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz stattfindet. Im Interesse eines effektiven Spielerschutzes im Hinblick auf die vorhandene Suchtgefahr soll der Betrieb der Wettbüros ähnlich wie bei der kommunalen Besteuerung von Geldspielgeräten wirtschaftlich begrenzt werden, da die anfallende Wettbürosteuer die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Betreiber vor Ort beeinflusst.

Aus den Gründen

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Bremisches Vergnügungssteuergesetz)

Abschnitt 2 (Besteuerung von Wettbüros)

Bei der Wettbürosteuer handelt es sich nach herrschender Auffassung um eine Unterart der kommunalen Vergnügungssteuer. Aus Gründen der Klarheit wurden eigenständige Regelungen in einem separaten Abschnitt im Bremischen Vergnügungssteuergesetz geschaffen, um die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten und Ausspielungen bzw. von Wettbüros voneinander rechtstechnisch abzugrenzen.

Zu § 9 (Steuergegenstand)

Der Besteuerung unterliegt der Betrieb eines Wettbüros im Land Bremen, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist (Wettbürosteuer).

Ein Glücksspiel liegt nach dem Glückspielstaatsvertrag vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Eine Differenzierung zwischen nach Wettgrund, wie z. B. Sport- oder Pferdewetten, oder die Art der Wette wie Einzelwette, Kombinationswette, Systemwette oder Livewette ist für die Besteuerung nicht relevant, da die unterschiedlichen Wettarten im Rahmen einer typisierenden Betrachtung einen identischen Aufwand des Wettkunden durch den Einsatz von Geld auslösen.

Die reine Vermittlung von Wetten löst für sich genommen noch keine Besteuerung aus, da der zu besteuernde Wettkonsum in Form der Vergnügung des Wettkunden erst durch das Verfolgen der Wette vor Ort im Wettbüro entsteht. Maßgebendes Kriterium ist daher zudem das Verfolgen der Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse.

Für die Besteuerung ist es nach den verfahrensrechtlichen Regelungen des § 40 der Abgabenordnung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Für die Besteuerung kommt es daher auch nicht auf ordnungsrechtliche Erlaubnisse an (siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1648/15 -, juris).

Zu § 10 (Wettbüros, Anzeigepflichten)

Der Glücksspielstaatsvertrag setzt den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Veranstaltung von Wetten fest. Die Maßstäbe des Glücksspielstaatsvertrags formulieren Ziele, wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz oder Schwarzmarktbekämpfung. In § 5 Absatz 4 des Bremischen Glücksspielgesetzes ist hierfür der Begriff der „Wettvermittlungsstelle“ vorgesehen. Umgangssprachlich werden diese jedoch als „Wettbüros“ bezeichnet. Wettbüros sind im steuerlichen Sinn daher solche Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wettscheinen, z. B. an Wettautomaten, Terminals oder ähnlichen Wetteinrichtungen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

Die Anzeigepflichten entsprechen sinngemäß § 4 des Gesetzes und dienen der Steuerstelle zur Überprüfung des steuerpflichtigen Vorgangs, insbesondere bei Beginn (Inbetriebnahme) und Beendigung (Betriebsaufgabe) der Steuerpflicht.

Zu § 11 (Steuerschuldner)

Die Vorschrift normiert den Betreiber des Wettbüros als Steuerschuldner. Dies entspricht den Regelungen in § 2 Absatz 1 des Gesetzes, wonach der Automatenaufsteller als Steuerschuldner bestimmt wird. Der Steuerschuldner wälzt die Wettbürosteuer kalkulatorisch auf den Wettkunden als Steuerträger um, indem er entsprechende betriebswirtschaftliche Überlegungen anstellt.

Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind nach § 44 der Abgabenordnung Gesamtschuldner.

Zu § 12 (Bemessungsgrundlage, Steuersatz)

Eine Gleichartigkeit mit einer bundesgesetzlichen Steuer muss gemäß Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes bei der Einführung der neuen kommunalen Steuerart ausgeschlossen werden. Die Vergnügungssteuer ist nach ständiger Rechtsprechung deswegen nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar, weil sie auf die Spieler kalkulatorisch abgewälzt werden kann und dem Automatenaufsteller kein Vorsteuerabzug zusteht. Eine Wettbürosteuer muss jedoch auch an der Rennwett- und Lotteriesteuer gemessen werden, da die Wettvermittlungsumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nummer 9b Umsatzsteuergesetz). Die Rennwett- und Lotteriesteuer lässt ebenfalls keinen Vorsteuerabzug zu und knüpft an den Nennwert der Wette an. Dementsprechend ist es nicht möglich, die Steuer an den Wert der Wette anzuknüpfen.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) vom 12. Februar 2014 zum Aktenzeichen 1 BvL 11/10 zur Bremischen Vergnügungssteuer wurde für den Stückzahlmaßstab bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit entschieden, dass eine tragfähige Rechtfertigung dafür, statt des auf den Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler bezogenen Wirklichkeitsmaßstabs auch nach Einführung der manipulationssicheren Zählwerke für Gewinnspielautomaten zum 1. Januar 1997 einen an der Automatenstückzahl orientierten pauschalierenden Ersatzmaßstab für die Besteuerung zu verwenden, nicht besteht (BVerfGE 123, 1 <20 f., 27 f., 34 f.>). Es ist nach dieser Entscheidung auch nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab als der Stückzahlmaßstab aus anderen rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der Spieler orientierter Maßstab mit dem Unionsrecht nicht vereinbar wäre (vergleiche BVerfGE 123, 1 <35>).

Bei der Besteuerung des Betriebs von Wettbüros, in denen das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist, verhält es sich jedoch anders als beim Automatenspiel. Der Aufwand des Wettkunden entsteht durch den Einsatz von privaten Mitteln zum Abschluss und der Verfolgung der Wette. Bei dieser Vergnügungsart kommt es wesentlich auf die mögliche Verfolgung an Bildschirmen an. Wettbüros haben ihr Angebot derart auf die Konsumenten ausgelegt, dass der Wettkunde zum Verweilen eingeladen wird. Dies geschieht z. B. durch die Bewirtung vor Ort und den Aushang von Bildschirmen zur Verfolgung der Wettveranstaltungen oder Wetterergebnisse. Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Geräts sein. In Betracht kommen daher u. a. Fernsehgeräte, Wettautomaten mit Bildschirmen, aber auch transportable Computer. Solche Bildschirme verfügen in Abgrenzung zu den Wettautomaten mit Geldeinwurf gemeinhin nicht über manipulationssichere Zählwerke, da sie nur der Verfolgung dienen. Da sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur auf Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bezieht, bei denen der Aufwand der Automatenspieler realitätsnäher durch den Einwurf im manipulationssicheren Zählwerk abgebildet werden kann, greifen diese Überlegungen nicht auf reine Bildschirme zur Wettverfolgung durch. Daher ist eine Steuerbemessung nach der Stückzahl wie bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne manipulationssicheres Zählwerk entsprechend geboten. Dieser Stückzahlmaßstab bildet das Wettvergnügen realitätsnahe ab.

Die Steuer beträgt analog zu § 3 Absatz 3 Nummer 1a des Gesetzes (bei Automaten ohne manipulationssicheres Zählwerk, ohne Gewinnmöglichkeit in ähnlichen Unternehmen) je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 €. Dadurch könnten Steuerfestsetzungen im Land Bremen in Höhe von schätzungsweise 400 000 € vorgenommen werden (bei ca. 40 Wettbüros mit je 15 Bildschirmen).

Zu § 13 (Entstehung der Steuer)

Wie bei der Besteuerung von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalendermonats. Dies dient zur Harmonisierung der praktischen Verfahrensabläufe.

Zu § 14 (Besteuerungsverfahren, Fälligkeit)

Die Wettbürosteuer wird aus erhebungstechnischen Gründen von dem Betreiber des Wettbüros selbst berechnet und zum zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums (Kalendermonat) überwiesen. Die Erteilung eines Steuerbescheids bedarf es aus Gründen der Verfahrensökonomie nur bei Abweichungen durch die zuständige Steuerstelle. Damit ist eine Gleichstellung zur Besteuerung von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sichergestellt.

Zu § 15 (Nachschau)

Das Betreten der Geschäftsräume war bei der Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten in § 5 Absatz 8 des Gesetzes geregelt. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die zuständige Steuerstelle auf die Veränderung des Markts zeitnah reagieren können muss. Eine entsprechende Vorschrift muss daher auch für die Wettbürosteuer eingeführt werden. Damit werden zur Prüfung der vom Steuerpflichtigen eingereichten Erklärungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wettbürosteuer-Nachschau geschaffen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten während dieser Nachschau geregelt. Hierzu zählt, dass die Beschäftigten oder Beauftragten der zuständigen Steuerstelle bei der Nachschau ihren Dienstausweis oder eine besondere Vollmacht vorzeigen. Da es auf eine „Auslesung“ von den Wettautomaten nicht ankommt, wurden die entsprechenden Formulierungen nicht übernommen.

In einem vorausgegangenen, vom 27. September 2016 datierenden Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen an die Stadtbürgerschaft, ein Ortsgesetz zur Erhebung der Wettbürosteuer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (WettbürostG) zu beschließen, war ein § 1 vorgesehen, dessen Abs. 1 als Steuergegenstand nicht nur das Vermitteln von Pferdewetten und Sportwetten, sondern auch das Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten erfasste und wie folgt lautete: „Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen.“ (Bremische Bürgerschaft Stadtbürgerschaft, Drucksache 19 / 377 S vom 27. September 2016, Seite 2).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die in ihren Wettbüros betriebenen Bildschirme künftig monatlich bis zum 10. des Folgemonats zur Wettbürosteuer anzumelden und die Wettbürosteuer zu entrichten.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und vom 18. Juli 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie schon nicht den Steuertatbestand erfülle. Denn sie betreibe keine Wettbüros i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR. Nach dieser Vorschrift seien Wettbüros solche Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wetten auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichten. In ihren Wettvermittlungsstellen sei jedoch nur das Mitverfolgen der Sportereignisse und der Wettquoten an Bildschirmen möglich, nicht aber darüber hinaus das Mitverfolgen der Wettergebnisse. Sie zeige in ihren Wettbüros nicht die Ergebnisse der von den Kunden getätigten Wetten („Wettergebnisse“) auf Bildschirmen an, sondern teile das jeweilige Wettergebnis stets vertraulich dem einzelnen Kunden durch Auswertung des individuellen Wettscheins unter Nutzung des Wett- und Kassensystems mit.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. Juli 2017 und vom 20. Juli 2017, dass ein Bildschirm nach § 11 Abs. 1 VergnStG BR jede feste oder mobile elektrische Anzeige sei, die ermögliche, Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm könne ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein. Hierbei reiche die technische Ermöglichung aus, d. h. der Bildschirm müsse nicht tatsächlich genutzt oder eingeschaltet sein. Solange er in den Räumen der Wettvermittlungsstelle fest oder lose verweile, sei er der Besteuerung zugrunde zu legen. Steuerbar seien Fernsehgeräte, Beamer, Wettautomaten mit Bildschirm, Computerbildschirme, transportable Computer (Handy, Tablet). Wenn also der Bildschirm technisch ermögliche, Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen, unterliege er der Besteuerung. Ob die Darstellung der Ergebnisse auf dem Bildschirm für jeden einzelnen Kunden erfolge, sei unerheblich.

Am 7. August 2017 reichte die Klägerin beim Beklagten eine Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 ein, mit der sie eine Wettbürosteuer i. H. v. insgesamt …,- € (= 60,- € x … Bildschirme) anmeldete, und zwar für

den Aufstellort A. …,

die Aufstellorte …, ….

Die Klägerin legte gegen ihre Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 vom 7. August 2017 mit Schreiben vom selben Datum Einspruch ein. Sie hielt § 8, § 9 und § 11 VergnStG BR wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und wegen Verstoßes gegen Art. 49 und Art. 56 AEUV für unionsrechtswidrig.

Der sachgerechteste Maßstab für die Wettbürosteuer sei der Wetteinsatz (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 53 ff.). Hierbei handele es sich um einen praktikablen Wirklichkeitsmaßstab. Ein Rückgriff auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie z. B. die Fläche oder die Zahl der Bildschirme, sei rechtswidrig. Die Zahl der Bildschirme habe keinen direkt proportionalen Bezug zum Aufwand des Wettkunden. Der Bildschirmmaßstab verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Nach § 8 VergnStG BR würden lediglich Wettbüros, in denen Wetten vermittelt werden, besteuert. Wettbüros, in denen Wetten veranstaltet werden, würden nicht erfasst. Die darin liegende Privilegierung inländischer Wettveranstalter einschließlich der Veranstalter von Pferdewetten (Buchmacher) – nachfolgend abgekürzt: Wettveranstalter – gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässigen Wettveranstaltern und ihren Vermittlern verletze die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV sowie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe der vom Wettveranstalter an sie gezahlten Provisionen und ihrer tatsächlichen Wetteinnahmen für den Streitzeitraum anzugeben und nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 22. November 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die gestellten Fragen nicht beantworten werde und ihre Mitwirkungspflicht als erfüllt ansehe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Die Festsetzung der Wettbürosteuer sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

Der Landesgesetzgeber könne örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben (Art. 105 Abs. 2a GG i. V. m. § 1 Abs. 1 BremAbgG). Nach § 3 Abs. 1 BremAbgG seien die Vorschriften der AO anzuwenden. Eine Wettbürosteuer-Anmeldung sei daher eine Steueranmeldung i. S. v. § 167 AO und stehe gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Bei der Wettbürosteuer nach dem VergnStG BR handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, mit der der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand – das Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro – besteuert werden solle. Die Steuer sei darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt werde.

Die Wettbürosteuer sei vereinbar mit der 2012 eingeführten Sportwettensteuer, nach der alle in Deutschland getätigten Sportwetten mit 5 % des Wetteinsatzes besteuert werden. Der Bundesgesetzgeber wolle im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung stehe die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer nicht in Widerspruch.

Die Wettbürosteuer verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Es werde nur das Wetten in Wettvermittlungsstellen besteuert, die das Verfolgen der Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse ermöglichten, da der zu besteuernde Wettkonsum in Form der Vergnügung des Wettkunden erst durch das Verfolgen der Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse vor Ort in der Wettvermittlungsstelle entstehe. Die reine Vermittlung von Wetten löse für sich genommen noch keine Besteuerung aus. Dies sei wegen der besonderen Gefahren, die gerade von Livewetten in Wettbüros ausgingen, aber nicht als willkürlich anzusehen. Livewetten seien ähnlich suchtgefährdend wie Geldspielautomaten. Die Wettbürosteuer sei außerdem erforderlich, um den ausufernden Markt ökonomisch zu regulieren. Auch hierin liege ein vernünftiger Grund. Sowohl Wettveranstalter, die auch Wetten vermittelten und dabei die Verfolgung auf Bildschirmen ermöglichten, als auch Wettvermittler, die eine Verfolgung auf Bildschirmen ermöglichten, unterlägen der Wettbürosteuer und würden damit nicht ungleich behandelt.

Die Zugrundelegung der Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab sei ebenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Grundsätzlich stelle zwar der individuelle wirkliche Vergnügungsaufwand den sachgerechtesten Maßstab für eine Besteuerung dar. Ein Ausweichen auf einen Ersatzmaßstab sei jedoch bei entsprechender Begründung möglich. Der Ersatzmaßstab müsse einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 b, juris Rz 59, m. w. N.). Zwischen dem Ersatzmaßstab und dem Vergnügungsaufwand müsse ein zumindest lockerer Bezug vorhanden sein (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 54). Der Ersatzmaßstab bedürfe einer umso höheren Rechtfertigung, je weiter er sich vom eigentlichen Belastungsgrund entferne.

Der Landesgesetzgeber habe in der Begründung des Gesetzes zur Einführung der Wettbürosteuer die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab hinreichend gerechtfertigt. Belastungsgrund sei das Wettvergnügen, das durch den Wettabschluss und das Verfolgen der Wette an einem Bildschirm entstehe. Die Zahl der Bildschirme stehe hierzu – anders als z. B. die Fläche des Wettbüros – in einem engen Zusammenhang. Bei einem Wettbüro i. S. des § 8 VergnStG BR gehöre es zum Geschäftskonzept, die Mitverfolgungsmöglichkeit an den Bildschirmen anzubieten. Da das Vergnügen gerade durch das Verfolgen der Wetten auf Bildschirmen gekennzeichnet sei („Gesamtvergnügungsveranstaltung“), sei es auch zumindest wahrscheinlich, dass die getätigten Wetteinsätze mit der Zahl der Bildschirme, die die Verfolgung der Wetten ermöglichten, in Zusammenhang stünden.

Dem Stückzahlmaßstab bei der Wettbürosteuer stünden auch nicht die BVerfG-Beschlüsse vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 (BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035) und vom 12. Februar 2014 1 BvL 11/10 (BGBl I 2014, 314, BVerfGE 135, 238) zur Unzulässigkeit dieses Maßstabs für die Spielgerätesteuer entgegen. Bei der Spielgerätesteuer gebe es zwar keine tragfähige Rechtfertigung dafür, nach Einführung der manipulationssicheren Zählwerke für Gewinnspielautomaten zum 1. Januar 1997 einen an der Automatenstückzahl orientierten pauschalierenden Ersatzmaßstab für die Besteuerung zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 1 BvL 11/10, BGBl I 2014, 314, BVerfGE 135, 238, unter C II, juris Rz 25, m. w. N.). Bei der Besteuerung des Betriebs von Wettbüros, in denen das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich sei, verhalte es sich jedoch anders als beim Automatenspiel. Der Aufwand des Wettkunden entstehe durch den Einsatz von privaten Mitteln zum Abschluss und der Verfolgung der Wette. Bei dieser Vergnügungsart komme es wesentlich auf die mögliche Verfolgung an Bildschirmen an. Wettbüros hätten ihr Angebot derart auf die Wettkunden ausgelegt, dass diese zum Verweilen eingeladen würden. Dies geschehe zum Beispiel durch die Bewirtung vor Ort und die Bereitstellung von Bildschirmen zur Verfolgung der Wetten. Ein Bildschirm sei jede feste oder mobile elektrische Anzeige. Der Bildschirm könne ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein. In Betracht kämen daher u. a. Fernsehgeräte, Wettautomaten, aber auch transportable Computer. Solche Bildschirme verfügten in Abgrenzung zu den Wettautomaten mit Geldeinwurf gemeinhin nicht über manipulationssichere Zählwerke. Die BVerfG-Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bezögen sich nur auf Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, bei denen der Aufwand des Automatenspielers realitätsnäher durch den Einwurf im manipulationssicheren Zählwerk abgebildet werden könne. Ebenso wie bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne manipulationssicheres Zählwerk sei hingegen bei Bildschirmen zur Verfolgung der Wetten eine Steuerbemessung nach der Stückzahl geboten. Der Vergnügungsaufwand werde durch die Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage realitätsnah abgebildet. Auch aus Gründen der Praktikabilität sei eine Besteuerung anhand der Zahl der Bildschirme im Wettbüro sachgerecht.

Bedenken gegen die Höhe der im Streitfall festgesetzten Wettbürosteuer seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die ihr gestellten Fragen zur Höhe der vom Wettveranstalter an sie gezahlten Provisionen und ihrer tatsächlichen Wetteinnahmen für den Streitzeitraum nicht beantwortet.

Die Wettbürosteuer verstoße auch nicht gegen Art. 49 und Art. 56 f. AEUV. Art. 49 AEUV verbiete Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gemäß Art. 56 AEUV seien Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, verboten.

Das VergnStG BR benachteilige in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettveranstalter und ihre Wettvermittler nicht und privilegiere auch nicht inländische Wettveranstalter gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstaltern und ihren Wettvermittlern. Die Regelungen gälten ebenso für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettveranstalter und ihre Wettvermittler wie für inländische Wettveranstalter und ihre Wettvermittler. Eine Differenzierung finde nicht statt. Auch besondere Voraussetzungen, die inländische Wettveranstalter gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstaltern privilegierten, lägen nicht vor. Unterschiede könnten lediglich durch die Art der Wettveranstaltung entstehen. So unterliege ein Unternehmen, das eigene Wetten veranstalte und daneben keine Wetten vermittle, nicht der Wettbürosteuer. Solche Unterschiede seien jedoch ebenfalls unabhängig von der Herkunft. Den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstaltern stehe es zudem frei, eine Niederlassung in Bremen zu gründen, um so möglicherweise auf zwischengeschaltete Wettvermittler verzichten zu können. Sobald sie Wetten jedoch vermittelten und zusätzlich das Mitverfolgen auf Bildschirmen ermöglichten, würden sie in den Anwendungsbereich der Wettbürosteuer fallen.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 hat die Klägerin am 4. Januar 2018 Klage erhoben und beantragt, ihre Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 vom 7. August 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Klage vertieft die Klägerin ihre Argumentation, dass sie kein Wettbüro i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR betreibe, weil in ihren Wettvermittlungsstellen nur das Mitverfolgen der Sportereignisse und der Wettquoten an Bildschirmen möglich sei, nicht aber darüber hinaus das Mitverfolgen der Wettergebnisse. Ebenso wenig wie allein die Möglichkeit zum Abschluss von Livewetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Bildschirmen bereits die Annahme einer Vergnügungsstätte i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) rechtfertige (Verwaltungsgericht -VG- Bremen, Urteil vom 3. Mai 2017 1 K 1073/15, juris Rz 55), könne im Interesse der Einheit der Rechtsordnung die Möglichkeit des Mitverfolgens der Sportereignisse und der Wettquoten an Bildschirmen die Annahme eines Wettbüros i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR rechtfertigen.

Weder die Begriffe Wettergebnis und Sportereignis seien synonym noch die Begriffe Wettergebnis und Sportergebnis bzw. Sportereignisergebnis oder die Begriffe Wettereignis und Sportereignis. Da Wetten auch verloren sein könnten, wenn das bewettete Sportereignis unentschieden geendet habe, sei ein synonymer Gebrauch der Begriffe Wettergebnis und Sport(ereignis)ergebnis ausgeschlossen. Das Mitverfolgen der Wettergebnisse könne nicht mit dem Mitverfolgen der Sportereignisse gleichgesetzt werden. Eine extensive Auslegung des Steuertatbestands über den eindeutigen Wortlaut hinaus dahin, dass die bloße Übertragung des bewetteten Sportereignisses auch die Möglichkeit zur Mitverfolgung des Wettergebnisses beinhalte, komme angesichts der Entstehungsgeschichte der §§ 8 ff. VergnStG BR nicht in Betracht. In den Wettbürosteuersatzungen, die in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in Kraft gesetzt worden seien und dem bremischen Gesetzgeber bei Einführung der Wettbürosteuer bekannt gewesen seien, werde ebenfalls zwischen dem Mitverfolgen der Sportereignisse und dem Mitverfolgen der Wettergebnisse unterschieden. Wettergebnisse verknüpften Sportereignis mit konkreter Kundenwette und stellten damit ein aliud dar.

Zwar seien die Kassensysteme und die Wettautomaten mit Bildschirmen ausgestattet, an denen der Wettkunde sein Wettergebnis abfragen könne. Bewettetes Ereignis, Einsatzhöhe, Gewinnhöhe und Wettscheinnummer des einzelnen Kunden gehörten allerdings zu den sowohl vertraglich als auch datenschutzrechtlich strikt vertraulich zu behandelnden Informationen. Auch im Hinblick auf die Sicherheit im Zusammenhang mit Auszahlungen hoher Wettgewinne dürften Dritte oder andere Wettkunden keinen Einblick in die Wettergebnisse eines Wettkunden erhalten. Dritte oder andere Wettkunden könnten daher an den Monitoren der Kassensysteme und der Wettautomaten nicht das Wettergebnis eines Wettkunden mitverfolgen. Ein gemeinsames „Entgegenfiebern“ durch Anzeige individueller Kundenwetten oder Wettergebnisse und eine dadurch entstehende Gruppendynamik sei ausgeschlossen. Schon deshalb seien die Bildschirme der Kassensysteme und der Wettautomaten nicht als Bildschirme i. S. des VergnStG BR, die das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichten, zu qualifizieren.

Aber auch aus der individuellen Sicht des Wettkunden sei ein Mitverfolgen des Wettergebnisses nicht möglich. Eine Verlaufsbewertung der Wetten werde nicht vorgenommen. Liege ein Wettergebnis noch nicht vor, weil das Sportereignis noch nicht beendet sei, so werde als Status „offen“ angegeben. Erst nach Beendigung des Sportereignisses laute die Statusangabe „verloren“ oder „gewonnen“. Die Abfrage dieser unterschiedlichen Statusmitteilungen über die Bildschirme der Kassensysteme und der Wettautomaten stelle jedoch kein „Mitverfolgen der Wettergebnisse“ i. S. des VergnStG BR dar und habe keinen Unterhaltungscharakter. Jene Bildschirme könnten daher nicht als Bildschirme i. S. des VergnStG BR, die das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichten, qualifiziert werden. Es handele sich lediglich um Kundeninformationen i. S. des § 7 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV-, verkündet als Art. 1 im Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, Brem.GBl. 2012, 241), wonach der Kunde über den Status und das Ergebnis seiner Wette zu informieren sei. Hierin einen Vorgang zu sehen, der eine Besteuerung mit einer Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer rechtfertige, sei nicht vertretbar.

Soweit dennoch angenommen werden sollte, dass die konkrete Abfrage des Wettkunden an einem Bildschirm des Kassensystems oder des Wettautomaten ein „Mitverfolgen der Wettergebnisse“ i. S. des VergnStG BR darstelle, so müsste davon ausgegangen werden, dass auch die Sportwette zu flexiblen Quoten der Bremer Toto und Lotto GmbH unter dem Namen „13 - Der Fußballtipp“ wegen der – auf von der Klägerin zum Nachweis vorgelegten Photos abgebildeten – Bildschirme in den Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH der Wettbürosteuer unterlägen. Nach ihrem, der Klägerin, Kenntnisstand erfolge allerdings bislang keine entsprechende Besteuerung.

„Ermöglicht“ werde ein Mitverfolgen der Wettergebnisse im Übrigen nicht bereits dann, wenn eine entsprechende Nutzung eines Bildschirms zur Mitverfolgung theoretisch denkbar und mit technischen Hilfsmitteln, z. B. über Bluetooth, realisierbar wäre. Würde man jeglichen Monitor allein schon wegen seiner technischen Anschlussfähigkeit an diverse Systeme als Bildschirm i. S. des VergnStG BR ansehen, fehlte der zumindest lockere Bezug zum Besteuerungsgrund.

Von den Bildschirmen der Kassensysteme und der Wettautomaten, auf denen keine Bilder von Sportereignissen gezeigt würden, seien die Bildschirme für Sportübertragungen und die Quotenbildschirme, die an den Wänden für jedermann sichtbar angebracht seien, zu unterscheiden. Selbst wenn man im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Einführung der Wettbürosteuer das durch diese Bildschirme ermöglichte Mitverfolgen der Sportereignisse und Wettquoten für die Anwendung  des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 VergnStG BR ausreichen lassen wollte, bliebe unklar, ob auch die Möglichkeit der Verfolgung nicht bewetteter oder wenig bewetteter Sportereignisse eine Wettbürosteuer auslösen könnte.

Darüber hinaus macht die Klägerin unter Hinweis u. a. anderem auf ein Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer vom 5. November 2014, erstattet im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes e. V. von Prof. Dr. Dieter Birk (Institut für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster), geltend, dass die Wettbürosteuer gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verstoße. Die Wettbürosteuer sei der bundesgesetzlich geregelten Sportwettensteuer gemäß § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig. Sowohl die Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG als auch die Wettbürosteuer nach §§ 8 ff. VergnStG BR griffen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wettkunden zu. Beide Steuern würden als indirekte Steuern erhoben und sollten die Wettkunden als Steuerträger belasten. Beide Steuern wirkten sich, obgleich sie von unterschiedlichen Steuerschuldnern erhoben würden – nämlich von den Wettveranstaltern bei der Sportwettensteuer und den Wettvermittlern bei der Wettbürosteuer – wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt seien und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettkunden führten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 2 c, juris Rz 26).

Die Gleichartigkeit von Sportwettensteuer und Wettbürosteuer habe der bremische Gesetzgeber nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Besteuerung nach §§ 8 ff. VergnStG BR nicht bloß von der Möglichkeit der Annahme von Wetten, sondern zusätzlich von der Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen abhängig gemacht habe. Denn die zusätzliche Anknüpfung an die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen ändere nichts daran, dass der eigentliche Grund der Besteuerung der Aufwand des Wettkunden sei, den dieser nur mit seinem Wetteinsatz für den Abschluss von Wetten tätige. Das Mitverfolgen von Wettergebnissen, Sportereignissen oder Wettquoten auf Bildschirmen korreliere mit keinem finanziellen Aufwand der Besucher der Wettvermittlungsstellen als Konsumenten. Die Übertragungen von Sportereignissen und Wettquoten – Wettergebnisse würden in ihren, der Klägerin, Wettvermittlungsstellen, ohnehin nicht übertragen (s. o.) – erfolgten für die Besucher kostenfrei und unentgeltlich. Für die Besucher bestehe weder ein Wettzwang, noch würden die dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle entstehenden Kosten für die Bereitstellung der Übertragungen in sonstiger Weise auf die Besucher abgewälzt. Selbst auf die tatsächlichen Wettkunden würden diese Kosten nicht abgewälzt. Die Wettkonditionen würden von dem Wettveranstalter unabhängig von der konkreten Betriebsgestaltung durch den Betreiber der Wettvermittlungsstelle verbindlich fixiert. Die Kosten für den Wettkunden hingen nicht davon ab, ob in den Wettvermittlungsstellen das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen möglich sei oder nicht. Die Anknüpfung der Besteuerung an die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen sei daher nicht geeignet, die Gleichartigkeit der Wettbürosteuer mit der Sportwettensteuer zu beseitigen. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 (BStBl II 1984, 72, BVerfGE 65, 325, unter B I 5, juris Rz 84) klargestellt habe, habe es der Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden. Andernfalls könnte der örtliche Gesetzgeber die Gleichartigkeit bei Aufwandsteuern stets dadurch umgehen, dass er dem Konsumenten unentgeltlich angebotene Zusatzdienstleistungen sprachlich in den Steuermaßstab einbezöge, um dadurch ein aliud zur bundesgesetzlich geregelten Steuer zu schaffen.

Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 2 c, juris Rz 28) die Gleichartigkeit der Wettbürosteuer mit der Sportwettensteuer mit der Begründung verneint habe, dass mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden solle und von ihr Online-Wetten ausgenommen seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Rechtsprechung des BVerfG lasse sich nicht entnehmen, dass es schon dann an einer Gleichartigkeit fehle, wenn eine örtliche Steuer (Wettbürosteuer) denselben Steuergegenstand wie die bundesgesetzlich geregelte Steuer (Sportwettensteuer) betreffe, ihn aber nur örtlich begrenzt erfasse und deshalb an das Aufkommen der bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht heranreiche. Ein solches Verständnis werde örtlichen Aufwandsteuern nicht gerecht, weil es den Begriff der Gleichartigkeit auf die echte Identität bzw. Gleichheit verenge. Dieser Einwand stehe auch dem weiteren Argument des BVerwG entgegen, dass von der Wettbürosteuer Wetten in Wettannahmestellen ausgenommen seien, die über keine Bildschirme zum Mitverfolgen von Sportereignissen verfügten. Dieses Argument laufe für das Land Bremen im Übrigen auch schon deshalb leer, weil es in Bremen keine Wettvermittlungsstelle ohne Bildschirme gebe. Vor dem Hintergrund der in § 7 GlüStV geregelten Anforderungen an die Information und Aufklärung der Spieler seien Bildschirme mit Quoten gerade bei den Livewettangeboten zur Angabe der notwendigen Informationen unerlässlich. Livewetten machten etwa 70 bis 80 % aller am Markt getätigten Wetten aus. Eine Wettvermittlungsstelle ohne Livewettangebote sei nicht rentabel und bediene nicht die dominante Kundennachfrage.

Zum Verhältnis von Livewetten und Prematchwetten in Wettvermittlungsstellen erläutert die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass Livewetten nicht die typischerweise in einer stationären Wettvermittlungsstelle getätigten Sportwetten seien, sondern vor allem als Online-Wetten im Internet getätigt würden. Quantitativ stellten die Wetten auf Ereignisse, die außerhalb der Öffnungszeiten der Wettvermittlungsstellen stattfänden, sowie die Prematchwetten einen erheblichen Anteil der dort platzierten Wetten dar.

Die Wettbürosteuer verletze außerdem den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Zahl der Bildschirme – wie bereits in der Einspruchsbegründung unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 53 ff.) dargelegt – keinen direkt proportionalen Bezug zum Aufwand des Wettkunden habe. Der tatsächliche Aufwand des Wettkunden ergebe sich aus dem Wetteinsatz bzw. aus der saldierten Betrachtung von Wetteinsatz und Gewinn. Er hänge nicht von der Zahl der Bildschirme ab. Dieser Stückzahlmaßstab könne zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass ein zentrumsnahes Wettbüro mit kleiner Fläche, wenig Bildschirmen und hohem Umsatz weniger Wettbürosteuer zahlen müsse als etwa ein aufgrund der neuen Abstandsregelungen in die Peripherie gedrängtes großes Wettbüro mit vielen Bildschirmen und geringem Umsatz.

Wenn es in der Gesetzesbegründung zu § 8 VergnStG BR (vormals § 9) heiße, dass mit der Wettbürosteuer der Wettkonsum in Form der Vergnügung des Wettkunden besteuert werden solle, verkenne der Landesgesetzgeber, dass es bei einer Wettbürosteuer als Aufwandsteuer nicht um die Abbildung des Wettvergnügens gehe, sondern um die Abbildung des finanziellen Aufwands des Wettkunden für das Wettvergnügen. In der Gesetzesbegründung werde der Zusammenhang zwischen diesem Aufwand und der Zahl der Bildschirme nicht dargelegt. Ein solcher Zusammenhang bestehe nicht. Die Zahl der Bildschirme bilde auch nicht pauschal einen Indikator für die kumulierten Wetteinsätze der Kunden. Schon die Einsatzmöglichkeit von sog. Splitscreens (ein Bildschirm mit mehreren „Bildfenstern“) oder Bildschirmen mit wechselnden Inhalten (ähnlich wie in Flughäfen) stehe der Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem Aufwand des Wettkunden für das Wettvergnügen und der Zahl der Bildschirme entgegen.

Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung, bei der Wettbürosteuer sei eine Steuerbemessung nach der Zahl der Bildschirme wie bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne manipulationssicheres Zählwerk geboten, übersehe der Gesetzgeber, dass bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügung und Kassensystem kombiniert seien. Dies sei bei Bildschirmen nicht der Fall. Der Wettkunde wähle sein Wettereignis und seine Einsatzhöhe an einem Wettautomaten oder an der Kasse im Wettbüro aus. Dort leiste er seinen Wetteinsatz und erhalte eine revisionssichere Wettquittung. Diese Vorgänge stünden technisch und real nicht in Beziehung zu der Zahl der Bildschirme. Weder könne durch Verdoppelung der aktuellen Bildschirmzahl der Wetteinsatz verdoppelt werden, noch könne durch Halbierung der aktuellen Bildschirmzahl der Wetteinsatz halbiert werden. Gäbe es nicht den Wetteinsatz als wirklichkeitsnäheren Maßstab für eine Wettbürosteuer, ließe sich ein Stückzahlmaßstab allenfalls auf die Zahl der Wetttautomaten und die Zahl der Kassen beziehen, da diese den finanziellen Aufwand des Wettkunden erfassten.

Eine Verletzung u. a. des Art. 3 Abs. 1 GG liege außerdem darin, dass die Wettbürosteuer nur die Wettannahmestellen der Wettvermittler erfasse, obwohl etwaige Suchtgefahren, deren Eindämmung die Wettbürosteuer nach der Gesetzesbegründung dienen solle, in gleicher Weise von Wettannahmestellen der Wettveranstalter ausgingen. Die Wettbetriebe privater Wettveranstalter unterschieden sich in ihrem Wettangebot (Prematchwetten und Livewetten) und ihrer Einrichtung und Gestaltung nicht von den Wettbetrieben der Wettvermittler. Während die kommunalen Wettbürosteuersatzungen in anderen Bundesländern das Vermitteln und Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros erfassten, beschränkten §§ 8, 9 Abs. 1 VergnStG BR die Besteuerung auf Wettvermittlungsstellen. Sämtliche Glücksspielregelungen auf Bundes- und Landesebene, z. B. § 4a Abs. 1, § 8 Abs. 4 und § 9a Abs. 4 GlüStV oder § 4, § 5 Abs. 4 des Bremischen Glücksspielgesetzes (BremGlüG) vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. 2012, 255) in der bis zum 21. November 2017 geltenden Fassung sowie § 4, § 5a BremGlüG in der seit dem 22. November 2017 geltenden Fassung differenzierten klar zwischen der Vermittlung von Wetten und der Veranstaltung von Wetten. An diese Differenzierung knüpften straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Normen an, z. B. die Blankettstrafnorm des § 370 AO, § 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 16 BremGlüG. Sie sei ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 VergnStG BR (vormals § 10) auch dem bremischen Gesetzgeber bekannt gewesen. Zudem sei in dem vorausgegangenen Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen an die Stadtbürgerschaft, ein Ortsgesetz zur Erhebung der Wettbürosteuer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (WettbürostG) zu beschließen, ein § 1 Abs. 1 vorgesehen gewesen, der ausdrücklich neben dem Vermitteln von Pferdewetten und Sportwetten, auch das Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten erfasst habe (Bremische Bürgerschaft Stadtbürgerschaft, Drucksache 19 / 377 S vom 27. September 2016, Seite 2). Vor diesem Hintergrund komme – wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 23. August 2018 im Einzelnen unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und Hinweis auf das Erfordernis von Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit sowie das Verbot strafbegründender Analogie (Art. 103 Abs. 2 , Art. 20 Abs. 3 GG) dargelegt hat – eine erweiternde, Verfassungskonformität herstellende Auslegung des Begriffs Wettvermittlungsstelle i. S. der §§ 8, 9 Abs. 1 VergnStG BR nicht dahin in Betracht, dass er jeden stationären Wettbetrieb erfasse, also auch alle stationären Betriebe der Wettveranstalter, in denen eigene Wetten angenommen werden. Die danach gebotene enge Auslegung der §§ 8, 9 Abs. 1 VergnStG BR führe jedoch zu einer Privilegierung der Wettveranstalter, für die es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG gebe. Derzeit komme die Privilegierung der Wettveranstalter vorwiegend staatlichen Wettannahmestellen zugute, etwa der Bremer Toto und Lotto GmbH, die unter dem Namen „13 - Der Fußballtipp“ eine Sportwette zu flexiblen Quoten anbiete.

Die willkürlich auf Wettvermittlungsstellen beschränkte Besteuerung mit Wettbürosteuer nach §§ 8, 9 Abs. 1 VergnStG BR bedeute angesichts der Höhe der Wettbürosteuer zugleich einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Wettvermittler auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Außerdem sei sie geeignet, z. B. den Wettveranstalter Z zu veranlassen, die Wettvermittlung durch sie, die Klägerin, einzustellen und das stationäre Angebot selbst zu übernehmen, wodurch ihre, der Klägerin, wesentliche Einkunftsquelle komplett wegfallen würde.

Die Wettbürosteuer verstoße auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mangels Abwälzbarkeit auf den Wettkunden nicht dessen Aufwand besteuert werde. Sie bleibe an dem Wettbürobetreiber hängen und führe auch bei ihr, der Klägerin, zu ganz erheblichen finanziellen Belastungen. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Wettbürosteuerlast erfordere, dass die Wettbürosteuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werde, der den von ihr erfassten Wettaufwand betreibe. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erfassen vermöge, könne die indirekte Erhebung der Steuer beim Wettbürobetreiber vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 c, juris Rz 61). Diese Voraussetzungen erfülle die Wettbürosteuer jedoch nicht.

Würden die Wettbürobetreiber für die Übertragung von Sportereignissen auf Bildschirmen den Wettbürobesuchern zwecks Abwälzung ein gesondertes Entgelt in Rechnung stellen, käme dies der Erhebung von Eintrittsgeldern gleich, die auch diejenigen Wettbürobesucher belasteten, die keinen Aufwand in Gestalt von Wetteinsätzen tätigten. Hierin läge eine grundlegende Veränderung des derzeitigen Geschäftsmodells der Wettbürobetreiber, die nicht ohne weiteres umsetzbar sei. Denn die Erhebung von Eintrittsgeldern verstieße gegen Nr. 1.3 Satz 1 der auf der Internetseite von Sky unter http://business.sky.de abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des marktbeherrschenden Pay-TV-Anbieters Sky, wonach für die öffentliche Wahrnehmbarmachung der zur Verfügung gestellten Sportprogramme keine Eintrittsgelder verlangt werden dürften.

Eine Abwälzung durch Anpassung der Wettquoten zum Nachteil der Wettkunden sei den – von der Wettbürosteuer des VergnStG BR nur erfassten (s. o.) – Wettvermittlern nicht möglich, da ihnen die Wettquoten vom Wettveranstalter vorgegeben seien und sie keinen Einfluss auf deren Kalkulation hätten.

Die außerdem in Betracht kommende Umlegung der Wettbürosteuer auf die Kunden in der Weise, dass ein anteiliger Betrag auf den Wettscheinen ausgewiesen werde, würde zu einer Erhebung von Sportwettensteuer auf die Wettbürosteuer führen und scheide damit ebenfalls aus. Die Regelung des § 37 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest), wonach alle für den Erwerb eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Wetteinsatz hinzuzurechnen seien, führe dazu, dass auf den Betrag, der auf dem Wettschein in (anteiliger) Höhe der Wettbürosteuer zusätzlich ausgewiesen würde, Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG zu entrichten wäre. Dies bedeutete, dass die Wettbürosteuer bei Ausweis eines entsprechenden Betrags auf dem Wettschein ihrerseits Gegenstand der Sportwettensteuer wäre, die Sportwettensteuer also nicht nur dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen würde („Quellidentität“), sondern sich zudem aus der Wettbürosteuer speisen würde. Unabhängig davon sei der Wettvermittler rechtlich nicht in der Lage, die Wettbürosteuer auf den Wettkunden über Wettscheingebühren umzulegen, da er hierdurch wesentliche Bedingungen des Wettabschlusses bestimmen würde. Dies sei nur dem Wettveranstalter möglich.

Soweit die Rechtsprechung die Möglichkeit der betrieblichen Umsatzsteigerung als ausreichend ansehe, um von der Abwälzbarkeit einer Aufwandsteuer auszugehen, könne dies jedenfalls nicht für Aufwandsteuern gelten, mit denen – wie nach der Gesetzesbegründung bei der Wettbürosteuer nach dem VergnStG BR – ein Lenkungsziel verfolgt werde. Eine Umsatzsteigerung ließe sich nur über eine Erhöhung der Wetteinsätze und Steigerung der Wetttätigkeit durch zusätzliche Wettangebote und Wettanreize erreichen. Dies liefe aber dem Ziel der Suchtprävention durch Begrenzung der Wettangebote und Wettanreize diametral zuwider und käme daher nicht als geeignetes und folgerichtiges Mittel der Abwälzung der Wettbürosteuer in Betracht.

Da die Wettbürosteuer mangels Abwälzbarkeit zu einer wirtschaftlichen Belastung nur des Wettbürobetreibers führe, sei die Wettbürosteuer zudem unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).

Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich außerdem daraus, dass die Wettbürosteuer nicht folgerichtig ausgestaltet und nicht verhältnismäßig sei.

Das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit habe Relevanz im Zusammenhang sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteile vom 30. Juli 2008 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317; vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, juris). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürften eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, unter B I 2 a, juris Rz 80, m. w. N.). Als besondere sachliche Gründe erkenne das BVerfG vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, unter C I 2 b, juris Rz 58).

Ein aus Gründen des Gemeinwohls verfolgter außerfiskalischer Lenkungszweck müsse von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BGBl I 2006, 1857, BVerfGE 116, 164, unter C I 3 b, juris Rz 74, m. w. N.). Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht werde durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Bei der Prüfung der gleichheitsgerechten, folgerichtigen Ausgestaltung sei ein weiter Vergleichsrahmen zu spannen, wie der zu den Abstandsvorgaben bei Spielhallen ergangene BVerfG-Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20, NVwZ 2017, 1111, unter B II 1 c bb, juris Rz 172 ff.), der alle Aufstellorte von Geldspielautomaten (Spielhallen, Gaststätten, Spielbanken) einbeziehe, zeige. Danach fielen alle stationären Glücksspielbetriebe und damit auch stationäre Wettbüros in den Vergleichsrahmen. Bereits die Zusammenführung der Steuergegenstände aus dem stationären Glücksspielangebot in einem Spezialgesetz – im Land Bremen: im VergnStG BR – bedinge eine entsprechende Vergleichbarkeit im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies habe das BVerwG in seinem Urteil zur Wettbürosteuer vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257) mangels entsprechenden Vortrags der Beteiligten nicht berücksichtigt. Mit dem BVerfG-Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20, NVwZ 2017, 1111, unter B II 1 c bb, juris Rz 172 ff.) sei die vorangehende Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, unter 1 d, juris Rz 6), des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. Februar 2016 14 A 3047/15, juris Rz 27) und des Finanzgerichts (FG) Bremen (Urteil vom 20. Februar 2014 2 K 84/13 (1), EFG 2014, 964, unter II 2 b, juris Rz 90), die eine Vergleichbarkeit des Benutzens von in Spielbanken aufgestellten Geldspielautomaten einerseits und von in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten andererseits verneine, obsolet.

Habe sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs- und Wertungsspielraums zu einer bestimmten Einschätzung eines Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt, so müsse er diese Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen seien nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, unter IV B I 1 b dd (4) (c), juris Rz 135). Anders als im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG unterliege die Prüfung der Folgerichtigkeit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht der Einschränkung der Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit, sondern hebe lediglich auf eine nach einheitlichen Regeln gewonnene spezifische Gefahreneinschätzung ab. Im Bereich der Vergnügungsbesteuerung, die sich nicht nur auf Geldspielautomaten erstrecke, sondern auch auf Wettbüros, müsse daher eine Prüfung vor dem Hintergrund der Gefahreneinschätzung in Zusammenschau von Geldspielautomaten und Wetten erfolgen und zwar auch in Bezug auf die in Spielbanken aufgestellten Geldspielautomaten. Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers müsse stimmig sein und sie müsse stimmig in der Besteuerung der stationären Glücksspielangebote abgebildet sein.

Mit dem VergnStG BR verfolge der Landesgesetzgeber für einige stationäre Glücksspielangebote auch die Lenkungsziele der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes. Dieser Ansatz werde vor dem Hintergrund der Gefahreneinschätzung jedoch nicht folgerichtig umgesetzt. So werde in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und eines Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts (Ratifizierung und Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags) – unter ausdrücklicher Berufung auf die für die strukturierte Anhörung der Länder im Frühjahr 2010 gefertigte Stellungnahme der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ als Quelle – festgehalten, dass sämtliche vorliegenden Studien belegten, dass das Suchtpotential bei Geldspielautomaten unter allen Glücksspielen am höchsten sei, dass eine Abhängigkeit bei den meisten pathologischen Glücksspielern aufgrund ihres Spiels an Geldspielautomaten in einer Spielhalle oder einer Gaststätte diagnostiziert werde und dass das bundesweit flächendeckende Angebot an Gastronomiebetrieben mit aufgestellten Geldspielautomaten und vor allem Spielhallen mit täglichen Öffnungszeiten von oftmals bis zu 24 Stunden den Handlungsbedarf unterstrichen (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18 / 329 vom 3. April 2012, unter „Erläuterungen“, Seite 41). In Abweichung von dieser zutreffenden Gefahreneinschätzung und im Widerspruch zum aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand fingiere der Landesgesetzgeber hingegen in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (Einführung einer Wettbürosteuer) ein Suchtpotential von (Live-)Wetten, indem er dort behaupte, dass Wetten, insbesondere Livewetten ähnlich suchtgefährdend seien wie Geldspielautomaten (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 3). Diese ohne Quellenangabe aufgestellte Pauschalbehauptung lasse sich nicht empirisch untermauern.

Sämtliche neueren Untersuchungen belegten, dass Wetten einschließlich Livewetten im Vergleich zu den stationären Spielbankangeboten und den flächendeckend aufgestellten Geldspielautomaten nur in untergeordneter Größenordnung Spielsucht verursachten. Ausweislich der Tabelle 12 auf Seite 38 des – als Anlage 7 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten – Endberichts des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags (Endgültige Fassung: 10.04.2017) hätten 75,6 % der Patienten und Patientinnen mit pathologischem Spielverhalten in stationärer Behandlung bei der Frage nach der ausgeübten Glücksspielart (Mehrfachantworten möglich) Geldspielautomaten in Spielhallen, 33,1% Geldspielautomaten in Gaststätten und 16,9 % Geldspielautomaten in der Spielbank angegeben, während nur 14,0 % Geld- und Sportwetten und 5,1 % Online-Sportwetten angegeben hätten. Auch nach den unter Leitung von Prof. Dr. Karl Mann et. al. im Rahmen der „Baden-Württemberg-Studie“ zum pathologischen Glücksspiel durchgeführten Erhebungen, deren Ergebnisse in einer Tabelle in dem – als Anlage 8 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten – Tätigkeitsbericht 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Stand: 31.01.2017) des Fachbeirats Glücksspielsucht zusammengefasst seien, hätten 86,8 % der stationär behandelten, befragten Glücksspielsüchtigen auf die Frage nach den bevorzugten Spielen (Mehrfachnennungen möglich) das Automatenspiel, 18,8 % das Kleine Spiel in Spielbanken und 16,6 % das Große Spiel in Spielbanken angegeben, während nur 15,5 % Sportwetten, 11,9 % Toto/Lotto und 11,6 % Online-Gambling angegeben hätten. Ebenso führe das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 2004, NVwZ 2017, 1111, unter II 1 a bb (2) (a) (aa), juris Rz 138, und unter II 1 a bb (2) (a) (cc) (γ), juris Rz 158, sowie unter II 2 a bb (2) (b) (aa), juris Rz 190) aus, dass laut der periodischen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der Befragten mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten mit 17,2 % am höchsten bei Geldspielautomaten gelegen habe, gefolgt von Internet-Casinospielen mit 13,1 % und Sportwettenangeboten mit 12,1 %, und damit vom Spiel an Geldspielautomaten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen, diesen also das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukomme. Aus dem – als Anlage 6 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten – Ergebnisbericht „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland“ der BZgA aus Januar 2016 ergebe sich im Übrigen, dass nicht die vom Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) vertriebene Wette ODDSET das von staatlichen Lotteriegesellschaften angebotene gefährlichste Glücksspiel sei, sondern Lotto mit hohen Einsätzen und die Zahlenlotterie Keno, für die ein Anteil mindestens problematisch Glücksspielender von 23,2 % angegeben werde. Nach alledem lasse sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Einführung der Wettbürosteuer dahin zusammenfassen, dass von den Geldspielautomaten in Spielhallen die größten Suchtgefahren ausgingen, von Geldspielautomaten in Spielbanken und Gaststätten zwar niedrigere Suchtgefahren ausgingen als von Geldspielautomaten in Spielhallen, jedoch die Suchtgefahren bei beiden erheblich über denen der Sportwetten lägen, und dass Livewetten kein höheres Suchtpotential als sonstige Wetten hätten. Angesichts dessen sei die abweichende Gefahreneinschätzung des bremischen Gesetzgebers, dass Wetten, insbesondere Livewetten, ähnlich suchtgefährdend wie Geldspielautomaten seien, inkonsistent und willkürlich.

Das mit der Einführung der Wettbürosteuer verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht werde auch nicht folgerichtig umgesetzt. Der Landesgesetzgeber konterkariere dieses Ziel, indem er weder das im Vergleich zu Sportwetten viel gefährlichere Glücksspiel in den staatlichen Spielbanken und das von der staatlichen Lotteriegesellschaft angebotene viel gefährlichere Glücksspiel, insbesondere Lotto mit hohen Einsätzen und Keno, einer Vergnügungssteuer unterwerfe noch die Geldspielautomaten in Gastronomiebetrieben verbiete. Trotz der – in der Untersuchung „Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland Stand 1.1.2016“ des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V., die die Klägerin als Anlage 9 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegt hat – festgestellten Erhöhung der Kasseninhalte der in Gastronomiebetrieben aufgestellten Geldspielautomaten von rund 370 Mio. € im Jahr 2012 um mehr als 400 Mio. € auf rund 816 Mio. € im Jahr 2016 würden in diesem Bereich gerade keine effektiven Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht ergriffen. Hintergrund für das Hintanstellen der Interessen des Allgemeinwohls an der Spielsuchtbekämpfung sei – wie sich beispielsweise aus dem Beschluss des Bundesrates in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (Bundesrat, Drucksache 437 / 13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013, Seite 12 f.) ergebe –, dass die wirtschaftlichen Interessen der Gastronomiebetriebe an der Erhaltung ihrer Attraktivität und an der Deckung von Fixkosten nicht gefährdet werden sollten. Die ausdrückliche Forderung des Fachbeirats Glücksspielsucht in seinem Beschluss (4/2015) vom 25. August 2015 – abgedruckt in dem als Anlage 8 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Stand: 31.01.2017) –, dass zur Stärkung des Jugendschutzes und der Kohärenz der Glücksspielgesetzgebung die Aufstellung von Geldspielautomaten in sämtlichen Gastronomiebetrieben vollständig verboten werde, sei nicht umgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund könne eine Vergnügungssteuer in dem harmloseren Glücksspielsegment Sportwetten nicht mit Spielsuchtprävention begründet werden. Ebenso sei die Nichtbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielbanken (Umkehrschluss aus § 1 Nr. 1 VergnStG BR) im Vergleich zur Besteuerung von Wettbüros nicht folgerichtig.

Gehe man – abweichend von ihrer, der Klägerin, oben dargelegten Einschätzung – von einer Abwälzbarkeit der Wettbürosteuer auf den Wettkunden aus, laufe die Wettbürosteuer in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 RennwLottG, des GlüStV und des BremGlüG zuwider und verstoße damit gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Der Bundesgesetzgeber verfolge mit der Novellierung des RennwLottG und insbesondere mit der Festlegung der Sportwettensteuer auf einen – im Vergleich zur Lotteriesteuer mit dem Regelsteuersatz von 20 % – niedrigen Steuersatz von 5 % eine den GlüStV flankierende Gesamtkonzeption. Ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten des Bundesrates (Bundestag, Drucksache 17 / 8494 vom 25. Januar 2012, Seite 9) sei die Wettbewerbssituation durch die Internationalisierung des Sportwettenbereichs derart ausgeprägt, dass eine Kanalisierung des Spielangebots im Inland nur mit einem abgesenkten Steuersatz möglich sei. Der geringere Steuersatz für Sportwetten sei gerechtfertigt, da er einem Gemeinwohlinteresse diene und zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und insgesamt verhältnismäßig sei. Er erhöhe den Spielraum für die auf den Bruttoeinsatz bezogenen Ausschüttungsquoten, die das wichtigste Kriterium im Wettbewerb der Anbieter darstellten. Die Ausschüttungsquoten des illegalen Sportwettenmarkts orientierten sich an dem gegenüber dem bisherigen deutschen Steuersatz deutlich niedrigeren internationalen Niveau der Glücksspielbesteuerung. Es sei anzunehmen, dass Spieler nur dann in großem Umfang illegale Wettanbieter nutzten, wenn der legale Anbieter erheblich unattraktivere Wettquoten anbieten könne. Die Preissensitivität der Wettkunden habe auch der Finanzausschuss (7. Ausschuss) des Deutschen Bundestages in seinem Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten des Bundesrates erkannt und die Einschätzung geäußert, dass eine Besteuerung der Sportwetten mit höheren Steuersätzen vergleichbar denjenigen für Lotterien und Ausspielungen die angestrebte Kanalisierung vereiteln würde (Bundestag, Drucksache 17 / 10168 vom 27. Juni 2012, Seite 5). Die angestrebte Kanalisierung bezwecke dabei nicht allein, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote zu lenken, sondern auch, spielaffine Personen in Richtung der insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken. Dieser doppelte Kanalisierungsauftrag sei ausdrücklich vom bremischen Gesetzgeber zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus der Mitteilung des Senats vom 3. April 2012 ergebe, mit der der Bürgerschaft (Landtag) der Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts (Ratifizierung und Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags) jeweils mit der Bitte um Beschlussfassung überreicht worden sei  (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18 / 329 vom 3. April 2012, unter „Erläuterungen“, Seite 6).

Der vorgenannte Zweck, spielaffine Personen in Richtung der aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen, also weg von den Geldspielautomaten und hin zu den Sportwetten insbesondere in stationären (legalen) Wettvermittlungsstellen zu lenken, werde vereitelt, wenn Sportwetten durch eine – zusätzlich zur Sportwettensteuer erhobene – örtliche Wettbürosteuer weiter verteuert und damit unattraktiver würden. Könnten örtliche Wettbüros in Folge finanzieller Mehrbelastungen kein attraktives und konkurrenzfähiges Produkt in der Fläche anbieten, so würden Spieler zu (illegalen) Internetangeboten abwandern oder zu örtlichen Spielhallen, in denen sie höheren Spielsuchtgefahren ausgesetzt seien. Die Einführung der Wettbürosteuer konterkariere damit den Lenkungszweck des GlüStV. Sie laufe in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Allgemeinwohl zuwider. Deshalb könne sie auch nicht durch den vom Landesgesetzgeber außerdem angeführten fiskalischen Grund der Einnahmeerzielung gerechtfertigt sein.

Insbesondere wegen der Privilegierung von Wettveranstaltern und Spielbanken und wegen der fehlenden Folgerichtigkeit (Kohärenz) bei der Bekämpfung von Spielsucht und dem Schutz von Jugendlichen stellt die Wettbürosteuer nach Ansicht der Klägerin auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und eine Verletzung des aus Art. 20 und 21 der parallel anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) folgenden Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Die Klägerin hebt insoweit hervor, dass der EuGH die Herstellung sektorübergreifender Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts fordere. Sie verspricht sich von einer vorrangigen Anrufung des EuGH durch das erkennende Gericht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens einen für sie günstigeren Prüfungsansatz, bei dem das Vorliegen einer unmittelbaren wie mittelbaren Diskriminierung zu untersuchen sei und auf der Rechtfertigungsebene die legislative und exekutive Behandlung anderer Arten von Glücksspielen, insbesondere des im Vergleich zum Wetten in Wettbüros viel gefährlicheren stationären Glücksspiels an Geldspielautomaten in Spielhallen, Spielbanken und Gastronomiebetrieben, in den Blick zu nehmen sei.

Die Privilegierung der Wettveranstalter dadurch, dass sie nicht der Wettbürosteuer unterlägen, wirke mittelbar als Niederlassungszwang für Wettveranstalter. Es werde ein wirtschaftlicher Druck auf Wettveranstalter dahin ausgeübt, dass sie jeweils eine eigenständige Zweigstelle oder Niederlassung im Land Bremen gründeten. Eine solche Bevorzugung der Niederlassung und der damit einhergehende Niederlassungsdruck seien unionsrechtswidrig. Hieran ändere die unterschiedslose Geltung für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten nichts (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014: 285, Rz 101).

Die Erhebung einer Wettbürosteuer bei dem Betreiber eines Wettbüros sei zudem bereits für sich genommen geeignet, die Tätigkeit der Wettvermittler, die Wetten an tatsächlich mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wettveranstalter vermittelten, weniger attraktiv zu machen, weil die Wettbürosteuer als indirekt erhobene Steuer dem Wesen nach auf eine Belastung des Wettkunden angelegt sei und bei der gesetzlich intendierten Abwälzung auf den Wettkunden zu einer Verteuerung des stationären Wettangebots führe. Sie sei entsprechend den Motiven des Landesgesetzgebers auch auf eine Beeinflussung der Wirtschaftlichkeit von Wettbüros und mithin auf eine wirtschaftliche Dämpfung der Expansionsindikatoren der Wettbüros angelegt. Hierdurch werde ebenfalls in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eingegriffen.

Dass in Wettbüros in Bremen Wetten mehrheitlich an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wettveranstalter vermittelt würden, sei dem Landesgesetzgeber bei Schaffung der §§ 8 ff. VergnStG BR bekannt gewesen. So ergebe sich beispielsweise aus den Erläuterungen zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Zweiter GlüÄndStV) in der Mitteilung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2017 an die Bürgerschaft (Landtag), dass 30 der 35 Bewerber um eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 19 / 1039 vom 2. Mai 2017, unter „Erläuterungen“, Seite 6 f.).

Die Wettbürosteuer wirke in mehrfacher – von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 auf den Seiten 11 bis 17 im Einzelnen aufgegliederter – Weise diskriminierend zu Lasten der Wettvermittler, die – wie sie, die Klägerin – Wetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter vermittelten. Sie wirke zugleich protektionistisch zugunsten der vorrangig von im Inland ansässigen Mitbewerbern angebotenen stationären Glücksspiele, indem sie die in über 180 Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH vertriebenen Produkte, die über 800 Geldspielautomaten in Gaststätten, die in 100 Spielhallen und der Spielbank in Bremen vorgehaltenen Geldspielautomaten und das sonstige Glücksspielangebot der Spielbanken in Bremen vor weiterer Konkurrenz durch harmlosere Wettangebote der mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wettveranstalter bewahre. Dies möge zwar nicht legislatives Primärziel sein, sei aber nicht zu vermeidende Folge des spezifischen Eindämmungsansatzes des Landesgesetzgebers.

Der in den Regelungen zur Wettbürosteuer in §§ 8 ff. VergnStG BR und deren Anwendung liegende Eingriff in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Unionsrechtlich fehle es bereits dann an einer Rechtfertigung, wenn die den Rechtfertigungsgründen zugrunde liegenden sachlichen Annahmen nicht zuträfen, also z. B. Gefahreneinschätzungen oder Prognosen fehlerhaft seien. Außerdem bestehe unionsrechtlich eine Verpflichtung zur wissenschaftlichen Evaluation der sachlichen Annahmen. Fiskalische Interessen seien als Rechtfertigung für eine festgestellte Diskriminierung unzureichend.

Im Falle der Wettbürosteuer trage schon die Annahme unter Buchstabe A. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (Einführung einer Wettbürosteuer), es gebe einen „ausufernden Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen“ (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 933 vom 8. Februar 2017, Seite 3), nicht. Die sich aus der Antwort des Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. September 2018 ergebende Anzahl von Wettbüros im Juli 2017 im Land Bremen von insgesamt 47 (davon 39 in der Stadtgemeinde Bremen und 8 in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Bl. … der Gerichtsakten Band III), die zum 31. August 2018 lediglich auf insgesamt 50 (davon 42 in der Stadtgemeinde Bremen und 8 in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Bl. … der Gerichtsakten Band III) gestiegen sei, spreche angesichts von über 180 Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH eindeutig gegen einen ausufernden Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen. Zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, die der Landesgesetzgeber auch in seiner Begründung zu § 9 VergnStG BR (vormals § 10) in Bezug genommen habe, sei in dem bis zum 21. November 2017 gültigen Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) in § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine zahlenmäßige Begrenzung auf 1 Wettvermittlungsstelle je Konzessionsinhaber pro stadtbremischen Verwaltungsbezirk vorgesehen gewesen. Ausgehend von 20 Konzessionsnehmern nach dem auf 20 Konzessionsnehmer begrenzten Konzessionsmodell bei Sportwetten nach § 10a Abs. 3 GlüStV und von 7 stadtbremischen Verwaltungsbezirken hätten danach zur Deckung der Nachfrage Erlaubnisse zum Betrieb von insgesamt 140 Wettvermittlungsstellen erteilt werden können. Angesichts der viel geringeren tatsächlichen Anzahl von Wettbüros laut Antwort des Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. September 2018 sei die Einschätzung, es gebe einen „ausufernden Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen“, widersprüchlich und willkürlich. Die Diskrepanz werde noch größer, wenn man in die Betrachtung einbeziehe, dass im Zuge der Neueinführung des § 5a BremGlüG in der seit dem 22. November 2017 geltenden Fassung die zahlenmäßige Beschränkung auf 140 Wettvermittlungsstellen weggefallen sei und lediglich eine Regulierung über Abstandsregelungen und die weiteren in § 5a Abs. 2 BremGlüG aufgeführten Gründe für die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle stattfinde.

Jedenfalls sei die Wettbürosteuer nicht geeignet, den „ausufernden Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen“ zu regulieren, und daher unverhältnismäßig. Denn die Besteuerung anhand der Zahl der Bildschirme könne nur entweder zur Reduzierung der Zahl der Bildschirme oder zur Maximierung der Kundenumsätze durch unternehmerische Maßnahmen der Wettbürobetreiber führen. Eine Erhöhung der Kundenumsätze in stationären Wettbüros ginge aber mit einem Anheizen der Wetttätigkeit einher und stünde damit im Widerspruch zu dem unter Buchstabe A. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (Einführung einer Wettbürosteuer) angesprochenen Ziel des Landesgesetzgebers, Suchtgefahren zu bekämpfen (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 933 vom 8. Februar 2017, Seite 3).

Auch die Annahme unter Buchstabe A. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (Einführung einer Wettbürosteuer), „Wetten, insbesondere Live-Wetten,“ seien „ähnlich suchtgefährdend wie Geldspielautomaten“ (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 933 vom 8. Februar 2017, Seite 3), trage nicht. Diese Schlussfolgerung erlaubten weder die – als Anlagen 6 bis 9 zur Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten – Berichte, Studien und gutachterlichen Stellungnahmen oder die dem Landesgesetzgeber bei Schaffung der §§ 8 ff. VergnStG BR bekannte Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und eines Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts (Ratifizierung und Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags), wonach sämtliche vorliegenden Studien belegten, dass das Suchtpotential bei Geldspielautomaten unter allen Glücksspielen am höchsten sei (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18 / 329 vom 3. April 2012, unter „Erläuterungen“, Seite 41), noch die – von der Klägerin auf den Seiten 24 bis 30 ihres Schriftsatzes vom 17. Mai 2019 aufgeführten und ausgewerteten – aktuellen Berichte, Studien und gutachterlichen Stellungnahmen. Vielmehr legten letztere nahe, dass Wetten lediglich ein ähnlich hohes Suchtpotential hätten wie Lotto- und Totoangebote. Die Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH böten neben diversen Lotterien (Lotto „6 aus 49“, Eurojackpot, Keno, Glücksspirale, Spiel77) schnelles Glücksspiel in Form von diversen Lossorten und Sportwetten als Wetten zu flexiblen Quoten (Toto) an. Die über 180 Annahmestellen im Land Bremen seien – anders als Wettbüros – praktisch überall verfügbar und lockten die Kunden mit dem weiteren Angebot von Alltagsutensilien bis hin zu Schulbedarf. Hierdurch werde die Nachfrage angeheizt und ein hoher Spielerdurchsatz generiert.

Die Pauschalbehauptung „Wetten, insbesondere Live-Wetten,“ seien „ähnlich suchtgefährdend wie Geldspielautomaten“ nivelliere außerdem die gravierenden Gefahrenunterschiede innerhalb der Gruppe der Geldspielautomaten, innerhalb der Gruppe der Wetten und im Vergleich der unterschiedlichen Automatengruppen und Wettgruppen zueinander. Pferdewetten nach § 1 RennwLottG, Pferdewetten nach § 2 RennwLottG, Internetsportwetten, stationäre Wetten, Festquotenwetten, Nichtfestquotenwetten, Prematchwetten und Livewetten wiesen – auf Seite 23 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Mai 2019 näher dargelegte – Unterschiede auf, die einer differenzierten Betrachtung bedürften.

Eine Verletzung des aus Art. 20 und 21 EU-Grundrechtecharta folgenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebe sich bereits aus der gleichen Besteuerung von in stationären Wettbüros vermittelten Pferdewetten zu flexiblen Quoten und Sportwetten zu festen Quoten. Pferdewetten zu flexiblen Quoten seien in Bezug auf Spielsuchtgefahren derart harmlos, dass sie nach dem GlüStV nicht einmal an das Sperrsystem OASIS anzuschließen seien (vgl. § 27 und § 8 GlüStV). Sie dürften daher nicht wie an das Sperrsystem OASIS anzuschließende Sportwetten zu festen Quoten besteuert werden. Komme der Gesetzgeber für unterschiedliche Wettarten und Wettformen zu einer unterschiedlichen Gefahreneinschätzung, so müsse er diese kohärent umsetzen. Eine Rechtfertigung, die die Gefahreneinschätzung des Landesgesetzgebers ausblende und im Wege einer typisierenden Betrachtung zu einer Nivellierung substantiell unterschiedlicher Wettformen führe, genüge nicht den formalen Rechtfertigungsanforderungen.

Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, dass es sich bei der in ihrer Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 aufgeführten Wettvermittlungsstelle A., für die sie … Bildschirme angegeben und dementsprechend …,- € Wettbürosteuer angemeldet habe, nicht um ein Wettbüro handele, weil dort keine Bilder von Sportereignissen gezeigt würden. Sie hat angegeben, diese Wettvermittlungsstelle werde in Form eines Kiosk betrieben, der über die Theke Kioskartikel verkaufe und einen Stehtisch ohne Sitzgelegenheiten vorhalte.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Wettbürosteuer vom 26. November 2018 hat der Beklagte Wettbürosteuer i. H. v. …,- € für den Monat Juli 2017 gegenüber der Klägerin festgesetzt. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 AO ausgeführt, dass die Wettbürosteuer-Anmeldung der Klägerin für den Monat Juli 2017 dahin geändert werde, dass der Besteuerung nunmehr … Bildschirme – statt bislang … Bildschirme – zugrunde gelegt werden, weil es eine weitere Wettvermittlungsstelle AA. mit … Bildschirmen gebe, bei der es sich nicht um ein Wettbüro handele, und in der als Wettbüro zu qualifizierenden Wettvermittlungsstelle A. entgegen den Angaben der Klägerin nur … Bildschirme vorhanden seien, so dass … der von der Klägerin insgesamt angemeldeten … Bildschirme nicht steuerpflichtig seien. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass er Gegenstand des laufenden Klageverfahrens wird. Außerdem wird in dem Bescheid klargestellt, dass die Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und der Vorbehalt der Nachprüfung weiter bestehen bleibt.

Die Klägerin führt die nachträgliche Änderung ihrer Wettbürosteuer-Anmeldung für Juli 2017 als Beleg dafür an, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 VergnStG BR nicht hinreichend bestimmt und die Wettbürosteuer daher nicht vorhersehbar und berechenbar sei. Während bei der Wettvermittlungsstelle AA. die … Bildschirme der beiden Wettautomaten von der Besteuerung mit Wettbürosteuer ausgenommen worden seien, würden die … gleichen Bildschirme der Wettautomaten in ihren anderen … Wettvermittlungsstellen weiter besteuert.

Die Klägerin beantragt,

die Wettbürosteuer-Anmeldung für Juli 2017 vom 7. August 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Dezember 2017 und des Bescheides über die Festsetzung von Wettbürosteuer für Juli 2017 vom 26. November 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu dem Bescheid über die Festsetzung von Wettbürosteuer für Juli 2017 vom 26. November 2018, mit dem der Beklagte die von der Klägerin am 7. August 2017 angemeldete Wettbürosteuer für den Monat Juli 2017 i. H. v. insgesamt …,- € (= 60,- € x … Bildschirme) auf insgesamt …,- € (= 60,- € x … Bildschirme) herabgesetzt hat, erläutert er, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. April 2018 vorgetragen habe, bei der Wettvermittlungsstelle A., für die sie … Bildschirme angemeldet habe, handele es sich nicht um ein Wettbüro. Diese Darstellung sei jedoch nicht zutreffend. Eine Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass sich in der Wettvermittlungsstelle A. … Bildschirme (… Wettautomaten und … Bildschirme für Sportübertragungen und Quoten) sowie ein Getränkeautomat und eine Sitzgelegenheit befänden. Nach seiner, des Beklagten, Auffassung handele es sich daher um ein der Wettbürosteuer unterliegendes Wettbüro.

Hingegen werde der Aufstellort AA. als Kiosk betrieben. Dort befänden sich lediglich … Wettautomaten, aber keine Bildschirme für Sportübertragungen und Quoten und keine Sitzgelegenheit. Da es sich hierbei um eine reine Wettannahmestelle handele, sei die Wettbürosteuer für den Monat Juli 2017 in dem Bescheid vom 26. November 2018 um …,- € (… Bildschirme) herabgesetzt worden.

Der Beklagte teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Wettvermittlungsstellen mit den Bildschirmen, die Gegenstand des Bescheides vom 26. November 2018 seien, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VergnStG BR für das Vorliegen eines Wettbüros nicht erfüllten, weil sie darin nicht das „Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen“ ermögliche, sondern nur das individuelle Wettergebnis stets vertraulich durch Auswertung des individuellen Wettscheins unter Nutzung des Wett- und Kassensystems mitteile. Nach seiner Ansicht reicht selbst bei einer engen Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen“ bereits diese individuelle Auswertung aus, um den Steuertatbestand zu begründen. Das Wett- und Kassensystem in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin werde mit Hilfe von Bildschirmen genutzt, wie die Produktübersicht auf den – als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 8. März 2018 beigefügten – Ausdrucken … zeige. Da zu den Wettbüros i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR Wettvermittlungsstellen schon dann zählten, wenn sie neben der Annahme von Wetten das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichten, sei es nicht erforderlich, dass jeder Einzelfall für die Allgemeinheit am Bildschirm dargestellt werde.

Verstehe man unter dem „Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen“ i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR das Mitverfolgen durch den Wettkunden selbst, sei auch dies in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin möglich. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verenge den Begriff „Bildschirme“ in unzulässiger Weise auf TV-Bildschirme. Unter diesen Begriff fielen jedoch auch alle anderen Bildschirme in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin, insbesondere auch die sog. …-Monitore der dort aufgestellten Wettautomaten („…“ usw.), wie sie auf den – als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 8. März 2018 beigefügten – Ausdrucken … vorgestellt würden. Die Wettautomaten seien mit Barcode-Scannern ausgestattet, mit denen die abgegebenen Wetten vom Kunden eingesehen und kontrolliert werden könnten. Das Mitverfolgen der Wettergebnisse durch die Kunden sei Bestandteil des Z-Geschäftsmodells, wie sich auch aus den Aussagen auf … ergebe. Ein Abruf geschützter Wettergebnisinformationen im Einzelfall genüge zur Erfüllung des Tatbestands „Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen“. Mit ihrer Einstufung der Bildschirme der Wettautomaten als nüchterne Informationseinheiten ohne Unterhaltungscharakter übersehe die Klägerin, dass das Wetten an diesen Bildschirmen wesentlicher Bestandteil der „Gesamtvergnügungsveranstaltung“ sei.

Der in den Wettvermittlungsstellen der Klägerin ermöglichte dynamische Prozess des individuellen Mitverfolgens von Wettergebnissen an Bildschirmen sei bei einer von ihm, dem Beklagten, durchgeführten Wettbürosteuer-Nachschau am 18. Januar 2018 nachvollzogen und in einem – als Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 8. März 2018 beigefügten – Vermerk nebst Photos dokumentiert worden. Danach könne der Kunde das individuelle Wettergebnis an Bildschirmen mitverfolgen. Der Kunde könne sich individuell am Bildschirm eines Wettautomaten über die Wettveranstaltungen, Wettarten und Wettquoten informieren. Der Wettautomat erzeuge nach der Abgabe der Wette einen revisionssicheren Wettschein mit einem Barcode. Anhand des Barcodes auf dem Wettschein könne das Wettergebnis am Bildschirm eines Wettautomaten verfolgt werden. Werde der Wettschein unter den Barcodescanner gehalten, zeige der Bildschirm das aktuelle Wettergebnis an. Zudem könnten individuelle Wetterergebnisse unter Nutzung des Kassensystems abgefragt werden. Eine weitere Besonderheit gelte für Wettkunden mit Kundenkonto. Diese erhielten an den Wettautomaten in den Wettvermittlungsstellen oder im Internet (z. B. via Smartphone) eine detaillierte Übersicht über ihre Gewinne und Einsätze. Hierfür biete Z auch eine eigene Smartphone-App an.

Die Ausstattung der Wettvermittlungsstellen der Klägerin insbesondere mit Wettautomaten reiche bereits aus, um den Steuertatbestand eines Wettbüros zu begründen, ohne dass es noch auf eine weitere Auslegung des Begriffs „Wettergebnis“ ankomme. Außerdem habe das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 25 K 7110/15 (unter II, juris Rz 75, 79) zutreffend hervorgehoben, dass das Mitverfolgen der Wettergebnisse das Mitverfolgen der Wettereignisse voraussetze, weil allein durch das Mitverfolgen der Wettereignisse der Weg zu den Endresultaten – den Wettergebnissen – nachvollzogen werden könne. Bei dem Mitverfolgen der Wettergebnisse handele es sich um einen dynamischen Prozess, der gerade das Gesamtvergnügen in einem Wettbüro charakterisiere und genauso von der Klägerin angeboten werde.

Mit der Wettbürosteuer des VergnStG BR als Aufwandsteuer werde die „Gesamtvergnügungsveranstaltung“ besteuert, die sich aus dem unternehmerischen Konzept des Wettbüros ergebe, und nicht – wie die Klägerin annehme – getrennte Leistungen zum Wetteinsatz und zur Wettverfolgung. Ein steuerrelevanter Aufwand könne insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, die Mitverfolgungsmöglichkeit an den Bildschirmen sei in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 1 b, juris Rz 16 ff.).

Das von der Klägerin zitierte Urteil des VG Bremen vom 3. Mai 2017 1 K 1073/15 (juris), wonach die Möglichkeit zum Abschluss von Livewetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Bildschirmen nicht bereits die Annahme einer Vergnügungsstätte i. S. der BauNVO rechtfertige, stehe nicht im Widerspruch zu der Definition des Wettbüros in § 9 Abs. 1 VergnStG. Im Steuerrecht gelte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Für die Besteuerung sei es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfülle, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße (§ 40 AO). Ob ein Wettbüro nach bau-, ordnungs- und gewerberechtlichen Vorschriften eine Vergnügungsstätte sei, sei daher für die Besteuerung nicht maßgeblich.

Im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH sei im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Wettbüro i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR vorliege. Reine Wettannahmestellen verfügten üblicherweise nicht über ein Mitverfolgungsangebot, das den Wettkunden aufgrund einer gewissen Aufenthaltsqualität zum Verweilen einlade, und erfüllten somit nicht den Tatbestand des Wettbüros. Bei der Sportwette zu flexiblen Quoten der Bremer Toto und Lotto GmbH unter dem Namen „13 - Der Fußballtipp“ sei wegen der zeitlichen Komponente eine Mitverfolgungsmöglichkeit nicht möglich, schon gar nicht „live“ in der Wettannahmestelle. Denn im Rahmen dieser Sportwette werde wöchentlich eine Wettrunde – in der Regel von Samstag bis Sonntag – durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des ersten Spieltags der Wettrunde fehlerfrei zur Zentrale der Bremer Toto und Lotto GmbH übertragen worden seien, nähmen an der Wettrunde teil (siehe V 13 Nr. 1.1 der Teilnahmebedingungen der Bremer Toto und Lotto GmbH über den Vertriebsweg Internet einschließlich mobiler Dienste, Stand: August 2018, https://www.lotto-bremen.de/teilnahmebedingungen?gbn=15; Ausdruck als Bl. … der Gerichtsakten Band II abgeheftet). Die Ausklammerung der reinen Wettannahmestellen habe im Übrigen auch das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 6, juris Rz 51) gebilligt.

Die bremische Wettbürosteuer sei ihrem Wesen nach nicht mit der bundesgesetzlichen Sportwettensteuer gleichartig. Die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 2 c, juris Rz 28) zur Frage der Gleichartigkeit der kommunalen Wettbürosteuer in Dortmund mit der Sportwettensteuer seien auf die bremische Wettbürosteuer übertragbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine „Quellidentität“ zu verneinen. Auswärtige Wettvermittler, „reine“ Wettvermittler in Bremen, Wettveranstalter und Online-Wetten unterlägen nicht der bremischen Wettbürosteuer. Sie erfasse – anders als die Sportwettensteuer – nur den begrenzten, spezifischen Ausschnitt im örtlichen Wettbüro in Bremen. Diese Sichtweise habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 II R 32/14 (BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, unter II 2 a ee und ff, juris Rz 25 ff.) bestätigt, in dem es um einen Vergleich der bundesgesetzlichen Umsatzsteuer mit der bremischen Tourismusabgabe (Citytax) gegangen sei.

Die bremische Wettbürosteuer verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dass Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Aufstellorte mit Geldspielautomaten nicht der Wettbürosteuer unterlägen, verstoße nicht gegen die Besteuerungsgleichheit. Denn der Gleichheitssatz finde nur bei vergleichbaren Sachverhalten Anwendung, an denen es insoweit fehle. Der Gesetzgeber dürfe aufgrund seines weit reichenden Entscheidungsspielraums sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuermaßstabs die Besteuerung mit Wettbürosteuer daran anknüpfen, dass das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglicht werde. Diese Voraussetzung erfüllten weder Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Aufstellorte mit Geldspielautomaten noch reine Wettannahmestellen. Im Übrigen unterlägen Spielbanken der Spielbankabgabe und Spielhallen und ähnliche Aufstellorte mit Geldspielautomaten der allgemeinen Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR.

Eine Ungleichbehandlung liege auch nicht darin, dass nur die Vermittlung von Wetten und nicht auch die Veranstaltung von Wetten der Wettbürosteuer unterliege. Bei einer umfassenden wirtschaftlichen Betrachtung liege schon kein vergleichbarer Tatbestand, also nicht wesentlich Gleiches i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der Wettveranstalter als Initiator der Wette könne selbst über Angebot und Endpreise bestimmen. Er lege Art und Umfang der Wette fest, trage durch den Abschluss der Wetten im Vergleich zu den Vermittlern der Wetten ein höheres und anders gelagertes Unternehmerrisiko und sei auf die Bildung von Rücklagen bzw. Rückstellungen angewiesen. Würde der Wettveranstalter mit der bundesgesetzlichen Sportwettensteuer und zusätzlich der kommunalen Wettbürosteuer belastet werden, wäre er zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens gezwungen, weitere Maßnahmen zur kalkulatorischen Abwälzung auf die Wettkunden zu treffen (z. B. Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten). Wettveranstaltungen würden im Ergebnis „aufwandsintensiver“ (teurer) als Wettvermittlungen werden. Demgegenüber sei das Unternehmerrisiko für den Wettvermittler geringer, weil er keine betriebswirtschaftlichen Kalkulationen in Bezug auf die ihm vom Wettveranstalter vorgegebenen Wetten anstellen müsse. Dies mache es ihm auch leichter, die Wettbürosteuer in seine bestehende Kalkulation aufzunehmen. Der Landesgesetzgeber sei sich dessen bewusst gewesen und habe die Wettveranstaltung nicht in den Tatbestand des § 8 VergnStG aufgenommen.

Dass es sich bei der Wettveranstaltung und der Wettvermittlung um verschiedene Geschäftsmodelle handele, die unterschiedlich besteuert werden dürften, ohne dass das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstehe, habe auch der Bundesgesetzgeber erkannt. Nach § 17 Abs. 2 RennwLottG besteuere er nur die Veranstaltung von Sportwetten mit der bundesgesetzlichen Sportwettensteuer, nicht aber auch die Vermittlung von Sportwetten. Die Sportwettensteuer sei darauf ausgelegt, vom Wettveranstalter auf den Kunden abgewälzt zu werden. Daher werde sie vom Wettbüro als durchlaufender Posten an den Wettveranstalter weitergeleitet. Steuerschuldner sei der Wettveranstalter. Das Wettbüro als Wettvermittler werde nicht selbst besteuert.

Im Übrigen seien im Streitzeitraum im Land Bremen auch nur zwei Wettveranstalter (Buchmacher) steuerlich registriert gewesen. Ob bei diesen Steuerpflichtigen eine Besteuerung mit Wettbürosteuer in Frage komme, sei anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die bremische Wettbürosteuer sei kalkulatorisch auf die Kunden abwälzbar. Für die Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Wettkunden als Steuerträger reiche es aus, wenn die Steuer auf eine Abwälzung angelegt sei, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall gelinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 5, juris Rz 44). Für eine kalkulatorische Abwälzung sei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handele sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlasse, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrags zu wahren. Daher reiche die theoretische Möglichkeit zur Abwälzung aus (vgl. zur Vergnügungssteuer für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014 2 K 84/13 (1), EFG 2014, 964, unter II 5, juris Rz. 99 ff., und zur Tourismusabgabe (Citytax) BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, unter II 2 b aa, juris Rz 33 ff.). Dass die Klägerin hier willentlich von der Möglichkeit der Erhebung von Eintrittsgeldern, „Gebühren“ oder Ähnlichem keinen Gebrauch mache, ändere an der Abwälzbarkeit nichts. Auch der gegen eine kalkulatorische Abwälzbarkeit vorgebrachte Einwand der Klägerin, eine Umlegung der Wettbürosteuer auf die Kunden in der Weise, dass ein anteiliger Betrag auf den Wettscheinen ausgewiesen werde, würde zu einer Erhebung von Sportwettensteuer auf die Wettbürosteuer führen, greife nicht durch. Denn eine solche Wechselwirkung von Steuern sei dem deutschen Steuerrechtssystem immanent.

Entgegen der Ansicht der Klägerin werde das Gebot der Besteuerungsgleichheit auch nicht dadurch verletzt, dass die Wettbürosteuer nach § 11 Abs. 2 VergnStG BR nicht proportional zum Wetteinsatz, sondern nach der Zahl der Bildschirme erhoben werde. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 53 ff.), das sich nur mit dem Flächenmaßstab und nicht mit dem Bildschirmmaßstab befasse. Das BVerwG habe hervorgehoben, dass der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs habe (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 6, juris Rz 50). Nach dem BFH-Urteil vom 15. Juli 2015 II R 32/14 (BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, unter II 2 b cc aaa, juris Rz 55 ff.) zur bremischen Tourismusabgabe (Citytax) sei der Landesgesetzgeber bei örtlichen Aufwandsteuern nicht von Verfassungs wegen auf einen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt, der an den konkreten Aufwand anknüpfe. Vielmehr habe er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt werde, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehle und diese daher willkürlich wäre. Das BVerfG habe nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 b, juris Rz 58).

Der Landesgesetzgeber habe bei der Wettbürosteuer die vorgenannten Grenzen mit der Anknüpfung an die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab eingehalten. Wie in der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 bereits ausgeführt worden sei, sei der Bildschirmmaßstab ein realitätsnaher Ersatzmaßstab, der einen hinreichenden Bezug zum Aufwand der Wettkunden habe. Der Zusammenhang zwischen der Zahl der Bildschirme und den Wetteinnahmen des Franchisenehmers und damit letztlich dem Vergnügungsaufwand der Wettkunden werde auch … vom Franchisegeber Z … hergestellt, wo es unter der Überschrift „…“ heiße „…“. Diese Aussage bedeute nicht nur, dass je höher die für den Wettveranstalter akquirierten Wetteinnahmen durch die Wetten an den Bildschirmen (Wettautomaten) seien, umso höher seien die Vermittlerprovisionen, sondern auch, dass je mehr Bildschirme (Wettautomaten) aufgestellt würden, umso höher die Gesamtvergnügung ausfalle. Damit sei ein lockerer Bezug zwischen der Zahl der Bildschirme und dem Gesamtvergnügen gegeben.

Der gewählte Bildschirmmaßstab entspreche dem Zweck der Wettbürosteuer. Dieser liege in der Generierung von Steuereinnahmen und der ökonomischen Regulierung des Wettmarkts. Beides liege im öffentlichen Interesse. Der Landesgesetzgeber, der bei der Umsetzung des legitimen Zwecks der Wettbürosteuer eine Einschätzungsprärogative habe, habe sich entscheiden müssen, ob er sämtliche Bildschirme oder nur einzelne Geräte (Wettautomaten, Wettterminals, Wettkassen) der Besteuerung zugrunde lege. Die Gesamtvergnügungsveranstaltung eines Wettbüros bestehe gerade aus der Kombination von Wettautomaten und Mitverfolgungsmöglichkeiten an Bildschirmen. Die unterschiedlichen Arten von Bildschirmen seien voneinander abhängig und stünden mit dem Kasseninhalt (Aufwand) in einem engen Zusammenhang. Je mehr Bildschirme in einem Wettbüro aufgestellt würden, umso höher sei das Vergnügen der Wettkunden. Je höher das Vergnügen der Wettkunden sei, umso mehr Wetten würden vermittelt. Je mehr Wetten vermittelt würden, umso höher sei der Kasseninhalt. Je höher der Kasseninhalt sei, umso höher sei die Wettvermittlerprovision. Je höher die Wettvermittlerprovision sei, umso höher sei der Ertrag des Wettbüros. Zur Erhöhung des eigenen Gewinns habe der Wettbürobetreiber daher Interesse an der Vergnügungssteigerung durch Erhöhung der Zahl Bildschirme. Dies lasse sich empirisch auch dadurch belegen, dass noch immer kein Rückgang der Zahl der Bildschirme in der Stadtgemeinde Bremen zu verzeichnen sei.

Der Bestand habe sich von 716 Bildschirmen im Juli 2017 (Anfangsbestand) auf 728 Bildschirme im August 2017, 732 Bildschirme im September 2017, 749 Bildschirme im Oktober 2017, 790 Bildschirme im November und Dezember 2017, 791 Bildschirme im Januar 2018, 853 Bildschirme im Juli 2018 und 869 Bildschirme zum 31. Dezember 2018 erhöht. Bei der Klägerin sei die Zahl der angemeldeten Bildschirme seit Einführung der Wettbürosteuer ebenfalls gestiegen, nämlich von … Bildschirmen im Juli 2017, … Bildschirmen im August 2017 und … Bildschirmen im September 2017 auf … Bildschirme im Oktober und November 2017 und … Bildschirme im Dezember 2017.

Der BFH habe in seinem zum Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) ergangenen Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62, unter II 3 f, juris Rz 61, m. w. N.) bestätigt, dass der vergnügungssteuerliche Stückzahlmaßstab von 80 € je Gerät und Kalendermonat für Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig sei. Der bremische Gesetzgeber sei ausweislich der Ausführungen zu § 11 VergnStG BR (vormals § 12) in dem von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Gesetzesentwurf zur Einführung einer Wettbürosteuer (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 5) – in dem es heiße: „Die Steuer beträgt analog zu § 3 Absatz 3 Nummer 1a des Gesetzes (bei Automaten ohne manipulationssicheres Zählwerk, ohne Gewinnmöglichkeit in ähnlichen Unternehmen) je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 €.“ – davon ausgegangen, dass es sich bei Bildschirmen ebenfalls („analog“) um Unterhaltungsgeräte im vergnügungssteuerlichen Sinne handele. Die Landesgesetzgeber in Hamburg und Bremen verfolgten mit der Erhebung von Vergnügungssteuer identische Fiskalinteressen. Wenn der BFH gegen den in Hamburg geltenden vergnügungssteuerlichen Stückzahlmaßstab von 80 € je Gerät und Kalendermonat keine verfassungsrechtlichen Bedenken habe, bestünden erst recht keine Bedenken gegen den in Bremen geltenden niedrigeren Stückzahlmaßstab von 60 € je Gerät und Kalendermonat.

Die Wettbürosteuer sei auch vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 4, juris Rz 39 ff.). Eine Erdrosselungswirkung der Wettbürosteuer sei nicht erkennbar und werde auch nicht von der Klägerin geltend gemacht. Trotz Nachfrage habe die Klägerin die Höhe der vom Wettveranstalter an sie gezahlten Provisionen und ihrer tatsächlichen Wetteinnahmen nicht offengelegt.

Soweit die Klägerin geltend mache, die Wettbürosteuer sei unverhältnismäßig, nicht folgerichtig ausgestaltet und verstoße gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und das Kohärenzgebot, könne ihr nicht gefolgt werden.

Der Bildschirmmaßstab sei mangels milderer Besteuerungsmöglichkeiten verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Angemessenheit der Steuerbelastung sei eine Frage des Steuersatzes. Der Steuersatz habe sich im Streitzeitraum auf moderate 60,- € je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat belaufen. Bei einem Steuersatz in dieser Höhe überwiege das öffentliche Interesse an der Generierung von Steuereinnahmen und der ökonomischen Regulierung des Wettmarkts das Interesse des Wettbürobetreibers an einer geringen Steuerlast. Die Abgabenordnung sehe zudem bei Unbilligkeit im Einzelfall diverse Antragsmöglichkeiten vor. Saisonalen Schwankungen könnten zudem durch ein „Abhängen“ der Bildschirme kompensiert werden.

Dass der Spielbankunternehmer im Land Bremen nach § 8 des bremischen Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank für den Betrieb der Spielbank (SpielbankG) von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern (z. B. der Vergnügungssteuer) befreit sei, die der Gesetzgebung des Landes unterlägen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stünden, erlaube nicht den Schluss, dass das mit der Einführung der Wettbürosteuer verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht nicht folgerichtig umgesetzt worden sei und die Wettbürosteuer gegen das Kohärenzgebot verstoße. Denn der Spielbankunternehmer sei nach § 5 SpielbankG verpflichtet, statt Steuern eine Spielbankabgabe und eine weitere Leistung zu entrichten. Zudem habe der Landesgesetzgeber den Spielbankunternehmer der ständigen Aufsicht durch die Finanzämter unterworfen („Spielbankaufsicht“). Bei einem Wettbüro finde eine Überprüfung durch die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle lediglich im Rahmen der Wettbürosteuer-Nachschau statt (§ 14 VergnStG BR). Aus wirtschaftlicher Sicht handele es sich daher um unterschiedliche Sachverhalte. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20, NVwZ 2017, 1111) ergebe sich nichts anderes.

Einen Verstoß der Wettbürosteuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung habe das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 3, juris Rz 29 ff.) verneint. Zudem mache die Tabelle 44 des von der Klägerin als Anlage 6 zu ihrer Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten Ergebnisberichts „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland“ der BZgA aus dem Jahr 2016, die nach unproblematischem, auffälligem und problematischem Glücksspiel differenziere, deutlich, dass es auch bei Sportwetten auffällig und problematisch Glücksspielende gebe. Diese grundsätzliche Erkenntnis werde nicht durch die in Tabelle 12 auf Seite 38 des von der Klägerin als Anlage 7 zu ihrer Klageschrift vom 4. Januar 2018 vorgelegten Endberichts des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags (Endgültige Fassung: 10.04.2017) erschüttert, wonach von den Patienten und Patientinnen mit pathologischem Spielverhalten in stationärer Behandlung nur 14,0 % Geld- und Sportwetten getätigt hätten, während 75,6 % Geldspielautomaten in Spielhallen genutzt hätten. Hierbei blieben nämlich die auffällig Glücksspielenden, die sich noch nicht in stationärer Behandlung befänden, unberücksichtigt. Nach der Abbildung 16 auf Seite 36 des vorgenannten Endberichts des Landes Hessen wiesen Sportwetten (Festquotenwetten) mit 36,05 Risikopunkten im Vergleich zu Geldspielautomaten mit 54,35 Risikopunkten ein ähnlich hohes Risikopotential auf. Dies werde bestätigt durch den – als Anlage 1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 8. März 2018 vorgelegten – Bericht „Glücksspiel und Glücksspielsucht – Aktuelle Situation und Empfehlungen für Bremen“ der Bremer Fachstelle Glücksspielsucht (Stand: 22.09.2017), wonach Geldspielautomaten, Sportwetten und Casinospiele im Internet besonders stark mit Problemspielverhalten assoziiert seien. Ausweislich der Tabelle 1 auf Seite 6 des Berichts ergebe sich das Gefährdungspotential von Sportwettbüros und Internetsportwetten privater Anbieter aus der steigenden Teilnehmerrate in der Bevölkerung, insbesondere unter jungen Männern.

In dem vorgenannten Bericht werde auf Seite 3 außerdem hervorgehoben, dass in Bremen bereits ein expandierender unregulierter Sportwettenmarkt auch bei terrestrischen Angeboten entstanden sei, was sich im bremischen Stadtbild in Form einer vermehrten Anzahl an Sportwettbüros niedergeschlagen habe. Die vermehrte Anzahl von Wettbüros wirke sich durch die hohe Bevölkerungsdichte in Bremen wesentlich stärker aus als in anderen Bundesländern. Hierauf hätten auch die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag an die Stadtbürgerschaft, ein Ortsgesetz zur Erhebung der Wettbürosteuer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen zu beschließen (Bremische Bürgerschaft Stadtbürgerschaft, Drucksache 19 / 377 S vom 27. September 2016, Seite 1) mit der Formulierung „In manchen Stadtgebieten schossen Wettbüros in den letzten Jahren wie Pilze aus dem Boden.“ abgestellt. Der empirische Befund stehe im Einklang mit der Feststellung auf Seite 24 des als Anlage 7 zur Klageschrift der Klägerin vom 4. Januar 2018 vorgelegten Endberichts des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags (Endgültige Fassung: 10.04.2017), wonach in den letzten Jahren der Markt der nichtregulierten Glücksspiele stärker gewachsen sei als der Markt der regulierten Glücksspiele. Neben der Bekämpfung der Spielsucht liege der Hauptzweck der Wettbürosteuer ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 3 ff.) in der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Als Haushaltsnotlageland habe Bremen Einnahmepotentiale stets voll auszuschöpfen. Die Wettbürosteuer rechtfertige sich – unbeschadet eines Lenkungszwecks – allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 4, juris Rz 42).

Ein Eingriff in Art. 56 und Art. 49 AEUV liege aus den in der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 genannten Gründen nicht vor. Soweit die Klägerin argumentiere, dass mit der Wettbürosteuer des VergnStG BR ein wirtschaftlicher Druck auf Wettveranstalter dahin ausgeübt werde, eine eigene Zweigstelle oder Niederlassung in Bremen zu begründen, verkenne sie, dass Wettveranstalter den eigenen Regelungen des bundesgesetzlichen RennwLottG unterlägen, die für die Wettvermittlung nicht gälten. Von einer Privilegierung der Wettveranstalter könne keine Rede sein, da beide Unternehmensformen mit Steuern belegt würden, die auf die Kunden abgewälzt werden könnten.

Aus den Gründen

B. Entscheidungsgründe

Das vorlegende Gericht setzt das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die aus dem Tenor ersichtliche Frage aus. Die Vorlage an das BVerfG ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der Senat § 11 Abs. 2 VergnStG BR für verfassungswidrig hält. Der Senat ist davon überzeugt, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

1. Verfassungsrechtliche Beurteilung des § 11 Abs. 2 VergnStG BR

a) Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als darin als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, vorgesehen ist. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Senats ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt.

aa) Steuergegenstand der Wettbürosteuer ist nach der Gesetzesbegründung der (Vergnügungs-)Aufwand des Wettkunden, der durch den Einsatz von privaten Mitteln zum Abschluss und zur Verfolgung von Wetten in einem Wettbüro im Land Bremen entsteht, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 4). Mit der Wettbürosteuer will der bremische Gesetzgeber die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wettkunden belasten. In dieser Absicht liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C I 1 b, juris Rz 46). Aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands ergibt sich auch, dass die Wettbürosteuer lediglich den in einem Wettbüro im Land Bremen getätigten und damit örtlich radizierten Aufwand erfasst  (zur Voraussetzung der örtlichen Radizierung BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72, unter B I 4, juris Rz 79).

Zum Wesen einer Aufwandsteuer gehört außerdem, dass sie auf Abwälzbarkeit angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerschuldner nicht die rechtliche Gewähr dafür geboten werden, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll. Vielmehr reicht es aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, juris Rz 67). Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – treffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 c, juris Rz 62). Dieses Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer erfüllt die Wettbürosteuer. Denn nach den Vorstellungen des bremischen Gesetzgebers, wie sie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich niedergelegt sind (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 4), soll der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuldner die Wettbürosteuer auf den Wettkunden als denjenigen, der die Steuer letztlich tragen soll, kalkulatorisch abwälzen können, indem er entsprechende betriebswirtschaftliche Überlegungen („Wirtschaftlichkeitsberechnungen“, siehe Bremische Bürgerschaft, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 3) anstellt. Eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Wettbürosteuer auf den Wettkunden erscheint auch nicht generell unrealistisch. Es ist nicht ersichtlich, warum der Betreiber eines Wettbüros die von ihm zu zahlende Wettbürosteuer nicht, ebenso wie z. B. der Betreiber einer Spielhalle die von ihm zu zahlende Vergnügungssteuer (dazu z. B. BFH, Urteile vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 3 c aa, ee, juris Rz 42 f., 50 f.; vom 25. April 2018 II R 42/15, BFH/NV 2018, 977, unter II 2 c aa, ff, juris Rz 26 f., 33 f.), in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen kann.

Wie bei Aufwandsteuern typisch, ist die Wettbürosteuer zudem als indirekte Steuer ausgestaltet, bei der nicht der Wettkunde als Steuerträger, sondern der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuldner die Steuer an die Steuerbehörde abführt (vgl. zur indirekten Besteuerung bei Vergnügungssteuern BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C I 2 a, juris Rz 49).

Danach handelt es sich nach der Konzeption des bremischen Gesetzgebers bei der Wettbürosteuer als Unterart der Vergnügungssteuer um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2a GG, für die eine Befugnis des Landes Bremen zur Gesetzgebung besteht (vgl. zum Typus einer Aufwandsteuer BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, BVerfGE 114, 316, unter C II 1 a aa, juris Rz 87, m. w. N.). Aus der typologischen Einordnung der Wettbürosteuer als Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2a GG folgt zugleich der Maßstab für die Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind hingegen ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz. Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen. Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, verliert er die Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1046, unter C I 2 b, juris Rz 51).

bb) Der als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab heranzuziehende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B I 1, juris Rz 31; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C I 1, juris Rz 69, m. w. N.; vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, unter B I 2 a, juris Rz 78, m. w. N.; vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D I, juris Rz 50, m. w. N.; vom 15. Januar 2014 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, unter II 1 a, juris Rz 53, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, BVerfGE 148, 217, unter B I 1, juris Rz 103).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D I, juris Rz 50, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, BVerfGE 148, 217, unter B I 1, juris Rz 104 m. w. N.).

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (z. B. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D I, juris Rz 51, m. w. N.). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, unter C II 1 c, juris Rz 58, m. w. N.). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (z. B. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D I, juris Rz 51, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, BVerfGE 148, 217, unter B I 1, juris Rz 105). Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D I, juris Rz 52, m. w. N.) neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an.

Wie für die Ertragsteuern gilt auch für die Wettbürosteuer als Aufwandsteuer das Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, unter II 2 a, juris Rz 61, zur Zweitwohnungsteuer). Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C I 1 b, juris Rz 46). Für die Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb maßgeblich, ob die in § 11 Abs. 2 VergnStG BR als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer herangezogene Zahl der Bildschirme in einem Wettbüro die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Wettkunden widerspiegelt.

cc) Für eine materiell verfassungsmäßige Aufwandsteuer muss der Gesetzgeber eine Bemessungsgrundlage wählen, in der der Aufwand sachgerecht erfasst wird. Für eine Vergnügungssteuer ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab. Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Dies gilt auch für die Wettbürosteuer als besondere kommunale Vergnügungssteuer.

Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Das BVerfG hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.

Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 b, juris Rz 57 ff., m. w. N.). Dementsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 2, juris Rz 63 ff., m. w. N.).

Die Besteuerung anhand der Zahl der Bildschirme im Wettbüro führt zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Das Halten von Bildschirmen wird danach gleich hoch besteuert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Wettkunden im jeweiligen Besteuerungszeitraum Vergnügungsaufwand betrieben haben. Nach der Gesetzesbegründung entsteht der Aufwand des Wettkunden durch den Einsatz von privaten Mitteln für den Abschluss von Wetten und das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 19 / 817 vom 2. November 2016, Seite 4). Dieser Aufwand ergibt sich nicht aus der Zahl der Bildschirme in einem Wettbüro. Die Zahl der Bildschirme bildet auch nicht typischerweise den Aufwand des Wettkunden ab. Ein zumindest lockerer Bezug zwischen der Zahl der Bildschirme in einem Wettbüro und dem individuellen, wirklichen Aufwand des Wettkunden durch den Einsatz von privaten

Mitteln für den Abschluss von Wetten und das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ist nicht feststellbar. Die Zahl der Bildschirme vermag daher nicht den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten, hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem eigentlichen Besteuerungsgrund – die im Vergnügungsaufwand des Wettkunden zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Konsumfähigkeit) – auch nur einigermaßen angemessen zu erfassen. Sie ist damit kein verlässlicher Maßstab, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Steuererhebung sein könnte (ebenso G. Kirchhof, Die verfassungsgeforderte Neubemessung der Wettbürosteuern, Gutachten im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes e. V., März 2019, Seite 37, 40).

b) Die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab kann nicht deswegen angewendet werden, weil es an einem anderen tauglichen Maßstab für den Aufwand des Wettkunden durch den Einsatz von privaten Mitteln für den Abschluss von Wetten und das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen fehlte. Die Verfassungswidrigkeit dieses Maßstabs entfällt nicht dadurch, dass sich andere in der Praxis verwendete Maßstäbe, wie z. B. der Flächenmaßstab (dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 53 ff.), ebenfalls als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar erwiesen haben. Es ist vielmehr Sache der normgebenden Körperschaft, der Besteuerung einen Maßstab zugrunde zu legen, der den erforderlichen Wirklichkeitsbezug aufweist.

Dass der Wetteinsatz eine Bezugsgröße für eine Wettbürosteuer ist, die eine hinreichende Wirklichkeitsnähe aufweist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 53 ff.), bereits festgestellt (siehe auch Bick, jurisPR-BVerwG 23/2017 Anm. 1, unter C und D). Ein am Wetteinsatz anknüpfender Steuermaßstab erfasst den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Wettkunden ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Maßstab der Zahl der Bildschirme. Im Ergebnis bildet er auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden proportional ab. Der hohe Aufwand des Vielwettenden schlägt sich in höheren Wetteinsätzen nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung beim Wettbürobetreiber. Dass die Steuererhebung beim Wettbürobetreiber als Steuerschuldner gleichwohl indirekt bleibt und deshalb den Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden nicht unmittelbar erfasst, ändert nichts an der größeren Wirklichkeitsnähe des am Wetteinsatz anknüpfenden Steuermaßstabs.

Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass typischerweise nicht alle Wettkunden, die in einem Wettbüro Wetten abschließen, auch für alle abgeschlossenen Wetten die Wettergebnisse an Bildschirmen mitverfolgen, also durchgängig von der in Wettbüros ohne zusätzliches Entgelt angebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Wettergebnisse an Bildschirmen mitzuverfolgen. Soll nach der Konzeption des Landesgesetzgebers nicht jeder Einsatz von privaten Mitteln zum Abschluss von Wetten in einem Wettbüro besteuert werden, sondern nur der Einsatz von privaten Mitteln zum Abschluss von Wetten in Verbindung mit dem Verfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen, so spricht dies nicht gegen einen an den Wetteinsatz anknüpfenden Steuermaßstab. Verfolgt typischerweise ein Wettkunde, der in einem Wettbüro Wetten abschließt, nicht alle Wettergebnisse an Bildschirmen mit, und verfolgt typischerweise auch nur ein Teil der Wettkunden, die in einem Wettbüro Wetten abschließen, die Wettergebnisse an Bildschirmen mit, ergibt sich hieraus lediglich, dass als Steuermaßstab nur an einen Teil des Wetteinsatzes bzw. einen Teil aller Wetteinsätze angeknüpft werden kann. Bei der sachgerechten Erfassung jener Teile steht dem Landesgesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2007 1 BvR 2228/02, NVwZ-RR 2008, 1, unter II 2 b dd, juris Rz 42). Der weite Spielraum des Landesgesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 1 a, juris Rz 55), der auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des am Wetteinsatz anknüpfenden Steuermaßstabs besteht, erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen (vgl. auch G. Kirchhof, Die verfassungsgeforderte Neubemessung der Wettbürosteuern, Gutachten im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes e. V., März 2019, Seite 47 f.).

Soweit eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer unzulässig in die Steuerkompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 GG, von der dieser mit der Einführung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1424) Gebrauch gemacht hat, eingriffe (verneinend wohl BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 2 c, juris Rz 28, mit dem Hinweis auf die geringe steuerliche Belastung des dortigen Klägers sowie darauf, dass Online-Wetten, die nach wie vor den größten Marktanteil der Sportwetten haben, von der kommunalen Wettbürosteuer ausgenommen seien), wäre ein solcher Befund nicht geeignet, die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab für die Wettbürosteuer zu rechtfertigen.

Das Gleiche gilt, falls der doppelte steuerliche Zugriff auf das private Wettverhalten durch die bundesgesetzlich geregelte Sportwettensteuer einerseits und eine an den Wetteinsatz anknüpfende landesgesetzlich geregelte Wettbürosteuer andererseits Art. 105 Abs. 2a GG widerspräche, wonach örtliche Aufwandsteuern nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sein dürfen. Denn die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Einschränkung ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat es nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuergegenstand, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, BVerfGE 65, 325, unter B I 5, juris Rz 84).

c) Die durch die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab erzwungene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte lässt sich nicht durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Bei einer Besteuerung anhand des Wetteinsatzes müsste dieser der steuererhebenden Körperschaft zwar bekannt sein. Die Ermittlung des Wetteinsatzes ist jedoch keine zeitaufwändige und schwierige Aufgabe. Denn die in einem Wettbüro ausgegebenen Belege weisen schon jetzt regelmäßig den Wetteinsatz sowie die darauf entfallende „Gebühr“ i. H. v. 5 % Sportwettensteuer aus. Hiervon ausgehend lässt sich unproblematisch eine weitere, an den Wetteinsatz anknüpfende Steuer berechnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der zur Verfügung stehende wirklichkeitsnähere Maßstab des Wetteinsatzes nicht handhabbar wäre (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 57; Prof. Dr. Dieter Birk (Institut für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster), Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer vom 5. November 2014, Seite 24 f.).

Etwaige Praktikabilitätsvorteile, welche die Verwendung der Zahl der Bildschirme anstelle des Wetteinsatzes als Steuermaßstab unter dem Gesichtspunkt verminderter Manipulationsmöglichkeiten und eines verminderten Kontrollaufwands für die steuererhebende Körperschaft erbrächte, können die Beeinträchtigungen des Grundsatzes der gleichen Lastenzuteilung nicht rechtfertigen. Etwaige Manipulationsmöglichkeiten beträfen danach nicht nur eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer des Landes, sondern auch die ebenfalls an den Wetteinsatz anknüpfende Sportwettensteuer des Bundes nach § 17 Abs. 2 RennwLottG. Es wäre Aufgabe der Finanzverwaltung, etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, deren Nutzung mit einem nicht ganz unerheblichen kriminellen Aufwand verbunden wäre, durch entsprechende Kontrollen entgegenzuwirken (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280, NVwZ-RR 2008, 55, unter II 3 b, juris Rz 29, m. w. N.). Im Übrigen hat das BVerwG (Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9, ZKF 2017, 257, unter 7, juris Rz 57) hervorgehoben, dass ein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, die ebenfalls anhand des Wetteinsatzes erhoben wird, nicht vorliegt und es ein ungerechtfertigter Verdacht „ins Blaue hinein“ wäre, sämtlichen Wettbürobetreibern Manipulationen zu unterstellen.

d) Die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab kann vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht im Hinblick darauf Bestand haben, dass mit der Erhebung der Wettbürosteuer zulässigerweise Lenkungsziele, namentlich in Gestalt des Spielerschutzes und der Eindämmung der Spielsucht bei Wetten, insbesondere Livewetten, verfolgt werden können. Ein derartiger Lenkungszweck rechtfertigt es nicht, Ungleichbehandlungen durch die Verwendung der Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab hinzunehmen. Diesem Maßstab fehlt der erforderliche Bezug zu dem Vergnügungsaufwand der Wettkunden unabhängig davon, ob mit der Steuererhebung Lenkungsziele verfolgt werden oder nicht. Der Lenkungszweck vermag diesen Bezug nicht zu ersetzen und sein Fehlen nicht auszugleichen. Es bleibt der normgebenden Körperschaft unbenommen, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung der Lenkungsziele zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, unter C II 2 b cc, juris Rz 89, m. w. N.).

e) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass mit dem Wetteinsatz ein wirklichkeitsnäherer Maßstab deswegen nicht zur Verfügung stünde, weil dieser stärker am Aufwand der Wettkunden orientierte Maßstab mit dem Unionsrecht nicht vereinbar wäre.

aa) Der Einführung einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer hätte Unionsrecht nicht entgegengestanden. Eine solche Wettbürosteuer hätte nicht gegen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, Seite 1) verstoßen.

Nach Art. 401 MwStSystRL hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer unionsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Art. 401 MwStSystRL verbietet nach seinem Sinn und Zweck nur solche Steuern, Abgaben und Gebühren, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 401 MwStSystRL der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 27 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 36; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280, NVwZ-RR 2008, 55, unter II 4 a, juris Rz 34, m. w. N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG-, die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene MwStSystRL neu gefasst wurde; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 a aa, juris Rz 66, zu Art. 401 MwStSystRL).

Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 28 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 37; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280, NVwZ-RR 2008, 55, unter II 4 a, juris Rz 33 m. w N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG; EuGH, Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, EU:C:2008:663, Rz 31; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 a aa, juris Rz 67; beide zu Art. 401 MwStSystRL).

Eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer in einem Mitgliedstaat hätte danach nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) i. S. des Art. 401 MwStSystRL. Sie erfüllte die nach der Rechtsprechung des EuGH maßgebenden vier wesentlichen Merkmale in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie würde nicht allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gelten, sondern nur für Wetten, die in Wettvermittlungsstellen im Land Bremen angenommen werden, in denen auch das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist. Außerdem würde sie nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können. Sie würde vielmehr nur auf einer Stufe erhoben.

bb) Die Einführung einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer im Land Bremen hätte auch nach der Auslegung des Art. 401 MwStSystRL durch Generalanwältin Kokott nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.

Zwar hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 92 ff.) die Auffassung vertreten, dass die abstrakten Voraussetzungen einer Anwendung des Art. 401 MwStSystRL der Korrektur bedürften, um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu sichern. Dieser Ansicht ist der EuGH im Urteil vom 5. Februar 2014 C-385/12, Hervis Sportés Divatkereskedelmi (ECLI:EU:C:2014:47) allerdings nicht gefolgt. Nach diesem Urteil verstößt die zu beurteilende ungarische Sondersteuer gegen Unionsrecht, wenn sie mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) unvereinbar ist, was vom nationalen Gericht nach den Vorgaben des EuGH zu prüfen ist. Auf Art. 401 MwStSystRL ist der EuGH nicht eingegangen. Zudem machen die weiteren Ausführungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113) ihre Auffassung deutlich, dass die Besteuerung von Spielen und Wetten auch nach Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems weiterhin zulässig geblieben sei. Ihrer Ansicht nach verbiete Art. 401 MwStSystRL nach seinem Sinn und Zweck und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nur solche Steuern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 100). Dies treffe bei den in Art. 401 MwStSystRL ausdrücklich genannten Steuerarten wie etwa der Besteuerung von Spielen und Wetten nicht zu. Solche speziellen Umsatzsteuern blieben auch nach Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems weiterhin zulässig. Verboten seien lediglich allgemeine Umsatzsteuern. Nur diese hätten eine Reichweite, die in der Lage sei, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113).

Bei einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer hätte es sich nicht um eine allgemeine Umsatzsteuer gehandelt. Sie würde nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in einem Mitgliedstaat erfassen und hätte damit keine Reichweite, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnte. Auf die Bemessung der Steuer im Einzelnen käme es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 a aa und bb, juris Rz 72, 74).

cc) Die Einführung einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer in einem Mitgliedstaat hätte auch nicht gegen Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Richtlinie 2008/118/EG) verstoßen. Nach dieser Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten Steuern erheben auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die Richtlinie 2008/118/EG wäre auf eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer in einem Mitgliedstaat nicht anwendbar. Sie betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) sowie nach ihrem Art. 1 Abs. 3 andere Waren sowie Dienstleistungen. Da Steuergegenstand einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer nicht die Dienstleistung, die der Wettbürobetreiber gegenüber den Wettkunden, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden wäre, unterfiele eine solche Steuer auch nicht der Richtlinie 2008/118/EG (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8/17, ZKF 2018, 23, unter 1 b, juris Rz 6 ff.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 b, juris Rz 76).

2. Erheblichkeit der Vorlage für die Entscheidung über die Klage

Die Entscheidung über die Klage hängt von der Gültigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR ab (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).

a) Die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das vorlegende Gericht sind gegeben. Die Klage ist zulässig.

b) Die Klage kann nicht schon deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin behauptet, dass in ihren Wettvermittlungsstellen das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen nicht möglich sei und sie daher keine Wettbüros i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR betreibe.

Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass es sich auch bereits im Streitzeitraum Juli 2017 bei den … Wettvermittlungsstellen der Klägerin in der Stadtgemeinde Bremen um Wettbüros i. S. des § 9 Abs. 1 VergnStG BR handelte.

Nach dem in der Gesetzesbegründung zu §§ 8 ff. VergnStG BR genannten Zweck der Einführung einer Wettbürosteuer und dem systematischen Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 VergnStG BR und § 11 Abs. 1 Satz 1 VergnStG BR, wonach ein Bildschirm jede feste oder mobile elektrische Anzeige ist, die es ermöglicht, Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen, ist unter der in § 9 Abs. 1 VergnStG BR aufgeführten Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen jede Form des Beobachtens einzelner Schritte der Entwicklung einer Wette an Bildschirmen zu verstehen, z. B. durch Betrachten der Spielstände und Wettquoten für ein Sportereignis am Bildschirm eines Wettautomaten oder an einem aufgehängten Quotenbildschirm, durch Anschauen des zeitgleich oder zeitversetzt wiedergegebenen Sportereignisses, auf das gewettet wurde bzw. werden kann (Wettveranstaltung), an einem Bildschirm für Sportübertragungen oder durch Ablesen am Bildschirm eines Wettautomaten oder an einem Kundenbildschirm des Kassensystems, ob eine abgeschlossene Wette gewonnen wurde und wie hoch der individuelle Wettgewinn ist. Dabei müssen nicht für alle in einer Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten sämtliche Schritte der Entwicklung an Bildschirmen tatsächlich beobachtbar sein. Nach dem in § 9 Abs. 1 VergnStG BR i. V. m. § 11 VergnStG BR zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ist für die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen allerdings erforderlich, dass zumindest für einzelne Wetten alle Schritte der Entwicklung an Bildschirmen beobachtbar sind, also in der jeweiligen Wettvermittlungsstelle nicht nur Quotenbildschirme und Wettautomaten vorhanden sind, sondern zugleich Bildschirme mit Sportübertragungen, die mit einem Receiver eines TV-Anbieters, z. B. Sky Deutschland, verbunden sind, der einzelne Sportereignisse auch live überträgt. Unschädlich ist dann, dass – was im Übrigen angesichts der Vielzahl von Sportereignissen schon räumlich-technisch unmöglich wäre – nicht alle bewettbaren Sportereignisse auf den Bildschirmen für Sportübertragungen in einer Wettvermittlungsstelle gezeigt werden, sondern nur eine kleine Auswahl.

Durch eine solche weite Auslegung des Begriffs „Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen“ wird die Wortlautgrenze nicht überschritten. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VergnStG BR, neben der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs den Markt der Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) in Bremen ökonomisch zu regulieren (FG Bremen, Beschluss vom 2. Mai 2018 2 V 76/18 (1), juris Rz 80, nachgehend BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 VIII B 91/18, BFH/NV 2019, 306, juris).

Unstreitig waren im Streitzeitraum Juli 2017 in den … Wettvermittlungsstellen der Klägerin in der Stadtgemeinde Bremen Bildschirme mit Sportübertragungen vorhanden, die mit einem Receiver des TV-Anbieters Sky Deutschland verbunden waren, der einzelne Sportereignisse auch live übertrug.

c) Das vorlegende Gericht würde im Falle der Gültigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR zu einem anderen Ergebnis kommen als im Falle der Ungültigkeit.

Nach § 8 VergnStG BR unterliegt der Besteuerung der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist. Nach § 11 Abs. 2 VergnStG BR beträgt die Steuer für den in § 8 bezeichneten Aufwand je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 €. Die Steuer wird also pauschal pro Bildschirm erhoben. Steuerschuldner ist gemäß § 10 VergnStG BR der Betreiber des Wettbüros. Bei Gültigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR wäre die angefochtene Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2017 und des Bescheides über die Festsetzung von Wettbürosteuer für Juli 2017 vom 26. November 2018 rechtmäßig und würde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage wäre als unbegründet abzuweisen.

Demgegenüber wäre eine andere Entscheidung zu treffen, wenn die Vorschrift des § 11 Abs. 2 VergnStG BR ungültig wäre. Wäre § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit der Verfassung insoweit unvereinbar, als darin die Wettbürosteuer nach der Zahl der Bildschirme (Stückzahlmaßstab) bemessen wird, müsste die Klage entweder in vollem Umfang Erfolg haben, weil das Fehlen einer die Bemessungsgrundlage festlegenden Regelung eine Wettbürosteuerfestsetzung nicht zulässt, oder das Ausgangsverfahren müsste gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage für den streitigen Zeitraum (Juli 2017) neu geregelt hat. Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes. Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle spielen, dass im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das BVerfG gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, unter B I, juris Rz 33, m. w. N.).

Eine den Verstoß des § 11 Abs. 2 VergnStG BR gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließende verfassungskonforme Auslegung scheidet aus. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 VergnStG BR ist eindeutig und bietet keinen Raum für eine Auslegung, die eine Erhebung der Wettbürosteuer nach dem Wetteinsatz ermöglichen würde.

d) Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und einen Verstoß gegen Art. 20 und 21 EU-Grundrechtecharta geltend macht.

Wenn feststeht, dass ein Gesetz dem Unionsrecht widerspricht und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, ist das Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich i. S. v. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Ist die unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es hingegen aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EGV-) und Art. 100 Abs. 1 GG. Zwar kann es ohne vorherige Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH dazu kommen, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüft, das wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gar nicht angewandt werden darf. Umgekehrt bliebe aber ohne Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das BVerfG im Verfahren der Vorabentscheidung für den EuGH offen, ob die Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen Maßstäben im Übrigen gültige und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft. In dieser Situation darf ein Gericht, das sowohl europarechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel hat, nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen entscheiden, welches Zwischenverfahren es zunächst einleitet. Bei strittiger unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 1 BvL 4/00, BGBl I 2006, 2665, BVerfGE 116, 202, unter 8, juris Rz 52; vom 18. November 2008 1 BvL 4/08, EzA § 622 BGB 2002 Nr 6, BVerfGK 14, 429, unter III 2 a, juris Rz 12).

Im Streitfall steht nicht bereits ohne eine Vorlage an den EuGH fest, dass §§ 8 ff. VergnStG BR im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Wie oben zu 1. ausgeführt, ist das vorlegende Gericht davon überzeugt, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Demgegenüber drängen sich dem vorlegenden Gericht Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der §§ 8 ff. VergnStG BR nicht auf.

aa) Eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen i. S. v. Art. 56 f. AEUV liegt u. a. bei Dienstleistungen vor, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 26 m. w. N.). Danach ist die Dienstleistungsfreiheit auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettveranstalter, die den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros in Bremen anbieten, anwendbar. Für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit genügt es im Übrigen schon, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im Inland (Bremen) den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros anzubieten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 27 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 c aa, juris Rz 78).

(1) Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 c cc, juris Rz 80). Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 c cc, juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22, unter II 1 d, juris Rz 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, ZKF 2018, 143, juris Rz 64, 66).

Für das vorlegende Gericht liegt ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV nicht auf der Hand. Insbesondere liegt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wettveranstaltern durch die Festsetzung und Erhebung von Wettbürosteuer nach §§ 8 ff. VergnStG BR eher fern.

Die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer hängen nicht davon ab, ob die Wettveranstalter, die den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros in Bremen anbieten, ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland haben. Eine unmittelbare Diskriminierung ist daher nicht feststellbar.

Aber auch eine mittelbare Diskriminierung drängt sich nicht auf. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt worden, dass die mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wettveranstalter, die den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros in Bremen anbieten oder daran interessiert sind, faktisch benachteiligt werden durch die Belastung der Wettbürobetreiber (Wettvermittler) oder – falls eine Überwälzung gelingt – der Wettkunden mit Wettbürosteuer. Nachteilige Auswirkungen der Wettbürosteuer auf die Kalkulation, den Umsatz oder den Gewinn ihres Vertragspartners, des Wettveranstalters Z, oder sonstiger in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettveranstalter hat die Klägerin weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Vielmehr trägt sie lediglich vor, dass ihr als Wettvermittler und ihren Wettkunden die Wettquoten von dem Wettveranstalter Z vorgegeben seien und ihre Belastung mit Wettbürosteuer keinen Einfluss auf deren Kalkulation habe.

Dass wegen der Wettbürosteuer Umsatz- und Gewinneinbußen der Wettveranstalter oder Wettbewerbsverzerrungen durch die Abwanderung von Wettkunden in andere Glücksspielbereiche entstehen könnten, liegt nicht nahe. Denn die Klägerin macht geltend, dass die Wettkunden mangels Abwälzbarkeit mit Wettbürosteuer nicht belastet werden könnten, sondern die Wettbürobetreiber (Wettvermittler) die Wettbürosteuer wirtschaftlich zu tragen hätten. Die Wettkunden haben daher nach dem eigenen Vortrag der Klägerin derzeit keinen Anlass, Wettbüros in Bremen wegen der Wettbürosteuer zu meiden.

Ebenso erscheint es fernliegend, dass im Falle einer möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Belastung der Wettkunden mit Wettbürosteuer, etwa durch Erhebung eines Eintrittsgeldes beim Besuch eines stationären Wettbüros, die Wettkunden in andere Glücksspielbereiche abwandern. Die schon jetzt bestehende Möglichkeit, im Internet oder via Smartphone-App eigenständig Wetten mit dem Wettveranstalter Z abzuschließen, spricht dafür, dass Wettkunden bei einer zukünftigen wirtschaftlichen Belastung mit Wettbürosteuer beim Besuch der stationären Wettbüros der Klägerin entweder auf vorgenannte Möglichkeit ausweichen oder gerade wegen des nur in stationären Wettbüros vorhandenen zusätzlichen Services beim Wetten und bei der Gewinnauszahlung und/oder des Angebots, in geselliger Runde die Wettergebnisse an Bildschirmen (auch) mit Sportübertragungen zu verfolgen, mit Gleichgesinnten „fachzusimpeln“ und dabei einen Snack oder ein Getränk zu sich zu nehmen, ihre wirtschaftliche Belastung akzeptieren. Anhaltspunkte dafür, dass am Wettangebot und den Wettquoten des Wettveranstalters Z Interessierte auf das Vergnügen beim Abschluss von Wetten mit diesem Wettveranstalter wegen einer Belastung mit Wettbürosteuer beim Besuch der stationären Wettbüros der Klägerin gänzlich verzichten werden, also nicht auf die Internet- und App-Angebote dieses Wettveranstalters ausweichen, sondern zu der vergleichsweise sehr beschränkten Auswahl an Wetten in stationären Annahmestellen der Bremer Toto und Lotto GmbH, in denen im Übrigen bereits jetzt eine Gebühr für jeden Wettauftrag/Wettschein erhoben wird (Bl. … der Gerichtsakten Band III), oder gar zu einer fundamental anderen Art von Vergnügen wechseln, etwa zu dem vergleichsweise mechanischen Spiel an Geldspielautomaten, ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Beteiligten und den von ihnen in das vorliegende Verfahren eingeführten Berichten, Studien und gutachterlichen Stellungnahmen. Wenngleich Sportereignisse letztlich genauso auf Zufall beruhen wie andere Glücksspielformen, unterscheidet sich das Wetten auf Sportereignisse von dem Spiel an Geldspielautomaten aus Sicht der Wettkunden gerade dadurch, dass suggeriert wird, ein Ergebnis aufgrund einer eventuell vorhandenen sportbezogenen Kenntnis besser vorhersagen und damit eine bessere Gewinnchance erzielen zu können (vgl. den – von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 auf Seite 27 mit einem Link in Form einer Internetadresse zur Verfügung gestellten – BzgA-Forschungsbericht „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2017 und Trends“ vom 15. Februar 2018, Seite 204 f.).

Soweit in dem potentiellen Ausweichen der Wettkunden zu Online-Wetten im Falle ihrer möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Belastung mit Wettbürosteuer beim Besuch stationärer Wettbüros eine Konterkarierung der vom Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Kanalisierung weg vom Online-Glücksspiel hin zu stationären Spielangeboten gesehen werden sollte, folgt hieraus keine mittelbare Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wettveranstalter. Vielmehr profitieren sie vom Abschluss von Online-Wetten mindestens im gleichen Maße wie vom Abschluss von Wetten über Wettvermittler in stationären Wettbüros. Unabhängig davon erscheint dem vorlegenden Gericht die Annahme, dass der Abschluss von Online-Wetten größere Suchtgefahren mit sich bringt als der Abschluss von Wetten über Wettvermittler in stationären Wettbüros, evaluierungsbedürftig. Die von den Beteiligten in das vorliegende Verfahren eingeführten Berichte, Studien und gutachterlichen Stellungnahmen treffen hierzu keine Aussage. Dies gilt auch für den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 ausgewerteten und auf Seite 27 mit einem Link in Form einer Internetadresse zur Verfügung gestellten BzgA-Forschungsberichts „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2017 und Trends“ vom 15. Februar 2018.

Schließlich ergäbe sich auch dann keine mittelbare Diskriminierung der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter, wenn sie zur Vermeidung einer möglicherweise umsatzschädlichen Abwälzung der Wettbürosteuer auf die Wettkunden vorsorglich den Wettbürobetreibern (Wettvermittlern) deren wirtschaftliche Belastung durch die Wettbürosteuer beispielsweise durch kompensatorische Anpassung der Provision abnähmen. Hierin läge eine unternehmerische Entscheidung, die nicht geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV zu begründen, weil ihre einzige Wirkung wäre, die eigenen Kosten der Wettveranstalter für ihre Wettangebote unabhängig von ihrer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu erhöhen. Aus Sicht der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter wäre dabei auch in Rechnung zu stellen, dass für sie die von Wettvermittlern betriebenen stationären Wettbüros im Inland effiziente Kundenbindungsinstrumente darstellen, die dazu dienen, vor Ort einen persönlichen Kontakt zu Wettkunden herzustellen, diesen ihr umfangreiches Sportwettenangebot nahezubringen und insbesondere das Online-Geschäft mit dem Offline-Geschäft zu verbinden, indem Wettkunden z. B. über die Ausgabe von Kundenkarten (etwa …), mit denen sie eigenständig Wetten auch im Internet oder via Smartphone-App abschließen können, als dauerhafte Kunden gewonnen werden.

(2) Eine nicht diskriminierende Wettbürosteuer ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot des Betreibens von Wettbüros oder des Abschlusses von Wettverträgen über Wettvermittler in Wettbüros gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 41 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 c dd, juris Rz 82). Führt die Steuer demgegenüber lediglich zu einer Kostenbelastung, liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 4 c dd, juris Rz 82, m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Wettbürosteuer im Streitzeitraum erdrosselnde Wirkung und somit Verbotscharakter hatte, trägt die Klägerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Wettbürosteuer erdrosselnd wirkt, kann anhand der Entwicklung der Zahl der Betreiber von Wettbüros und der dort vorhandenen Bildschirme seit Schaffung der §§ 8 ff. VergnStG BR beantwortet werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62, unter II 3 c cc, juris Rz 45, m. w. N.). Der Zahl der Bildschirme kommt angesichts der Möglichkeit, bei zurückgehenden Umsätzen und Gewinnen Bildschirme dauerhaft oder, etwa bei saisonalen Schwankungen, vorübergehend aus dem Wettbüro zu entfernen, indizielle Bedeutung zu. Die Zahl der Bildschirme im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen hat sich nach den Angaben des Beklagten von 716 Bildschirmen im Juli 2017 (Anfangsbestand) auf 869 Bildschirme zum 31. Dezember 2018 erhöht. Laut Antwort des Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. September 2018 (Bl. … der Gerichtsakten Band III) hat sich im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen die Zahl der Wettbüros und Wettbürobetreiber von 39 Wettbüros und 23 Wettbürobetreibern im Juli 2017 (Anfangsbestand) auf 42 Wettbüros und 26 Wettbürobetreiber zum 31. August 2018 erhöht. Ein Rückgang der Zahl der Betriebe oder der Bildschirme ist danach nicht feststellbar.

 (3) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014:285, juris Rz 101) eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit daraus herleitet, dass die Regelungen in §§ 8 ff. VergnStG BR auf Wettveranstalter wirtschaftlichen Druck dahin ausübten, zur Vermeidung der Entstehung von Wettbürosteuer jeweils eine eigenständige Zweigstelle oder Niederlassung in Bremen zu gründen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach dem genannten EuGH-Urteil ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten. Eine Verpflichtung von Wettveranstaltern, eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Rechtssubjekt im Land Bremen zu gründen, regelt das VergnStG BR jedoch nicht. Die Klägerin hat auch weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Steuerfreiheit für Wettbüros der Wettveranstalter nach dem VergnStG BR angesichts der Gesamtbelastung mit anderen Bundes- und Landessteuern und -abgaben, denen Unternehmen im Land Bremen unterliegen, geeignet sein könnte, für ihren Franchisegeber Z einen Anreiz zu schaffen, eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Rechtssubjekt im Land Bremen zu gründen.

bb) Art. 49 AEUV (ex-Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 -EWGV-) verbietet ebenfalls unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen. Die Niederlassungsfreiheit steht jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch den AEUV garantierten Freiheiten durch die Unionsangehörigen einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 31. März 1993 C-19/92, Kraus, ECLI:EU:C:1993:125, Rz 32 m. w. N.; vom 30. November 1995 C-55/94, Gebhard, ECLI:EU:C:1995:411, Rz 37, 39; beide zu Art. 52 EWGV). Die Erhebung von nicht harmonisierten direkten Steuern stellt keine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn sie unterschiedslos für ausländische und inländische Personen gelten und wirken (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1993 C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, ECLI:EU:C:1993:905, juris Rz 16 f., Art. 30 EGWV, jetzt Art. 34 AEUV [Warenverkehrsfreiheit]). Dies trifft zu auf die Wettbürosteuer des VergnStG BR, die alle Betreiber von Wettbüros im Land Bremen, in denen das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist, rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise trifft und für ausländische Personen, die sich im Land Bremen als Wettbürobetreiber niederlassen wollen, genauso abschreckend wirkt wie für inländische Personen.

cc) Zum Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta regelt dessen Art. 51 Abs. 1 Satz 1, dass die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Danach drängen sich Art. 20 und 21 EU-Grundrechtecharta nicht als gegenüber dem Grundgesetz vorrangiger Prüfungsmaßstab für die landesgesetzlichen Vorschriften der §§ 8 ff. VergnStG BR auf.

e) Das vorlegende Gericht ist nicht befugt, selbst die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR festzustellen. Denn dem BVerfG kommt für Gesetze, die – wie § 11 Abs. 2 VergnStG BR – nach Inkrafttreten des GG verkündet worden sind, ein Verwerfungsmonopol zu.

Der Rechtsstreit war daher gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Frage, ob § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (Dollinger, in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 80 Rz 83 m. w. N.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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