BAG: Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt - programmgestaltende Tätigkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 69/16 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Allerdings rechtfertigt allein der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkfreiheit geschützte Freiraum der Rundfunkanstalt bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert vielmehr eine Interessenabwägung, bei der die Belange der Rundfunkanstalt und das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen sind.
2. Zum Kreis der programmgestaltenden Mitarbeiter zählen auch Redakteure. An deren programmgestaltendem Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung genommen wird.
3. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen programmgestaltend tätigen Mitarbeiter in diesem Sinne handelt, ist auf die nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung geschuldete Tätigkeit abzustellen. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Reichweite des Einflusses auf die inhaltliche Programmgestaltung nicht eindeutig zu entnehmen, lassen sich aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung und ggf. aus einer gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse Rückschlüsse darauf ziehen, welche Tätigkeiten die Vertragsparteien als vertraglich geschuldet angesehen haben. Diese Voraussetzungen hat - auch bei der Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Redakteur - im Befristungskontrollprozess der Arbeitgeber darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.