1. Der Wahlvorstand einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auszubildende, die sich in Elternzeit befindet, gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren und dieser die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i. V. m. § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam „von Amts wegen“ zu übersenden. ...
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...